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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 54
B. EGMR 10. 10. 2013, 64569/0970: Delfi AS: Haftung eines
Internetnachrichtenportals
Auch der EGMR hat sich bereits mit der Haftung von Internetnachrichtenportalen befasst. Dabei
ging es nicht um ein Medienunternehmen, das seine Inhalte auch online anbietet, Gegenstand
der Klage war vielmehr eines der größten Internet-Newsportale in Estland. Die NutzerInnen
konnten Artikel des Portals an deren jeweiligem Ende kommentieren. Die Texte wurden automa-
tisch hochgeladen und nicht redigiert oder moderiert, doch gab es eine automatisierte Kontrolle
auf bestimmte Schlagworte und ein Meldesystem für LeserInnen und Betroffene. Die Betreiberin
machte auf ihrem Portal darauf aufmerksam, dass die NutzerInnen für den Inhalt ihrer eigenen
Kommentare selbst verantwortlich waren und verbot ausdrücklich bestimmte Kategorien von
Kommentaren, wie zB Beleidigungen, Drohungen oder Obszönitäten. Als nach einem Artikel über
die Zerstörung geplanter Eisstraßen persönliche Drohungen und Beleidigungen gegen den
Hauptaktionär des involvierten Unternehmens gepostet wurden, verlangte dieser mit Erfolg die
Löschung der Beiträge; die ebenfalls geforderte Entschädigung verweigerte die Websitebetreibe-
rin jedoch. Die daraufhin eingebrachte Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Allerdings wurde die
Betreiberin zu einer sehr geringen Schadenersatzzahlung iHv lediglich € 320,- verurteilt. Der
Oberste Gerichtshof von Estland berücksichtigte in seiner Begründung neben den durch die gro-
ße Zahl der NutzerInnen erheblichen, hohen Einnahmen auch, dass die NutzerInnen die Kom-
mentare nicht selbst löschen konnten, sondern dass das ausschließlich der Websitebetreiberin
möglich war. Daher seien sowohl die Websitebetreiberin als auch die Verfasser der Kommentare
nach estnischem Recht als Herausgeber zu behandeln. Dagegen wendete sich Delfi an den EGMR
und machte eine Verletzung von Art 10 EMRK geltend. Während sich die Websitebetreiberin auf
ihr Haftungsprivileg nach der EC-RL 2000/31/EG berief, stellte die Regierung auf die nationale
Rechtslage ab, wonach Medienherausgeber für ihre Veröffentlichungen gemeinsam mit dem
Autor haften. Dazu stellte das Gericht gleich vorab klar, dass die estländischen Gerichte eine
Hostproviderstellung verneint und die Verantwortlichkeit nach dem Medienrecht angenommen
hatten. Diese Rechtslage war der Beschwerdeführerin als professioneller Herausgeberin klar,
sodass sie sich informieren hätte können. Der Eingriff in Art 10 EMRK war daher „gesetzlich vor-
gesehen“. Die weitere Entscheidung befasst sich mit Details zur Haftung des Medieninhabers und
kommt insgesamt – einstimmig – zum Schluss, dass darin keine Verletzung der Meinungsäuße-
rungsfreiheit erkannt werden kann.
Die hier interessierende Abgrenzung zur Hostprovidereigenschaft hat der EGMR also unkommen-
tiert von den estnischen Gerichten übernommen.71 Insoweit können daraus auch keine inhaltlichen
Kriterien abgeleitet werden. Dennoch ist die Entscheidung für das aktuelle Thema interessant.
Denn ähnlich wie in der hier vertreten Auslegung des österr MedienG scheint auch der estni-
schen Gesetzgeber streng zwischen Hostprovider und Medieninhaber abzugrenzen. Daran
nimmt der EGMR keinen Anstoß, sondern prüft in der Folge sachgerecht die Vereinbarkeit der
estnischen Rechtslage mit der EMRK (was in Österreich einer Überprüfung der § 6 Abs 2 Z 3a, § 7
Abs 2 Z 5, § 7a Abs 3 Z 5, § 7b Abs 2 Z 4a und § 7c Abs 2 MedienG entspräche).
70 EGMR 10. 10. 2013, 64569/09, Delfi AS/Estland MR-Int 2013, 69 (Windhager/Gahleitner) = jusIT 2014/25 (Kettemann);
die E ist in deutscher Übersetzung in RIS/Justiz mittels Eingabe der Aktenzahl abrufbar.
71 Das bemängeln sowohl Kettemann, jusIT 2014/25, 53 als auch Windhager/Gahleitner, MR-Int 2013, 89 (94).
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal