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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 148 -
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ALJ 1/2015 Stefan Börger 148 dierten Bundesgesetz, versehen mit einer Kompetenzdeckungsklausel, umgesetzt werden sollen, da dies die praktikabelste Variante darstellt – davon unberührt waren die notwendigen Änderun- gen der Materiengesetze.23 Ein entsprechender Entwurf eines Bundesgesetzes wurde daher ge- meinsam von Bund und Ländern erarbeitet, konnte jedoch nicht beschlossen werden, da für die Verfassungsmehrheit im Parlament zumindest eine Oppositionspartei notwendig gewesen wäre, was aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit den Inhalten der Richtlinie standen, nicht gelang. Da die Kommission zwischenzeitlich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte, musste man das Vorhaben wieder aufgeben und den – wenig zweckmäßigen – Weg einer „9+1“- Regelung wählen; Bund und Länder erließen daher weitgehend gleichlautende Gesetze im jewei- ligen Bereich. In der österreichischen Praxis der Klärung der Umsetzungszuständigkeit steht am Beginn jeweils das Bundeskanzleramt, das alle Ministerien sowie die Länder über neu erschienene Richtlinien informiert. In jedem Ministerium bzw in den Ländern gibt es dafür eigene „Umsetzungsbeauf- tragte“, die die Richtlinienumsetzung koordinieren und sich jährlich im Rahmen der sog Umset- zungskommission treffen. Die Länder bzw Ministerien prüfen in weiterer Folge, ob sie zuständig sind bzw wenn ja, in wel- chen Materien bzw Gesetzen und – soweit möglich – bis wann eine Umsetzung erfolgen wird. Diese Daten werden in eine – ebenfalls vom Bundeskanzleramt eingerichtete – Richtliniendaten- bank eingegeben. Die Länder haben untereinander noch eine zusätzliche Abstimmung eingefügt und übermitteln sich die Ergebnisse der Zuständigkeitsprüfungen wechselseitig über die Verbin- dungsstelle der Bundesländer. So ist es möglich, dass recht bald nach Erscheinen der Richtlinien für alle relevanten Stellen er- sichtlich ist, wer sich für welche Richtlinie zuständig erachtet und wo es weiteren Abstimmungs- bedarf gibt – wenn etwa einige Länder eine Länderzuständigkeit sehen, andere hingegen nicht. In Fällen, in denen es Bundes- und Landeszuständigkeiten gibt, werden bei Bedarf wiederum gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet24 oder bestehende Koordinationseinrichtungen, etwa das Österreichische Institut für Bautechnik, genutzt. 3. Beispiel Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG Die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba- ren Quellen25 ist ein Beispiel dafür, wie komplex die Umsetzung einer Richtlinie – vor dem Hinter- grund der „doppelten Inkongruenz“ – sein kann. Ziel der Richtlinie ist es, den Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 zu 20 % aus erneuerbaren Quellen zu decken. Österreich wurde, um die Erreichung dieses Gesamtziels zu gewährleisten, dazu verpflichtet, seinen Energieverbrauch bis zum Jahr 2020 zu 34 % aus erneuerbaren Quellen zu decken. Das umfasst eine breite Palette an möglichen Maßnahmen und Rechtsmaterien, die betroffen sein können. Der Standpunkt Österreichs war zunächst, dass dies eine reine Bundeszu- 23 In der Steiermark wurden 11 Materiengesetze in Umsetzung der Richtlinie geändert. 24 Etwa bei den Richtlinien zur Patientenmobilität oder der Public-Sector-Information-Richtlinie. 25 RL 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der RL 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl L 140 vom 5. 6. 2009.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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