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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 59 -
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ALJ 1/2015 Elisabeth Staudegger 59 kaum begründet. Jedenfalls fokussiert die rechtliche Beurteilung erkennbar auf § 16 ECG, medien- rechtliche Überlegungen werden erst bei offensichtlich unzureichenden Ergebnissen angestellt. Das betrifft insb die Möglichkeit des Medieninhabers, sich auf das Redaktionsgeheimnis zu beru- fen. Hier stehen einander Auskunftspflicht des Hostproviders und Schutz der journalistischen Quelle des Medieninhabers unübersehbar diametral entgegen. Der 6. Senat versucht, das Problem über die mangelnde journalistische Tätigkeit des Website- Betreibers bei Postings Dritter zu lösen. Diese Lösung überzeugt nicht. Denn erstens hatte die Rsp des EGMR, auf die sich der Senat bezieht, der Nordisk-Fall, in ihren Anfängen investigativen Aufdeckungsjournalismus zum Gegenstand, bei dem die beobachteten Dritten tatsächlich keine schützenswerte „Quelle“ waren, weil sie die Inhalte gerade nicht freiwillig preisgaben. Die Sach- verhalte sind also nicht vergleichbar. Zweitens hat der EGMR iZm Inhalten Dritter auf einem Nachrichtenportal, die im Anschluss an eine Berichterstattung des Websitebetreibers gepostet wurden, keinen Anlass gesehen, den Ausschluss der Hostprovidereigenschaft in Zweifel zu zie- hen. Und drittens widerspricht die Eingrenzung journalistischer Tätigkeiten auf Medienunter- nehmen mE dem vom EuGH in datenschutzrechtlichem Zusammenhang bereits judizierten wei- ten Verständnis von „journalistischen Zwecken“.88 Eine weitere Vertiefung der menschen- und grundrechtlichen Problematik erübrigt sich aber, da das Problem „hausgemacht“ scheint. Es entsteht überhaupt erst, weil Medieninhaberschaft und Hostproviderstellung in einer Person angenommen werden. Dieses Ergebnis fußt nicht auf dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen, sondern beruht allein auf teleologischer Auslegung die, im Gegensatz zu dem in den Materialien erklärten Willen des Gesetzgebers, die strikte Tren- nung von Medieninhaberschaft und Hostproviderstellung missachtet. Die Folge ist dann eine Überschneidung von Rechtskreisen, die gerade vermieden werden sollte. Das zeigt sich beson- ders deutlich bei Auskunftspflicht bzw Redaktionsgeheimnis. Die vom 6. Senat entwickelte Lösung ist nicht nur mit Blick auf die Kommunikationsfreiheit äußerst problematisch, sie ist auch aus Sicht der Verletzten mehr als unbefriedigend. Denn letztlich kann ein anonymer Poster aus daten- schutzrechtlichen und telekommunikationsrechtlichen Gründen meist nicht zur Verantwortung gezogen werden. Fasste man hingegen mit den einschlägigen Normen den Medieninhaber als Betreiber einer Website als Letztverantwortlichen auch für die Inhalte Dritter auf, bliebe die Haftung bei allen genannten Fällen beim hinter dem Webauftritt stehenden, im Allgemeinen finanziell besser gestell- ten Medienunternehmen (ein Aspekt, den übrigens auch der EGMR in seiner Begründung heran- zieht89). Das dürfte die Bereitschaft zur Verhinderung von Medieninhaltsdelikten bereits im Vorfeld der Rechtsverletzung deutlich erhöhen. Die hier vertretene Lösung entspricht mE auch der Grund- annahme des Gesetzgebers, der in der ErlRV davon ausgeht, dass „die überwiegende Zahl von Webs- ites weder von einem Medienunternehmen noch von einem Mediendienst veranlasst [wird] […]. Aus diesem Grund sieht der Entwurf zur Klarstellung vor, dass die Eigenschaft des Medieninhabers bei einer Person dann begründet wird, wenn diese Person die inhaltliche Gestaltung für das jeweilige Angebot vornimmt.“90 Nur im Falle „periodischer elektronischer Medien die nicht von einem Medienunternehmen 88 EuGH 16. 12. 2008, C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia MR-Int 2009, 14 (Wittmann); vgl insb Rn 58, wonach die in Art 9 DS-RL 95/46/EG normierten Befreiungen und Ausnahmen nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden, der journalistisch tätig ist, gelten. 89 EGMR 10. 10. 2013, 64569/09, Delfi AS/Estland Rn 92. 90 ErlRV 874 BlgNR 21. GP 6 zu Z 5 (Art I § 1 Abs 1 Z 8) Abs 1.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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