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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 162 -
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ALJ 1/2015 Beatrix Karl 162 dung auf EU-Ebene fällt und hat damit ein starkes Mitwirkungsrecht in EU-Angelegenheiten. Eine solche Stellungnahme kann auch verbindlich sein. Dann darf der zuständige Bundesminister bzw der Bundeskanzler nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen davon ab- weichen und muss diesbezüglich Rücksprache mit dem Parlament halten. In der parlamentari- schen Praxis werden anstelle von Stellungnahmen auch bloße Empfehlungen, sog Ausschussfest- stellungen, beschlossen, die nicht rechtlich bindend sind. Mit dem Vertrag von Lissabon und der dazu ergangenen Lissabon-Begleitnovelle sind noch wei- tere Mitwirkungsmöglichkeiten des österreichischen Parlaments hinzugekommen, wie zB die bereits dargestellte Abgabe von begründeten Stellungnahmen bei Annahme eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip, die Möglichkeit, sich mit sonstigen Stellungnahmen oder Mittei- lungen direkt an die EU-Organe zu wenden, um zu einem bestimmten EU-Vorhaben seinen Standpunkt zu kommunizieren, oder die Möglichkeit, beim EuGH eine Subsidiaritätsklage zu er- heben. Im Nationalrat kommen die Zuständigkeiten zur Abgabe begründeter Stellungnahmen (Art 23g B-VG), sonstiger Stellungnahmen (Art 23e B-VG) sowie von Mitteilungen (Art 23f Abs 4 B-VG) grundsätzlich dem Hauptausschuss zu, der endgültig, dh ohne Befassung des Plenums, über diese Angelegenheiten entscheidet und sich aus 26 Mitgliedern zusammensetzt (Art 23k Abs 2 B-VG). Entsprechend Art 23k Abs 2 B-VG und der Geschäftsordnung des Nationalrats hat jedoch der Hauptausschuss einen aus 16 Mitgliedern bestehenden Ständigen Unterausschuss in Ange- legenheiten der Europäischen Union gewählt, dem er diese Zuständigkeiten übertragen hat. Für grundlegende Themen und Fragestellungen betreffend die EU bleibt der Hauptausschuss jedoch weiter zuständig. Dies gilt zB für geplante Änderungen der EU-Verträge und Themen, die auf der Tagesordnung des Europäischen Rates oder anderer formeller und informeller Gremien der Staats- und Regierungschefs (etwa der Euro-Gruppe) stehen. Im Bundesrat werden diese Zustän- digkeiten von seinem EU-Ausschuss wahrgenommen, der sich aus 14 Mitgliedern zusammensetzt (§§ 13a und 13b GO-BR). Bevor die Debatte über ein EU-Vorhaben beginnt, wird in der Regel dem anwesenden Mitglied der Bundesregierung die Gelegenheit zu einer einleitenden Stellungnahme gegeben (§ 31d Abs 2 GOG-NR und § 13b Abs 6 GO-BR). Dies dient zur Information der Aus- schussmitglieder über den aktuellen Verhandlungsstand und über die österreichische Position dazu. Während der Debatte kann jedes Ausschussmitglied Anträge einbringen, über die am Ende der Diskussion abgestimmt wird (§ 31d Abs 3 GOG-NR und § 13b Abs 7 GO-BR). Die in Österreich gewählten Mitglieder des EU-Parlaments können mit beratender Stimme an den Sitzungen dieser Ausschüsse teilnehmen (§ 31c Abs 9 GOG-NR und § 13b Abs 4 GO-BR). Sitzungen des Hauptaus- schusses in Angelegenheiten der EU und seines EU-Unterausschusses sowie des EU-Ausschusses des Bundesrats sind grundsätzlich öffentlich, Bild- und Tonaufnahmen sind zulässig (§ 31c Abs 7 GOG-NR und § 13b Abs 3 GO-BR). Die Beratungen der EU-Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates werden durch Beratungen in den jeweiligen Fachausschüssen und in den Plenarsit- zungen des Nationalrates bzw des Bundesrates ergänzt. So werden zB die von jedem Bundesmi- nister vorzulegenden Berichte über die in diesem Jahr zu erwartenden EU-Vorhaben („EU- Jahresvorschauen“) entweder in den jeweiligen Fachausschüssen abschließend beraten oder dem Plenum zur Diskussion weitergeleitet. In den Fachausschüssen können auch „Aktuelle Ausspra- chen zu EU-Themen“ auf die Tagesordnung gesetzt werden, in der an den fachlich zuständigen Bundesminister Fragen zu EU-Themen gestellt werden und dieser dazu Auskunft zu geben hat.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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