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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 55 -
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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 55 Als weiteres Zwischenergebnis kann damit vermerkt werden, dass der EGMR die strikte Trennung von Hostproviderstellung und (in österr Diktion) Medieninhaberschaft ohne Kritik anerkennt. Das mag auch daran liegen, dass die estnische Rechtslage im Ergebnis zwar eine Haftung des Presse- unternehmens vorsieht, diese aber vergleichsweise milde ausfällt – ein Resultat, das der österr Gesetzgeber durch Abstellen auf die „gebotene Sorgfalt“ für Website-Medieninhaber ebenfalls ermöglicht. Anzumerken bleibt, dass der Fall inzwischen der Großen Kammer vorgelegt wurde und eine Entscheidung für 2015 erwartet wird.72 Ob sie die Frage der Hostproviderstellung auf- greifen wird, ist aber offen. C. Zivilrechtliche Fälle: Medieninhaberschaft für Printmedium; Hostprovidereigenschaft für Onlinemedium Die folgenden Entscheidungen aus der Rsp des OGH konzentrieren sich auf die Zivilsenate. Aus- gangspunkt ist ein Sachverhalt, der bei urheberrechtlichen bzw leistungsschutzrechtlichen Fra- gen ansetzt und daher vom 4. Senat behandelt wurde. Dieser schließt sich in der hier interessie- renden Frage allerdings unreflektiert einer Rechtsprechungslinie des 6. Senates an, die daher ebenfalls behandelt und in ihren Konsequenzen aufgezeigt wird. Ziel ist wieder, die Entscheidun- gen an der hier verfolgten These strikter Trennung von Medieninhaberschaft und Hostprovider- stellung zu prüfen und – soweit vorhanden – die jeweils für die Zuordnung verwendeten Kriterien deutlich zu machen. 1. OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 140/14p: bz-Wiener Bezirkszeitung In dem unlängst in Österreich entschiedenen Fall ging es um ein urheberrechtliches73 Unterlas- sungsbegehren gegen ein Unternehmen, das einerseits eine Zeitung vertreibt und andererseits als Plattformbetreiber einer Website auftritt, die unter demselben Namen den NutzerInnen ermög- licht, eigene Inhalte hochzuladen. Nach einem Aufruf zur Übermittlung von Fotografien zu einem bestimmten Thema, der im Print- und in den Onlinemedien platziert wurde, sandten LeserInnen einschlägige Bilder, von denen eines im Printmedium publiziert wurde. NutzerInnen des Online- mediums luden die Bilder direkt in der Plattform hoch. Der Kläger machte Rechte an den Foto- grafien geltend und beantragte die Erlassung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung.74 Der OGH hat die Tätigkeit der Beklagten mit knappen Worten wie folgt umrissen: „Die Beklagte ist Medieninhaberin eines Printmediums und betreibt ein Onlinemedium. Dort publizieren (auch) Dritte, die sich bei der Beklagten registrieren, um in weiterer Folge eigene Artikel, Fotos und Ähnli- ches veröffentlichen zu können. Nach den bei der Registrierung akzeptierten AGB dürfen sie nur Lichtbilder veröffentlichen, deren Verwendung nicht in Rechte Dritter, insbesondere des Urhebers und der abgebilde- ten Personen, eingreift. Die Beklagte kontrolliert die Inhalte nicht; nur wenn es Beschwerden gibt und die Inhalte offenkundig unzulässig sind, werden sie gelöscht.“ 75 72 Die öffentliche Anhörung fand am 9. 7. 2014 statt; weitere Details zum Verfahren sind auf der Website des EGMR abfragbar; abrufbar unter: http://www.echr.coe.int/. 73 ErwGr 50 RL 2000/31/EG betont die zeitliche und inhaltliche Nähe zur sog „Info-Soc“-RL 2001/29/EG und erklärt sie damit, auf Unionsebene „ein klares Regelwerk“ schaffen zu wollen. 74 Dazu ausf mit Details zum Sachverhalt Staudegger, jusIT 2015, 17. 75 OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 140/14p (Hervorhebung im Original).
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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