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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 49 -
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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 49 Haftungserleichterung für Medieninhaber einer Website als lex specialis und als lex posterior die Haftung des Website-Medieninhabers abschließend determinieren: Der Website-Medieninhaber ist für – „eigene“ wie „fremde“ – rechtsverletzende Inhalte auf der Site nach §§ 6 ff MedienG bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt verantwortlich. Platz für ein Drittes (und auch die Notwendig- keit dafür, wie noch zu zeigen ist) gibt es nicht. Dennoch besteht, wie Koziol richtig feststellt, inhaltlich ein enger Konnex; denn die ErlRV zu den Haftungserleichterungen beziehen ausdrücklich die Handhabung der Inhalte Dritter und die Providerprivilegierungen nach dem ECG mit ein.47 Hingegen vermeidet der Gesetzestext im fina- len Wortlaut der Norm sowohl den Bezug zum ECG als auch die Einschränkung auf Dritte und konzentriert die Verantwortlichkeit des Website-Medieninhabers insgesamt auf die „gebotene Sorgfalt“. Diese ist von der „journalistischen Sorgfalt“ deutlich abgegrenzt, soll jedoch wie jene in der Rsp entwickelt werden.48 Lediglich als Richtschnur also verweisen mE die ErlRV auf den Host- provider und Linksetzer sowie auf das in § 18 ECG normierte Verbot einer allgemeinen Überwa- chungspflicht. Die Erläuterungen enden mit dem Hinweis darauf, dass die Anwendbarkeit der §§ 6 ff MedienG und die Freistellungen des ECG für Hostprovider einander, wie bereits erwähnt, „weitestgehend ausschließen“.49 Und damit schließt sich ein Kreis, den Koziol selbst erkannt und betont hat, dass nämlich die EC- Haftungsfreistellungen sich mit österr Recht decken können und dann im Ergebnis gar keine Privilegierung, sondern eine Bestätigung der österr Haftungsregeln sind.50 Die in der EC-RL be- gründeten unionsrechtlich notwendigen Privilegierungen für Provider waren selbstverständlich in österr Recht umzusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass sie inhaltlich nicht zumindest zT schon bestanden haben bzw bestehen, dass also die unionsrechtlichen „Privilegierungen“ in Wirklichkeit (zumindest in manchen Bereichen) österr geltendes Recht abbilden. Denn tatsächlich kann der Provider für Rechtsverletzungen, die durch Dritte begangen werden, lediglich als Anstifter oder Gehilfe haften. Gehilfenhaftung aber setzt in Österreich nach stRsp entweder die Kenntnis des Sachverhalts oder die Verletzung einer Prüfpflicht voraus, die allerdings auf grobe und auffallen- de Verstöße beschränkt ist. Hostprovider haften damit im Regelfall nur dann, wenn der Recht- einhaber auf den Eingriff in seine Rechte hingewiesen hat und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist.51 Mit der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgabe in einem geschlossenen Gesetzeswerk, dem ECG, erhält der österr Gesetzgeber sich in bestimmten, unionsrechtlich (noch) nicht beeinflussten Bereichen (wie insb hier dem MedienG) weiterhin die Möglichkeit autonomer Rechtsgestaltung. Dieses Ergebnis wird aus unionsrechtlicher Sicht bestätigt. Denn Art 2 lit h EC-RL 2000/31/EG sieht ausdrücklich vor, dass den Mitgliedstaaten die Regelung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im sog „koordinier- ten Bereich“ freisteht.52 Dass dazu auch die materiell-rechtliche Grundlage der zivilrechtlichen Ver- antwortlichkeit des Diensteanbieters zählt, machte in der Folge der EuGH zu C-291/13 (Papasavvas) deutlich.53 Die Grenze liegt dort, wo eine nationale Bestimmung der unionsrechtlichen Haftungs- privilegierung letztlich zuwiderlaufen würde. 47 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 9 ff. 48 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 9 Pkt 3. 49 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 10. 50 Koziol in Berka/Grabenwarter/Holoubek 48. 51 Vgl dazu jüngst instruktiv OGH 4 Ob 140/14p jusIT 2015/5 (Staudegger) mwN. 52 Vgl Art 2 lit h EC-RL-2000/31/EG. 53 EuGH 11. 9. 2014, C-291/13, Papasavvas Rz 32, deutlich zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bzgl der Regelung zivilrechtlicher Verantwortlichkeit der Diensteanbieter in Rz 53.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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