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ALJ 1/2015 Völker- und europarechtliche Fragen des Beitritts Österreichs 137
abhängig macht. Die Abhängigkeit von völkerrechtlichen Verpflichtungen lässt es offen, ob inner-
halb der EU auf die Neutralität rekurriert werden muss oder wird, wodurch eine zumindest kon-
struktive Stimmenthaltung gefordert wäre, sollte die Neutralität betroffen werden.
Der Handlungskatalog der EU ist durch den LV erweitert61, sodass gemeinsame Abrüstungsmaß-
nahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und
Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfein-
sätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und
Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten fallen. Die hier erfassten Maßnahmen
sind meistens nicht solche, die den Kernbestand der Neutralität berühren, doch lässt sich nicht
ausschließen, dass unter Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden
schaffender Maßnahmen auch solche fallen könnten, bei denen in einen Krieg einseitig eingegrif-
fen wird.62 Allerdings sind diesen Maßnahmen enge Grenzen durch die Bedingung der völker-
rechtlichen Zulässigkeit gesetzt, denen auch die Union unterworfen ist63, wodurch – anders als
bei Maßnahmen nach Art 42 Abs 7 EUV – ein tatsächlicher Konflikt mit dem Neutralitätsrecht nicht
sehr realistisch ist; schließlich ist auch die EU an das völkerrechtliche Gewaltverbot gebunden.
5. Südtirol
In der österreichischen Außenpolitik kommt Südtirol ein besonderer Stellenwert zu. Während der
Beitrittsverhandlungen wurde auch das Problem Südtirol aus der Furcht heraus releviert, dass
der Beitritt Errungenschaften des Gruber-De Gasperi-Abkommens von 194664 sowie des Pakets
und Operationskalenders65 und schließlich des Autonomiestatuts66 untergraben könnte, unge-
achtet dessen, dass Italien schon seit Beginn an Mitglied der EU war.
Mit dem Beitritt Österreichs fiel jedoch das Abkommen unter das Unionsrecht, soweit es Regelun-
gen enthält, die dem Unionsrecht widersprechen. Als davon möglicherweise betroffene Thematiken
galten die Bestimmungen über
a. die Stellenvermittlung gem Art 10 Autonomiestatut67,
b. den Zweisprachigkeitsnachweis für die Aufnahme in öffentliche Stellen68,
c. die Proporzregelung gem Art 89 Autonomiestatut und
d. Schulen.
In der Praxis wurde aber eine mögliche Divergenz zwischen den beiden Regelungsbereichen
nicht schlagend. Der LV schützt die nationalen Minderheiten insbesondere im Rahmen des Dis-
kriminierungsverbots, da entsprechende unterschiedliche Behandlungen der nationalen Minder-
heiten als gerechtfertigte Differenzierung gelten und der EUV schon in Art 2 den Schutz der Rechte
61 Siehe Art 43 EUV.
62 Siehe dazu Majchrzak, Die Krisenkapazität der Europäischen Union im Kontext der Petersberg Aufgaben (2010)
122 ff.
63 Siehe Art 3 (5) EUV.
64 Verosta, Die internationale Stellung Österreichs 1938–1947 (1947) 114 f.
65 BMaA (Hrsg), Österreichische Außenpolitische Dokumentation. Sonderdruck Südtirol. Dokumentation (o.J.) 18 ff.
66 Autonomiestatut 1972, genehmigt durch das Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. 8. 1972, Nr 670.
67 3. Kapitel, Punkt 10 (3) Autonomiestatut sieht vor, „daß die in der Provinz Bozen ansässigen Bürger das Recht auf
Vorrang bei der Arbeitsvermittlung innerhalb des Gebietes dieser Provinz (haben); jegliche auf Sprachgruppen-
zugehörigkeit oder Ansässigkeitsdauer beruhende Unterscheidung ist ausgeschlossen“.
68 Siehe VIII. Abschnitt, Punkt 89.
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal