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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 167 -
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ALJ 1/2015 Peter Krois 167 I. Vorbemerkung aus integrationsgeschichtlicher Perspektive Bevor wir einen Blick auf die aktuellen Initiativen für eine bessere Union werfen, lohnt es, sich kurz schlaglichtartig die Vorgeschichte in Erinnerung zu rufen, um die gegenwärtige Dynamik auch aus dieser Perspektive einschätzen zu können. Österreichs EU-Beitrittsverhandlungen sowie die ersten Jahre seiner Mitgliedschaft in der EU fielen in eine Phase häufiger Änderungen des EU-Primärrechts. Auf den 1992 unterzeichneten und 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht, der mit dem Vertrag über die Europäische Union einen Meilenstein in der Entwicklung der europäischen Integration setzte, folgten innerhalb weniger Jahre der Vertrag von Amsterdam (Unterzeichnung 1997, Inkrafttreten 1999) und der Vertrag von Nizza (Unterzeichnung 2001, Inkrafttreten 2003). Kurz darauf wurde erstmals von einem Europäischen Konvent der Vertrag über eine Verfassung für Europa ausgearbeitet und 2004 unterzeichnet. Dieser scheiterte letztlich aufgrund der Ablehnung in zwei Referenden in Frankreich und den Niederlan- den, Gründungsstaaten der Europäischen Gemeinschaften, am 29. Mai bzw am 1. Juni 2005, also innerhalb weniger Tage. Dessen wesentliche Inhalte wurden nach einer Reflexionsphase wieder im Rahmen einer sehr kurzen und vorwiegend technischen, klassischen Regierungskonferenz und eines im Unterschied zum Ergebnis des Europäischen Konvents konventionellen Änderungsver- trags im Vertrag von Lissabon (Unterzeichnung 2007, Inkrafttreten 2009) aufgenommen. Auch die- ser Vertrag scheiterte zunächst im einzigen Mitgliedstaat, der verfassungsrechtlich vor der Ratifika- tion eine Volksabstimmung durchzuführen hatte, nämlich in Irland. Erst eine Reihe von Garantien aller anderen Mitgliedstaaten (siehe Ratsdok. 11225/2/09), darunter die Zusage, anders als in die- sem Vertrag eigentlich vorgesehen, keine Verkleinerung der Europäischen Kommission ab 2014 vorzunehmen, brachte beim zweiten irischen Referendum zum Vertrag von Lissabon schließlich ein positives Ergebnis und machte damit den Weg zum Inkrafttreten frei. Auf die Probleme im tschechi- schen Ratifikationsprozess möchte ich an dieser Stelle nur kurz hinweisen, ohne näher darauf ein- zugehen. Ein Vergleich mit den ersten 30 Jahren nach der Unterzeichnung der Römischen Verträge 1957 zeigt, dass in diesen 30 Jahren, abgesehen vom Fusionsvertrag (Unterzeichnung 1965, Inkrafttreten 1967) und der einheitlichen Europäischen Akte (Unterzeichnung 1986, Inkrafttreten 1987), keine Vertragsänderungen stattgefunden haben. Österreichs EU-Beitrittsverhandlungen und die ersten 14 Jahre unserer EU-Mitgliedschaft fielen daher in eine Zeit vergleichsweise häufiger Vertragsände- rungen. Hintergrund dafür war ohne Zweifel die politische Wende in Europa 1989, die den österrei- chischen EU-Beitritt erleichtert hat, und vor allem die Gewissheit, dass die meisten der Staaten, die den Kommunismus hinter sich gelassen hatten, einen Vollbeitritt zur europäischen Integration anstrebten. Darüber hinaus hatten die Entwicklungen in Südosteuropa zu Beginn der 1990er Jahre gezeigt, dass den Europäischen Gemeinschaften die Instrumente fehlten, um auf diese außen- und sicherheitspolitischen Entwicklungen gemeinsam und kohärent Antworten zu finden. Im Zuge der genannten Vertragsänderungen der letzten gut 20 Jahre traten immer wieder die ge- gensätzlichen Vorstellungen von Befürwortern und Gegnern eines europäischen Bundesstaats zur Weiterentwicklung der europäischen Integration zutage und erforderten teils durchaus komplizier- te Kompromisse. Dieser Gegensatz war auch Thema im Zuge der Referenden zum Vertrag über eine Verfassung für Europa.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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