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ALJ 1/2015 Das österreichische Parlament als Akteur der Europäischen Integration 163
Dem Plenum vorbehalten sind die Erhebung einer Subsidiaritätsklage sowie die Ablehnung einer
sog „Passerelle-Initiative“. Zudem können im Plenum des Nationalrats aktuelle Europastunden
und Erklärungen zu EU-Themen abgehalten werden.
Begründete Stellungnahmen, also solche, mit denen ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip
geltend gemacht wird, können sowohl vom Nationalrat als auch vom Bundesrat unabhängig
voneinander abgegeben werden (Art 23g Abs 1 B-VG). Sie beschließen ihre Subsidiaritätsrüge mit
einfacher Mehrheit und haben im Rahmen des Subsidiaritätskontrollmechanismus auf EU-Ebene
jeweils eine Stimme. Um eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu haben, können
sie vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung zur Vereinbarkeit des jeweiligen Entwurfs
mit dem Subsidiaritätsprinzip verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen vorzulegen
ist (Art 23g Abs 2 B-VG). Dem Bundesrat kommt zudem die Aufgabe zu, die Landtage unverzüg-
lich über alle Entwürfe zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei
Beschlussfassung einer begründeten Stellungnahme hat der Bundesrat gemäß Art 23g Abs 3
B-VG die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen und die Landtage über solche Beschlüsse zu
unterrichten.24 Die Stellungnahmen werden von den zuständigen EU-Organen beantwortet; so-
wohl die Stellungnahmen als auch die Antworten sind im Internet abrufbar.
Im Jahr 2013 war vor allem der EU-Ausschuss des Bundesrats bei der Abgabe von begründeten
Stellungahmen zu Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission sehr aktiv. Mit sechs begründeten
Stellungnahmen nimmt er im EU-weiten Vergleich hinter dem schwedischen Reichstag den zwei-
ten Platz unter den 39 Parlamentskammern ein.25 In den fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat der EU-Ausschuss des Bundesrats das Instru-
ment der Subsidiaritätsrüge bereits 22 Mal genützt.
Das für die „gelbe Karte“ erforderliche Quorum von mindestens einem Drittel der nationalen
Parlamente (Art 7 Abs 2 Subsidiaritätsprotokoll) wird nur selten erreicht, konkret ist dies seit dem
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erst zweimal geschehen.
Im Rahmen einer aktuellen Aussprache des EU-Ausschusses des Bundesrates über die neue Rolle
der Parlamente im Rahmen des Vertrags von Lissabon vom 4. April 2013 wurde die für die Abga-
be einer begründeten Stellungnahme vorgesehene Frist von acht Wochen kritisiert. Wie der Aus-
schussvorsitzende Edgar Mayer betonte, ist diese Zeitspanne eher kurz für die nötige Koordinati-
on mit den Bundesländern. Oft beginne die Frist in einem sehr frühen Verhandlungsstadium der
einzelnen Gesetzesmaterien, was ebenfalls die Sache erschwere. Man war sich darüber einig,
dass man zwar in puncto Koordinierung und Vernetzung mit den Bundesländern gut unterwegs
sei, hier aber noch einiges Potenzial genützt werden müsse. Bundesrat Stefan Schennach übte
Kritik an den Reaktionen der Kommission auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen. Sie
ließen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht zu wünschen übrig. Dennoch räumte
er ein, dass die Kommission auf Äußerungen der Länderkammer sensibel reagiere, ohne dass
vorher die „gelbe Karte“ ausgespielt wurde. Der Dialog zeige Wirkung.
Gegen einen bereits erlassenen Gesetzgebungsakt der Europäischen Union können Nationalrat
und Bundesrat innerhalb von zwei Monaten mit einfacher Mehrheit eine sog Subsidiaritätsklage
an den EuGH erheben. Anders als beim Instrument der Subsidiaritätsrüge muss die Erhebung
24 Zum Begriff „zu erwägen“ siehe Bußjäger/Grass, ÖJZ 2011, 63.
25 Außen- und Europapolitischer Bericht 2013, III-533-BR/2014 der Beilagen, 23.
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal