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ALJ 1/2015 Stefan Börger 156
Die Entwicklung der Judikatur in Luxemburg sowie beispielsweise in Deutschland46 lässt nämlich –
unabhängig von den Besonderheiten des Ausgangsfalles Graz – kaum einen Zweifel daran zu,
dass im Grundsatz ein subjektives Recht auf luftqualitätsbezogene Maßnahmen auch aus der
neuen Luftqualitätsrichtlinie abzuleiten ist. Die Durchsetzung dieser Ansprüche passt jedoch
nicht in das österreichische Verfahrensrecht, insbesondere da ein Luftreinhalteplan iSd Art 23 der
Luftqualitätsrichtlinie – und die Verpflichtung, einen solchen zu erlassen, scheint nach der Richtli-
nie unbedingt und hinreichend genau zu sein – im österreichischen Recht mittels Verordnung zu
ergehen hat. Der Umstand, dass subjektive Rechte auf den Erlass einer Verordnung, ein damit
verbundenes Antragsrecht oder ein effektiver Rechtsschutz dem österreichischen Verfahrens-
recht fremd sind, wird jedoch angesichts des gebotenen Effektivitätsprinzips und des Äquiva-
lenzprinzips bei der AusĂĽbung von unionsrechtlich verliehenen Rechten keine ausreichende
Rechtfertigung sein, einen solchen Anspruch zu verweigern. So ergab sich schon aus dem Jane-
cek-Urteil der Anspruch auf einen Plan als innerbehördliches Dokument, für das weder ein An-
tragsrecht noch ein Verfahren unter Einbeziehung Privater vorgesehen war.
In diesem Zusammenhang ist schlieĂźlich darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Vertragsverlet-
zungsverfahren gegen Österreich – dieses betrifft inhaltlich sowohl den Bund als auch alle Länder –
wegen der Umsetzung von Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention47 anhängig ist, wo es darum geht,
dass Nichtregierungsorganisationen und Einzelpersonen eine Klagebefugnis einzuräumen ist, um
unter anderem Handlungen oder Unterlassungen iVm der Luftqualitätsrichtlinie von einem Ge-
richt ĂĽberprĂĽfen zu lassen.
V. Ergebnis
Das Unionsrecht vereinfacht weder die Rechtsanwendung noch die Gesetzgebung. Ein föderales
System ist dabei sicherlich kein grundsätzlicher Vorteil, dennoch hat sich Österreich gut darauf
eingestellt.
Auch wenn im Beitrag oft Schwierigkeiten und Probleme im Vordergrund gestanden sind, so ist
es doch wichtig, noch einmal zu betonen, dass die tägliche Praxis in der Kooperation von Bund
und Ländern hervorragend funktioniert und von einem höchst kooperativen Klima geprägt ist –
was auch notwendige Bedingung fĂĽr ein funktionierendes System ist. So hat gerade die Notwen-
digkeit der Abstimmung zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern im
Ergebnis zu einer Stärkung des kooperativen Föderalismus geführt.
46 Vgl Klinger/Giera, Tu felix, Deutchland? Das europäische Recht auf saubere Luft und seine Umsetzung im nationa-
len Recht Ă–sterreichs und Deutschlands, in RdU 2014/136 (229) 233 f.
47 Ăśbereinkommen ĂĽber den Zugang zu Informationen, die Ă–ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl III 2005/88.
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal