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ALJ 1/2015 Beatrix Karl 164
einer Subsidiaritätsklage jedenfalls durch das Plenum des Nationalrats oder des Bundesrats
beschlossen werden. Eine Zuständigkeit des Hautpausschusses oder eines Ausschusses des
Bundesrates kann nicht vorgesehen werden (Art 23h B-VG iVm Art 23k Abs 2 und 3 B-VG). Die
Übermittlung der Klage wird durch den Bundeskanzler vorgenommen, dem aber keine Ingerenz
auf den Inhalt zukommt (Art 23h Abs 2 B-VG).
Der Nationalrat und der Bundesrat können ihre Wünsche über EU-Vorhaben, insbesondere be-
treffend die Gesetzgebung und Anwendung des Unionsrechts, auch in Form von Mitteilungen an
die Organe der Europäischen Union herantragen (Art 23f Abs 4 B-VG). Diese Ermächtigung ent-
spricht zwar dem im Vertrag von Lissabon vorgesehenen aktiven Beitrag der nationalen Parla-
mente zur guten Arbeitsweise der Union (vgl Art 12 EUV), geht aber über die im Vertrag von Lissa-
bon vorgesehenen Instrumente der Subsidiaritätsrüge und der Subsidiaritätsklage hinaus. Daher
können diese Wünsche den Materialien zufolge auch allgemeine politische Ausführungen enthal-
ten.26 Nationalrat und Bundesrat können somit Resolutionen zu europäischen Vorhaben fassen
und diese in Form von Mitteilungen an die Organe der EU herantragen.27
Im Jahr 2013 wurden in 26 Sitzungen des Hauptausschusses des Nationalrates und seines Stän-
digen EU-Unterausschusses sowie des Plenums und des EU-Ausschusses des Bundesrates neben
den bereits erwähnten sechs begründeten Stellungnahmen sechs Stellungnahmen gemäß Art 23e
B-VG und sechs Mitteilungen gemäß Art 23f Abs 4 B-VG verabschiedet.28
Erwähnt sei auch, dass den Ländern für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils ein dem Nationalrat
und Bundesrat analoges Informations- und Stellungnahmerecht zukommt (Art 23d B-VG).
IV. Ausblick
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass im zweiten Halbjahr 2014 innerhalb der EU auf Vor-
schlag des italienischen Ratsvorsitzes ein Prozess eingesetzt hat, der darauf abzielt, die Funktions-
weise der Union im Rahmen der bestehenden Verträge genauer unter die Lupe zu nehmen. Eine
eigens dafür eingesetzte Ratsarbeitsgruppe unter dem Namen „Freunde der Präsidentschaft“ soll
diesem Auftrag nachkommen und Verbesserungsvorschläge unterbreiten. Die bestehenden In-
strumente zur Subsidiaritätsprüfung werden von der Arbeitsgruppe zwar als ausreichend erach-
tet, es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass diese besser genützt werden sollten. Dies gelte
insbesondere für die Folgenabschätzung. Vor allem wird vorgeschlagen, die Kommission sollte
substanziell geänderte Gesetzgebungsvorschläge nochmals vorlegen, um den nationalen Parla-
menten die Möglichkeit zu geben, den voraussichtlichen Letztstand des Entwurfs nochmals einer
Subsidiaritätsprüfung unterziehen zu können. Außerdem wird angeregt, die Fristen für die Subsi-
diaritätsprüfung durch nationale Parlamente möglichst flexibel zu handhaben.29
Im österreichischen Parlament wird die Mitwirkung von in Österreich gewählten Mitgliedern des
Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Nationalrats und seiner Ausschüsse gestärkt.
Während eine solche Mitwirkung bisher auf die für EU-Angelegenheiten zuständigen Ausschüsse
und auf EU-Enqueten beschränkt war, können österreichische Mitglieder des Europäischen Parla-
26 AB 827 BlgNR 24. GP 12.
27 Bußjäger/Grass, ÖJZ 2011, 62.
28 Außen- und Europapolitischer Bericht 2013, III-533-BR/2014 der Beilagen, 22.
29 OTS 0274 vom 3. 12. 2014.
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal