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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 54 -
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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 54 B. EGMR 10. 10. 2013, 64569/0970: Delfi AS: Haftung eines Internetnachrichtenportals Auch der EGMR hat sich bereits mit der Haftung von Internetnachrichtenportalen befasst. Dabei ging es nicht um ein Medienunternehmen, das seine Inhalte auch online anbietet, Gegenstand der Klage war vielmehr eines der größten Internet-Newsportale in Estland. Die NutzerInnen konnten Artikel des Portals an deren jeweiligem Ende kommentieren. Die Texte wurden automa- tisch hochgeladen und nicht redigiert oder moderiert, doch gab es eine automatisierte Kontrolle auf bestimmte Schlagworte und ein Meldesystem für LeserInnen und Betroffene. Die Betreiberin machte auf ihrem Portal darauf aufmerksam, dass die NutzerInnen für den Inhalt ihrer eigenen Kommentare selbst verantwortlich waren und verbot ausdrücklich bestimmte Kategorien von Kommentaren, wie zB Beleidigungen, Drohungen oder Obszönitäten. Als nach einem Artikel über die Zerstörung geplanter Eisstraßen persönliche Drohungen und Beleidigungen gegen den Hauptaktionär des involvierten Unternehmens gepostet wurden, verlangte dieser mit Erfolg die Löschung der Beiträge; die ebenfalls geforderte Entschädigung verweigerte die Websitebetreibe- rin jedoch. Die daraufhin eingebrachte Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Allerdings wurde die Betreiberin zu einer sehr geringen Schadenersatzzahlung iHv lediglich € 320,- verurteilt. Der Oberste Gerichtshof von Estland berücksichtigte in seiner Begründung neben den durch die gro- ße Zahl der NutzerInnen erheblichen, hohen Einnahmen auch, dass die NutzerInnen die Kom- mentare nicht selbst löschen konnten, sondern dass das ausschließlich der Websitebetreiberin möglich war. Daher seien sowohl die Websitebetreiberin als auch die Verfasser der Kommentare nach estnischem Recht als Herausgeber zu behandeln. Dagegen wendete sich Delfi an den EGMR und machte eine Verletzung von Art 10 EMRK geltend. Während sich die Websitebetreiberin auf ihr Haftungsprivileg nach der EC-RL 2000/31/EG berief, stellte die Regierung auf die nationale Rechtslage ab, wonach Medienherausgeber für ihre Veröffentlichungen gemeinsam mit dem Autor haften. Dazu stellte das Gericht gleich vorab klar, dass die estländischen Gerichte eine Hostproviderstellung verneint und die Verantwortlichkeit nach dem Medienrecht angenommen hatten. Diese Rechtslage war der Beschwerdeführerin als professioneller Herausgeberin klar, sodass sie sich informieren hätte können. Der Eingriff in Art 10 EMRK war daher „gesetzlich vor- gesehen“. Die weitere Entscheidung befasst sich mit Details zur Haftung des Medieninhabers und kommt insgesamt – einstimmig – zum Schluss, dass darin keine Verletzung der Meinungsäuße- rungsfreiheit erkannt werden kann. Die hier interessierende Abgrenzung zur Hostprovidereigenschaft hat der EGMR also unkommen- tiert von den estnischen Gerichten übernommen.71 Insoweit können daraus auch keine inhaltlichen Kriterien abgeleitet werden. Dennoch ist die Entscheidung für das aktuelle Thema interessant. Denn ähnlich wie in der hier vertreten Auslegung des österr MedienG scheint auch der estni- schen Gesetzgeber streng zwischen Hostprovider und Medieninhaber abzugrenzen. Daran nimmt der EGMR keinen Anstoß, sondern prüft in der Folge sachgerecht die Vereinbarkeit der estnischen Rechtslage mit der EMRK (was in Österreich einer Überprüfung der § 6 Abs 2 Z 3a, § 7 Abs 2 Z 5, § 7a Abs 3 Z 5, § 7b Abs 2 Z 4a und § 7c Abs 2 MedienG entspräche). 70 EGMR 10. 10. 2013, 64569/09, Delfi AS/Estland MR-Int 2013, 69 (Windhager/Gahleitner) = jusIT 2014/25 (Kettemann); die E ist in deutscher Übersetzung in RIS/Justiz mittels Eingabe der Aktenzahl abrufbar. 71 Das bemängeln sowohl Kettemann, jusIT 2014/25, 53 als auch Windhager/Gahleitner, MR-Int 2013, 89 (94).
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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