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ALJ 1/2015 Gerhard Hafner 140
unterzeichnet hatte.80 In die Schlussakte zum Beitrittsvertrag 2003 der Tschechischen Republik
wurde mit Bezug auf diese bilaterale Vereinbarung über das KKW Temelin eine Gemeinsame
Erklärung aufgenommen.81
Doch gelangte die Angelegenheit Temelin bis vor den EuGH, da erst der OGH in einem Verfahren
des Landes Oberösterreich gegen den Betreiber des KKW Temelin, ČEZ, um eine Vorabent-
scheidung zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit einkam82, während das LG Linz in diesem
Verfahren später um Feststellung ersuchte, ob die Nichtanwendung des § 364a ABGB auf be-
stimmte ausländische KKWs eine Diskriminierung darstelle, was der EuGH auch bejahte.83
In jüngerer Zeit versucht Österreich erneut, seiner Anti-Atompolitik in der Union stärkeren
Ausdruck zu verleihen, nachdem die Kommission eine Subvention des britischen KKW Hinkley
Point als mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt hatte.84 Österreichische Regierungsmitglieder
erklärten jedoch, Klage gegen diese Kommissionentscheidung einbringen zu wollen.85
Darin bestätigt sich, dass Österreich auch in der EU bestrebt ist, seine Antinuklearpolitik in
umfassender Weise, somit nicht nur im Hinblick auf die Nachbarstaaten, fortzuführen. Gleich-
zeitig wirkt aber der Grundsatz, wonach jeder MS selbst über seinen Energiemix entscheidet,
auf den sich Österreich bei Beitritt stützte, wiederum gegen die österreichische Position, da die
Kommission eben wieder auf diesen Grundsatz rekurrierte, um die Subvention genehmigen zu
können.
E. Hochschulzugang
Ein andauerndes, von den Grundfreiheiten der Union ausgelöstes Problem bildet die Frage des
Hochschulzugangs. Die Freizügigkeit in der Union und die unterschiedlichen Zugangssysteme
zu Hochschulstudien insbesondere von Deutschland und Österreich verursachten einen verstärk-
ten Zugang von deutschen „numerus clausus Flüchtlingen“ an die österreichischen Universitä-
ten. Schon die Beteiligung am EWR provozierte Gutachten zum Beweis dessen, dass deutsche
Studenten auch für Studien in Österreich die heimatlichen numerus clausus-Bedingungen erfül-
len müssten, wie es dann in § 36 des Universitätsstudiengesetzes86 Eingang fand.
Allerdings hielt diese Ansicht nicht der EU stand: Im Urteil C-147/03 erklärte der EuGH diese
Bestimmung als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und folglich mit dem Unionsrecht
unvereinbar. Die österreichischen Universitäten erließen daraufhin Zugangsbeschränkungen
zu einzelnen Studienfächern; besonders prekär war und ist die Situation beim Medizinstudium,
80 Abgedruckt in Binder/Buffard/Hafner/Hagemann, Austrian Diplomatic and Parliamentary Practice in International
Law, ARIEL 2002/7, 374 ff.
81 Siehe http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00230/fnameorig_008802.html (abgefragt am 13. 3. 2015).
82 EuGH 18. 5. 2006, C-343/04, Land Oberösterreich/ČEZ.
83 EuGH 27. 10. 2009, C-115/08, Land Oberösterreich/ČEZ.
84 Pressemitteilung 8. 10. 2014, Staatliche Beihilfen: Kommission beschließt, dass geänderte britische Fördermaß-
nahmen für Kernkraftwerk Hinkley Point mit EU-Recht vereinbar sind; abrufbar unter http://europa.eu/rapid/
press-release_IP-14-1093_de.htm (13.03.2015) Siehe: http://ec.europa.eu/ireland/press_office/media_centre/oct-
2014_en.htm#23 (abgefragt am 13. 3. 2015).
85 Siehe Österreich will gegen AKW-Neubau in Großbritannien klagen, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/
europa/europaeische_union/666986_Mehrheit-fuer-AKW-Neubau-in-Grossbritannien.html (abgefragt am 13. 3.
2015); Siehe auch Musil/Reyhani, Zuwanderung internationaler Studierender aus Drittstaaten nach Österreich
(2012).
86 BGBl 1997/48.
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal