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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 156 -
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ALJ 1/2015 Stefan Börger 156 Die Entwicklung der Judikatur in Luxemburg sowie beispielsweise in Deutschland46 lässt nämlich – unabhängig von den Besonderheiten des Ausgangsfalles Graz – kaum einen Zweifel daran zu, dass im Grundsatz ein subjektives Recht auf luftqualitätsbezogene Maßnahmen auch aus der neuen Luftqualitätsrichtlinie abzuleiten ist. Die Durchsetzung dieser Ansprüche passt jedoch nicht in das österreichische Verfahrensrecht, insbesondere da ein Luftreinhalteplan iSd Art 23 der Luftqualitätsrichtlinie – und die Verpflichtung, einen solchen zu erlassen, scheint nach der Richtli- nie unbedingt und hinreichend genau zu sein – im österreichischen Recht mittels Verordnung zu ergehen hat. Der Umstand, dass subjektive Rechte auf den Erlass einer Verordnung, ein damit verbundenes Antragsrecht oder ein effektiver Rechtsschutz dem österreichischen Verfahrens- recht fremd sind, wird jedoch angesichts des gebotenen Effektivitätsprinzips und des Äquiva- lenzprinzips bei der Ausübung von unionsrechtlich verliehenen Rechten keine ausreichende Rechtfertigung sein, einen solchen Anspruch zu verweigern. So ergab sich schon aus dem Jane- cek-Urteil der Anspruch auf einen Plan als innerbehördliches Dokument, für das weder ein An- tragsrecht noch ein Verfahren unter Einbeziehung Privater vorgesehen war. In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Vertragsverlet- zungsverfahren gegen Österreich – dieses betrifft inhaltlich sowohl den Bund als auch alle Länder – wegen der Umsetzung von Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention47 anhängig ist, wo es darum geht, dass Nichtregierungsorganisationen und Einzelpersonen eine Klagebefugnis einzuräumen ist, um unter anderem Handlungen oder Unterlassungen iVm der Luftqualitätsrichtlinie von einem Ge- richt überprüfen zu lassen. V. Ergebnis Das Unionsrecht vereinfacht weder die Rechtsanwendung noch die Gesetzgebung. Ein föderales System ist dabei sicherlich kein grundsätzlicher Vorteil, dennoch hat sich Österreich gut darauf eingestellt. Auch wenn im Beitrag oft Schwierigkeiten und Probleme im Vordergrund gestanden sind, so ist es doch wichtig, noch einmal zu betonen, dass die tägliche Praxis in der Kooperation von Bund und Ländern hervorragend funktioniert und von einem höchst kooperativen Klima geprägt ist – was auch notwendige Bedingung für ein funktionierendes System ist. So hat gerade die Notwen- digkeit der Abstimmung zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern im Ergebnis zu einer Stärkung des kooperativen Föderalismus geführt. 46 Vgl Klinger/Giera, Tu felix, Deutchland? Das europäische Recht auf saubere Luft und seine Umsetzung im nationa- len Recht Österreichs und Deutschlands, in RdU 2014/136 (229) 233 f. 47 Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl III 2005/88.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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