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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 164 -
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ALJ 1/2015 Beatrix Karl 164 einer Subsidiaritätsklage jedenfalls durch das Plenum des Nationalrats oder des Bundesrats beschlossen werden. Eine Zuständigkeit des Hautpausschusses oder eines Ausschusses des Bundesrates kann nicht vorgesehen werden (Art 23h B-VG iVm Art 23k Abs 2 und 3 B-VG). Die Übermittlung der Klage wird durch den Bundeskanzler vorgenommen, dem aber keine Ingerenz auf den Inhalt zukommt (Art 23h Abs 2 B-VG). Der Nationalrat und der Bundesrat können ihre Wünsche über EU-Vorhaben, insbesondere be- treffend die Gesetzgebung und Anwendung des Unionsrechts, auch in Form von Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union herantragen (Art 23f Abs 4 B-VG). Diese Ermächtigung ent- spricht zwar dem im Vertrag von Lissabon vorgesehenen aktiven Beitrag der nationalen Parla- mente zur guten Arbeitsweise der Union (vgl Art 12 EUV), geht aber über die im Vertrag von Lissa- bon vorgesehenen Instrumente der Subsidiaritätsrüge und der Subsidiaritätsklage hinaus. Daher können diese Wünsche den Materialien zufolge auch allgemeine politische Ausführungen enthal- ten.26 Nationalrat und Bundesrat können somit Resolutionen zu europäischen Vorhaben fassen und diese in Form von Mitteilungen an die Organe der EU herantragen.27 Im Jahr 2013 wurden in 26 Sitzungen des Hauptausschusses des Nationalrates und seines Stän- digen EU-Unterausschusses sowie des Plenums und des EU-Ausschusses des Bundesrates neben den bereits erwähnten sechs begründeten Stellungnahmen sechs Stellungnahmen gemäß Art 23e B-VG und sechs Mitteilungen gemäß Art 23f Abs 4 B-VG verabschiedet.28 Erwähnt sei auch, dass den Ländern für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils ein dem Nationalrat und Bundesrat analoges Informations- und Stellungnahmerecht zukommt (Art 23d B-VG). IV. Ausblick Abschließend sei darauf hingewiesen, dass im zweiten Halbjahr 2014 innerhalb der EU auf Vor- schlag des italienischen Ratsvorsitzes ein Prozess eingesetzt hat, der darauf abzielt, die Funktions- weise der Union im Rahmen der bestehenden Verträge genauer unter die Lupe zu nehmen. Eine eigens dafür eingesetzte Ratsarbeitsgruppe unter dem Namen „Freunde der Präsidentschaft“ soll diesem Auftrag nachkommen und Verbesserungsvorschläge unterbreiten. Die bestehenden In- strumente zur Subsidiaritätsprüfung werden von der Arbeitsgruppe zwar als ausreichend erach- tet, es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass diese besser genützt werden sollten. Dies gelte insbesondere für die Folgenabschätzung. Vor allem wird vorgeschlagen, die Kommission sollte substanziell geänderte Gesetzgebungsvorschläge nochmals vorlegen, um den nationalen Parla- menten die Möglichkeit zu geben, den voraussichtlichen Letztstand des Entwurfs nochmals einer Subsidiaritätsprüfung unterziehen zu können. Außerdem wird angeregt, die Fristen für die Subsi- diaritätsprüfung durch nationale Parlamente möglichst flexibel zu handhaben.29 Im österreichischen Parlament wird die Mitwirkung von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Nationalrats und seiner Ausschüsse gestärkt. Während eine solche Mitwirkung bisher auf die für EU-Angelegenheiten zuständigen Ausschüsse und auf EU-Enqueten beschränkt war, können österreichische Mitglieder des Europäischen Parla- 26 AB 827 BlgNR 24. GP 12. 27 Bußjäger/Grass, ÖJZ 2011, 62. 28 Außen- und Europapolitischer Bericht 2013, III-533-BR/2014 der Beilagen, 22. 29 OTS 0274 vom 3. 12. 2014.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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