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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 47 -
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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 47 Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftra- gen kann. Letzteres gilt nach § 19 Abs 2 ECG expressis verbis auch für Provider, die ihre Dienste unentgeltlich bereitstellen. Der „Ausschluss der Verantwortlichkeit“ betrifft sowohl das Schadenersatzrecht als auch das Straf- recht.35 Ebenso deutlich wird aus § 19 ECG, dass ein Unterlassungsbegehren von den Bestimmun- gen zur Haftungsprivilegierung unberührt bleibt.36 Anzumerken ist, dass das ECG in Umsetzung der EC-RL 2000/31/EG geschaffen und seit seinem Inkrafttreten inhaltlich37 noch kein einziges Mal geändert wurde. Auch die EC-RL wurde bislang nicht novelliert,38 jedoch hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Haftungsprivile- gierung des Hostproviders bereits mehrfach Stellung genommen.39 Dieser höchstgerichtlichen Auslegung kommt bekanntlich unionsweit bindende Wirkung zu. Sie ist daher im Folgenden beson- ders zu beachten. C. Medieninhaberschaft neben Hostproviderprivilegierung? Die Darstellung einschlägiger Rechtsgrundlagen macht deutlich, dass die Haftung des Presseun- ternehmens für auf seiner Website eingestellte Inhalte Dritter an der Schnittstelle von Medien- recht und E-Commerce-Recht liegt. Während das eine den Besonderheiten der (grundrechtlich abgesicherten) Medien- bzw Kommunikationsfreiheit dient40, soll das andere vor allem auch dazu beitragen, das Funktionieren des digitalen Binnenmarktes abzusichern.41 Im Kern beider Rege- lungen stehen letztlich Haftungserleichterungen für Websitebetreiber. Koziol sieht sich nun ver- anlasst, dem „Website-Medieninhaber“ eine Sonderstellung zuzuerkennen: „Der im MedienG an- gesprochene Website-Medieninhaber hat daher eine Zwischenstellung zwischen einem Content- und einem Host-Provider“ und daher seien „beide Regelungen zu kombinieren.“ 42 Kann aber der Medien- inhaber tatsächlich gleichzeitig Hostprovider sein? Widerspricht dieses Auslegungsergebnis nicht der ausdrücklich geäußerten Meinung in den ErlRV, wonach die Regelungskomplexe einander „wei- testgehend ausschließen“? Dieses Ergebnis muss bezweifelt werden. Denn zunächst bleibt das Faktum aufrecht, dass in den genannten Bestimmungen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Websites im Gesetzestext selbst kein Hinweis auf die Einschränkung der Haftungsbegünstigung auf Inhalte Dritter erkenn- bar ist. Die von Berka und Koziol vorgenommene, teleologisch begründete Reduktion des „über- schießenden Inhalts“ überzeugt daher nicht. Sie ist bei näherer Untersuchung auch aus systema- tischer Sicht nicht aufrecht zu erhalten. Gerade weil der Gesetzgeber in den einschlägigen Be- stimmung in unmittelbarem Konnex sowohl Inhalte Dritter behandelt, als auch Live-Sendungen 35 ErlRV 817 BlgNR 21. GP zu § 16 Pkt 1 Abs 1. 36 So im Wortlaut § 19 Abs 2 ECG, der §§ 13–18 ECG insgesamt miteinbezieht. 37 Die bislang einzige Änderung, BGBl I 2015/34, tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft und betrifft § 21 Z 4 ECG und betrifft die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip in Bezug auf Versicherungsunternehmen. 38 Mit Ausnahme einer Berichtigung in italienischer Sprache liegen keine Folgedokumente vor. 39 Insb EuGH 23. 3. 2010, C-236/08, Google France und Google MR 2010, 169 (Noha); EuGH 22. 9. 2011, C-323/09, Interflora ÖBl 2011/75 (Fehringer); EuGH 12. 7. 2011, C-324/09, L’Oréal ua jusIT 2011/78 (Staudegger) = MR-Int 2011, 106 (Burgstaller) = ÖBl-LS 2012/10 (Schumacher) sowie zuletzt EuGH 11. 9. 2014, C-291/13, Papasavvas jusIT 2015/4 (Staudegger). 40 Dazu ausf Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 Einleitung, Exkurs II, Rz 5 ff. 41 ErlRV 817 BlgNR 21. GP zu § 13 Pkt 1 Abs 2. 42 Koziol in Berka/Grabenwarter/Holoubek 46.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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