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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 154 -
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ALJ 1/2015 Stefan Börger 154 wenn dieses Verfahren eine Güterabwägung beinhaltet. Dabei kann es durchaus zu unterschied- lichen Ergebnissen zwischen den Instanzen kommen, ohne dass eines der beiden Ergebnisse notwendigerweise unionsrechtswidrig sein muss. Die Kommission sei jedoch nicht in der Lage – mangels Verfahrensbeteiligung und Detailinformationen –, dieses Verfahren faktisch durchzufüh- ren: Genau das tue sie aber, wenn sie sich in ihrer gesamten Argumentation pauschal auf eines der beiden Ergebnisse stützt. Relevant ist schließlich die Frage der Kostentragung zwischen Bund und Ländern, sollte es zu einem Urteil und in weiterer Folge auch zu einem Bußgeldausspruch gemäß Art 260 AEUV kom- men. Die Besonderheit hier: Das Verfahren liegt im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung. Die Regelung des Art 12 der Art 15a-Vereinbarung von 1992 spricht von Kosten (die dem Bund zu ersetzen sind), die der Republik Österreich „im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichts- hof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen“. Die Erläuterungen zur Art 15a-Vereinbarung sowie zum Finanzausgleichsgesetz39 geben keinerlei Auskunft über die Frage der Anwendung dieser Bestimmung in der mittelbaren Bundesverwaltung. Es erscheint jedoch aus zweierlei Gründen naheliegend, Akte im Rahmen der mittelbaren Bun- desverwaltung nicht unter § 3 Abs 2 FAG 2008 zu subsumieren. Erstens ist die Analogie zum Amtshaftungsrecht naheliegend: Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung handelt der Landeshauptmann bzw handeln die Landesbehörden als Bundesorgane im funktionellen Sinn. In diesen Fällen haftet der Rechtsträger, dem das Verhalten kraft funktioneller Zuständigkeit zuzu- rechnen ist – in Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung haftet daher der Bund.40 Die Amtshaf- tungsregelung des Art 23 B-VG spricht nun ebenso wie die Art 15a B-VG-Vereinbarung und das FAG 2008 von einem „rechtswidrigen Verhalten“ von Organen der Gebietskörperschaft, das in weiterer Folge dem Rechtsträger zugerechnet wird, für den der Akt in funktioneller und nicht in organisatorischer Hinsicht gesetzt wurde. Zweitens muss die gegenständliche Art 15a-Vereinbarung (sowie in weiterer Folge das FAG 2008) im Konnex zur Bestimmung des Art 23d Abs 5 B-VG gesehen werden. Die Bestimmungen wurden in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erarbeitet und kundgemacht41, sodass es naheliegt, dass sie auch in einem Regelungszusammenhang zu verstehen sind. Die Bestimmung über die Kostentragung in der Art 15a B-VG-Vereinbarung soll daher zusätzlich zur Devolutions- regelung des Art 23d Abs 5 B-VG die Gesamtverantwortung des Bundes im Rahmen der EU- Mitgliedschaft auch im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder absichern bzw den Bund in diesem Bereich schadlos halten, wenn er im Rahmen seiner Verantwortung nach außen für Handlungen der Länder haften muss.42 39 Die Bestimmung wurde erstmals im FAG 1997 in das FAG aufgenommen. 40 Vgl etwa Kucsko-Stadlmayer, Österreich, in Dörr (Hrsg) Staatshaftung in Europa, 2014 (429) 442. 41 Die Bestimmung des Art 23d Abs 5 B-VG wurde zunächst mit BGBl 1992/276 vom 5. 6. 1992 als Art 16 Abs 6 B-VG eingeführt; die Art 15a-Vereinbarung wurde mit BGBl 1992/775 vom 9. 12. 1992 auf Bundesseite kundgemacht. 42 Vgl dazu auch Ranacher, Bezüge zur Europäischen Union, in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder I (2012) 87 (151).
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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