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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 139 -
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Seite - 139 - in Austrian Law Journal, Band 1/2015

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ALJ 1/2015 Völker- und europarechtliche Fragen des Beitritts Österreichs 139 Besondere Probleme boten und bieten aber die Versuche, sektorale Fahrverbote einzurichten, was auch den EuGH beschäftigte, der in einer ersten Entscheidung Österreich vorwarf, ver- säumt zu haben, gelindere Mittel zum Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und aus zwingenden Gründen des Umweltschutzes untersucht und angewen- det zu haben.76 Nichtsdestotrotz hat Tirol wieder sektorale Fahrbeschränkungen hinsichtlich des Transports von bestimmten Gütern, des LKW-Nachtfahrverbots sowie des Einsatzes schad- stoffreicher Schwerfahrzeuge wie auch eine bestimmte allgemeine Geschwindigkeitsbegren- zung eingeführt.77 Es wird sich zeigen müssen, wieweit die Union die besondere Situation Tirols, den Bedarf des Umweltschutzes und des Schutzes der Bevölkerung entsprechend würdigen wird. D. Atomenergie Die österreichische Bevölkerung reagierte schon immer sensibel auf die Frage der Verwendung der Atomenergie; das berühmte Referendum unter Bundeskanzler Kreisky 1978 betreffend Zwentendorf resultierte im Bundesgesetz über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich.78 Als Österreich im Jahre 1989 seinen Antrag zum Beitritt zur EU, genau genommen zu den drei einzelnen Gemeinschaften EGKS, EWG und EAG (Euratom) stellte, wurde auch angeregt, der EAG nicht beizutreten. Es wurde befürchtet, dass Österreich in der EAG seine atomablehnende Politik nicht weiterführen könnte. Mit dem Maastrichter Vertrag erübrigte sich jedoch diese Diskussion, als Österreich nach dessen Inkrafttreten seine drei Beitrittsanträge auf einen zur Union, innerhalb der die EAG Bestandteil des ersten Pfeilers bildete, reduzieren musste. In der Erklärung Nr 4 zum Beitrittsvertrag anerkannten aber die Vertragsparteien, dass die Entscheidung über die Erzeugung von Kernenergie den MS entsprechend ihrer eigenen politi- schen Ausrichtung überlassen bleibe. Gemäß den Erläuterungen garantiert diese Erklärung, dass das Atomsperrgesetz unangetastet bleiben werde und Österreich nicht dazu verpflichtet werden könne, Atomkraftwerke auf seinem Gebiet zu errichten, deren Errichtung zuzulassen oder radioaktive Abfälle aus dem Ausland zu übernehmen.79 In weiterer Folge erging 1999 das Verfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich und die österreichische Antinuklearpolitik erhielt durch den Verzicht auch anderer EU-MS auf die nuklea- re Energieerzeugung beträchtlichen Aufwind. Doch konnte Österreich nicht die weitere Verwendung und sogar den Ausbau von Kernkraft- werken (KKWs) in seinen Nachbarstaaten verhindern, was in der Auseinandersetzung um das KKW Temelin in der Tschechischen Republik gipfelte. Noch vor dem Beitritt dieses Staates zur EU war es aber gelungen, mit ihm ein Abkommen über Sicherheitsstandards und ein Informa- tionssystem, nicht zuletzt mithilfe der EU, abzuschließen, das auch EU-Kommissar Verheugen 76 EuGH 21. 12. 2011, C-28/09, Kommission/Österreich. 77 Siehe LKW Fahrverbote – A12 Inntalautobahn (Tirol), https://www.wko.at/Content.Node/Service/Verkehr-und- Betriebsstandort/Verkehr-allgemein/Verkehrsrecht/LKW_Fahrverbote_-_A12_Inntalautobahn_(Tirol).html (abgefragt am 13. 3. 2015). 78 BGBl 1978/676. 79 RV 11 BlgNR 16. GP 432.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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