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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 151 -
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ALJ 1/2015 Die Durchführung von Unionsrecht 151 Praxis zeigt nun, dass der Bund mitunter die Umsetzungsfrist zu großen Teilen oder darüber hinaus für die Grundsatzgesetzgebung in Anspruch nimmt, sodass für die Ausführungsgesetzge- bung wenig Zeit verbleibt. Die Länder könnten den grundsatzfreien Raum zwar richtlinienkon- form ausfüllen, was aber oft unzweckmäßig ist, da der Bund das Grundsatzgesetz im Nachhinein in einer Weise beschließen kann, die dem Ausführungsgesetz widerspricht. Wenn die Grundsätze richtlinienwidrig sind, wird die Problematik noch deutlicher. Die Länder haben nun kürzlich dazu ihre Position gegenüber dem Bund geäußert, die eine Frist von zumindest 6 Monaten für die Länder nach der Grundsatzgesetzgebung einräumt; ein etwaiger Bußgeldausspruch innerhalb dieser Zeit sei daher noch dem Bund zuzurechnen. Diese 6 Monate beruhen auf Art 15 Abs 6 B-VG, wonach das Bundesgesetz eine Frist für den Erlass der Ausführungsgesetzgebung einräumen darf; diese darf ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als 6 Monate sein. 5. Zwischenergebnis Das föderale System bedingt zweifellos ein höheres Maß an Koordination. Österreich hat jedoch ein grundsätzlich gut funktionierendes System der Abstimmung der Länder untereinander bzw des Bundes mit den Ländern. Zunehmender Druck entsteht eher durch Aktivitäten der EU, Vertragsverletzungsverfahren und insbesondere finanzielle Maßnahmen iSd Art 260 AEUV zu verschärfen. Eine – durchaus nicht immer unvorteilhafte – Folge davon ist, dass ein Mechanismus der gleich- förmigen Umsetzung eintritt. Die Länder gehen gerade in komplexen Materien, die stark EU- rechtlich determiniert sind, immer öfter dazu über, gemeinsame Grundsätze oder gleich fertige Gesetzesentwürfe zu schaffen. Beispiele hierfür sind die Tierzuchtgesetze der Länder, zu denen eine Arbeitsgruppe ein Mustergesetz erarbeitet hat. Andere Fälle der jüngeren Vergangenheit waren die EVTZ-Anwendungsgesetze oder die Umweltinformationsgesetze der Länder. IV. Anwendung von Unionsrecht in einem föderalen Rahmen A. Allgemein Die Erfahrungen des administrativen Vollzugs von Unionsrecht in Österreich nach 20 Jahren EU- Mitgliedschaft sind vielfältig und in vielen Fällen und Rechtsmaterien spezifisch. Es besteht kein Zweifel, dass das Unionsrecht und dessen Anwendung heute behördliches Alltagsgeschäft dar- stellen. Grundsätzliche Herausforderung in der Rechtsanwendung im Umgang mit Unionsrecht ist vor allem die Ermittlung der „Fallnorm“ – die anzuwendende Normenkonstellation, bestehend aus nationalen, regionalen und unionsrechtlichen Vorschriften, die materiellrechtlich, verfahrens- rechtlich und organisationsrechtlich sein können.31 Diese unterschiedlichen Vorschriften unterscheiden sich oft in ihrer Geltungsart, in ihrer legisti- schen Qualität und in ihrer Klarheit, ihren Anwendungs- und Auslegungsregeln, bilden aber ge- meinsam den anzuwendenden Rechtsbestand. Das vereinfacht die Rechtsanwendung nicht gerade. 31 Vgl Handstanger, Vollziehung des EU-Rechts in Österreich, dargestellt am Beispiel der Anwendung des Gemein- schaftsrechts durch den VwGH, in Hummer (Hrsg), Neueste Entwicklungen im Zusammenspiel von Europarecht und nationalem Recht der Mitgliedstaaten (2010) 123 (135 ff)
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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