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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 163 -
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Seite - 163 - in Austrian Law Journal, Band 1/2015

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ALJ 1/2015 Das österreichische Parlament als Akteur der Europäischen Integration 163 Dem Plenum vorbehalten sind die Erhebung einer Subsidiaritätsklage sowie die Ablehnung einer sog „Passerelle-Initiative“. Zudem können im Plenum des Nationalrats aktuelle Europastunden und Erklärungen zu EU-Themen abgehalten werden. Begründete Stellungnahmen, also solche, mit denen ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip geltend gemacht wird, können sowohl vom Nationalrat als auch vom Bundesrat unabhängig voneinander abgegeben werden (Art 23g Abs 1 B-VG). Sie beschließen ihre Subsidiaritätsrüge mit einfacher Mehrheit und haben im Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus auf EU-Ebene jeweils eine Stimme. Um eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu haben, können sie vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung zur Vereinbarkeit des jeweiligen Entwurfs mit dem Subsidiaritätsprinzip verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen vorzulegen ist (Art 23g Abs 2 B-VG). Dem Bundesrat kommt zudem die Aufgabe zu, die Landtage unverzüg- lich über alle Entwürfe zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Beschlussfassung einer begründeten Stellungnahme hat der Bundesrat gemäß Art 23g Abs 3 B-VG die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen und die Landtage über solche Beschlüsse zu unterrichten.24 Die Stellungnahmen werden von den zuständigen EU-Organen beantwortet; so- wohl die Stellungnahmen als auch die Antworten sind im Internet abrufbar. Im Jahr 2013 war vor allem der EU-Ausschuss des Bundesrats bei der Abgabe von begründeten Stellungahmen zu Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission sehr aktiv. Mit sechs begründeten Stellungnahmen nimmt er im EU-weiten Vergleich hinter dem schwedischen Reichstag den zwei- ten Platz unter den 39 Parlamentskammern ein.25 In den fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat der EU-Ausschuss des Bundesrats das Instru- ment der Subsidiaritätsrüge bereits 22 Mal genützt. Das für die „gelbe Karte“ erforderliche Quorum von mindestens einem Drittel der nationalen Parlamente (Art 7 Abs 2 Subsidiaritätsprotokoll) wird nur selten erreicht, konkret ist dies seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erst zweimal geschehen. Im Rahmen einer aktuellen Aussprache des EU-Ausschusses des Bundesrates über die neue Rolle der Parlamente im Rahmen des Vertrags von Lissabon vom 4. April 2013 wurde die für die Abga- be einer begründeten Stellungnahme vorgesehene Frist von acht Wochen kritisiert. Wie der Aus- schussvorsitzende Edgar Mayer betonte, ist diese Zeitspanne eher kurz für die nötige Koordinati- on mit den Bundesländern. Oft beginne die Frist in einem sehr frühen Verhandlungsstadium der einzelnen Gesetzesmaterien, was ebenfalls die Sache erschwere. Man war sich darüber einig, dass man zwar in puncto Koordinierung und Vernetzung mit den Bundesländern gut unterwegs sei, hier aber noch einiges Potenzial genützt werden müsse. Bundesrat Stefan Schennach übte Kritik an den Reaktionen der Kommission auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen. Sie ließen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht zu wünschen übrig. Dennoch räumte er ein, dass die Kommission auf Äußerungen der Länderkammer sensibel reagiere, ohne dass vorher die „gelbe Karte“ ausgespielt wurde. Der Dialog zeige Wirkung. Gegen einen bereits erlassenen Gesetzgebungsakt der Europäischen Union können Nationalrat und Bundesrat innerhalb von zwei Monaten mit einfacher Mehrheit eine sog Subsidiaritätsklage an den EuGH erheben. Anders als beim Instrument der Subsidiaritätsrüge muss die Erhebung 24 Zum Begriff „zu erwägen“ siehe Bußjäger/Grass, ÖJZ 2011, 63. 25 Außen- und Europapolitischer Bericht 2013, III-533-BR/2014 der Beilagen, 23.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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