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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 183 -
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Seite - 183 - in Austrian Law Journal, Band 1/2015

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ALJ 1/2015 Helmut Tichy 183 Es besteht kein Zweifel, dass dem internationalen Menschenrechtsschutz vor allem durch Gerichte gedient wird, die gegenüber Staaten entscheidungsbefugt sind und deren Urteile auch umgesetzt werden, was entsprechende Mechanismen verlangt. Der Europäische Menschenrechtsgerichts- hof in Straßburg hat eine Vorbildfunktion in diesem Bereich; aber auch in Lateinamerika und anderen Regionen gibt es Menschenrechtsgerichte oder Versuche, solche zu errichten. Alle diese Gerichte bzw Gerichtsprojekte haben mit unterschiedlichen, aber jedenfalls großen Problemen zu kämpfen. Unter diesen Umständen bin ich kein Befürworter eines österreichischen Engage- ments für einen weltweiten Internationalen Menschenrechtsgerichtshof, da ich fürchte, dass nur jene Staaten die Zuständigkeit eines solchen Gerichtshofs anerkennen würden, die schon jetzt einer internationalen Menschenrechtsgerichtsbarkeit, wie etwa jener durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, unterliegen, wodurch wenig gewonnen wäre. Hinsichtlich der aktuellen Probleme des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, insbesonde- re der Flut von oft gleichgelagerten Fällen, mit denen der Gerichtshof konfrontiert ist, muss zu- nächst festgehalten werden, dass Österreich zu jenen Staaten gehört, die sich ganz massiv für die Aufrechterhaltung des Individualbeschwerderechts an den Gerichtshof einsetzen. Wir lehnen Vorschläge ab, die es dem Gerichtshof – wie etwa dem U.S. Supreme Court – erlauben würden, sich aus den möglichen Fällen jene wenigen auszusuchen, die ihm aus prinzipiellen Gründen interessant erscheinen. Das hat natürlich zur Folge, dass andere Möglichkeiten gesucht werden müssen, die es dem Gerichtshof erlauben, effizient zu arbeiten. Wir sind der Auffassung, dass mit den Zusatzprotokollen Nr 14 und 15 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, die die Filte- rung und rasche Erledigung bestimmter Fälle ermöglichen, sowie mit den vom Gerichtshof selbst ergriffenen Reformschritten, wie dem Pilotverfahren, der richtige Weg gefunden wurde. Tatsäch- lich ist es in wenigen Jahren gelungen, die Zahl der unerledigten Fälle beim Straßburger Gerichts- hof auf die Hälfte zu reduzieren. Nunmehr ist der Schwerpunkt auf die verbesserte Umsetzung der Urteile durch die Mitgliedstaaten des Europarats zu legen: Dies ist das Ziel einer Reformkon- ferenz, die Ende März dieses Jahres in Brüssel stattfinden wird. Nicht nur beim Menschenrechtsschutz, ganz allgemein im Völkerrecht ist die internationale Ge- richtsbarkeit das beste Mittel, die Rule of Law sicherzustellen. Österreich gehört zu jenen, leider nur 71 Staaten, die die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag für die Ent- scheidung zwischenstaatlicher Streitigkeiten anerkannt haben, und seine sog „Unterwerfungser- klärung“ ist, anders als die Erklärungen vieler anderer Staaten, mit keiner materiellen Einschrän- kung versehen. Der Internationale Gerichtshof kann allerdings nur tätig werden, wenn beide Streitparteien seine Zuständigkeit anerkennen. Keinesfalls zu unterschätzen ist die präventive Wirkung der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs auf die Entwicklung möglicher Strei- tigkeiten – deshalb war auch die Begründung der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für die Südtirolfrage ein wichtiges Element der Streitbeilegung zwischen Österreich und Italien im Jahr 1992, der Absicherung des Bestands und der Weiterentwicklung der Autonomie von Südtirol sowie der Ausübung der österreichischen Schutzfunktion für dieses Land. Wir würden es, gerade vom Standpunkt der Streitprävention her gesehen, sehr begrüßen, wenn sich auch andere Nach- barstaaten Österreichs, zu denen das Verhältnis ebenfalls sehr freundschaftlich, aber in einzel- nen Punkten nicht ganz friktionsfrei ist, entschlössen, die Zuständigkeit des Internationalen Ge- richtshofs anzuerkennen.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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