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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 53 -
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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 53 legierung ausschließen muss.66 Solcherart vorbereitet fällt die Beantwortung der gestellten Frage leicht67: Da eine Presseverlagsgesellschaft, die auf ihrer Website die elektronische Fassung ihrer Zeitung veröffentlicht, grundsätzlich Kenntnis von den veröffentlichten Inhalten hat und daher Kontrolle darüber ausübt, ist sie kein „Vermittler“ iSv Art 12–14 EC-RL. Die dort normierten Haf- tungsprivilegien sind daher nicht anwendbar. Und das unabhängig davon, ob der Dienst kosten- pflichtig oder unentgeltlich angeboten wird (Rz 46). Die Ablehnung der Qualifikation als privilegier- ter „Vermittler“ iSd EC-RL führte in der Sache zur Haftung nach den nationalen Bestimmungen.68 2. Auswirkungen auf Österreich Die Entscheidung des EuGH bestätigt die oben gewonnene, strikte Unterscheidung zwischen Medieninhaber und Hostprovider: Jede aktive Einflussnahme auf die Inhalte schließt die Inan- spruchnahme der Providerhaftungsprivilegien aus. Genau das aber hat der österr Gesetzgeber durch das Abstellen auf die „inhaltliche Gestaltung“, die für die Website-Medieninhaberschaft ausschlaggebend ist, gesetzlich normiert. Für den konkreten Fall, dass ein Presseunternehmen seine Inhalte im Print wie online auf einer Website anbietet, scheidet die Providerstellung daher aus. Damit werden die materiell-rechtlichen Haftungsgrundlagen, bei Vorliegen der medienrecht- lichen Voraussetzungen insb das MedienG, schlagend. Daher ist nach der österr Gesetzeslage bzgl der Website-Inhalte für Medieninhaber § 6 Abs 2 Z 3a MedienG zu beachten, der auf die gebotene Sorgfalt abstellt. Es ist Aufgabe der Rsp, diese zu entwickeln. Sie könnte, den Empfeh- lungen des Gesetzgebers in den ErlRV folgend, eine herabgesetzte Verantwortlichkeit (ähnlich der des Hostproviders, aber niemals „als“ Hostprovider) für fremde Inhalte bewirken, hingegen für eigene Inhalte einen an § 1299 ABGB orientierten strengen Haftungsmaßstab ansetzen. Gleichsam als „Gegenprobe“ könnte der Fall nochmals aus EC-rechtlicher Sicht geprüft werden: Durch das Anbieten der Inhalte auf einer online-Plattform wird das Presseunternehmen zu einem „Diensteanbieter“ iSv § 3 Z 2 ECG. Damit unterliegt es jedenfalls den im 3. Abschnitt des ECG normierten Informationspflichten.69 Ob die Haftungsprivilegien des 4. Abschnitts, insb der Aus- schluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting), anwendbar sind, hängt von der Erfüllung der dort normierten, unionsrechtlich geprägten Voraussetzungen ab. Die Lösung ist (insb unter Beachtung der oben unter Pkt III.A.1. dargestellten EuGH-Rsp) klar: Für ein Presse- unternehmen, das dieselben Inhalte in Druck und online anbietet, wobei die Dateien von Beschäf- tigten des Unternehmens in die Internetplattform hochgeladen werden, entfällt die Privilegie- rung, weil dem Plattformbetreiber wegen Kenntnis und Kontrolle der Inhalte nicht die Stellung als „Vermittler“ nach § 16 ECG zukommen kann. Als weiteres Zwischenergebnis steht damit fest, dass Medienunternehmen, die ihre Beiträge so- wohl im Print- als auch im Online-Medium anbieten, sich nicht auf das Hostproviderprivileg beru- fen können, sondern in beiden Fällen für diese Inhalte medienrechtlich verantwortlich sind; und zwar auch dann, wenn das Angebot unentgeltlich ist. 66 EuGH 11. 9. 2014, C-291/13 Rz 43 f (Rz 44) mwN. 67 EuGH 11. 9. 2014, C-291/13 Rz 45 f. 68 Das zivilrechtliche Delikt der Verleumdung ist im zypriotischen Recht in Art 17–25 im Kapitel 148 des Gesetzes über zivilrechtliche Delikte geregelt; soweit der Hinweis in EuGH 11. 9. 2014, C-291/13 Rz 16. 69 Vgl §§ 5 ff ECG.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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