Seite - 183 - in Austrian Law Journal, Band 1/2015
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ALJ 1/2015 Helmut Tichy 183
Es besteht kein Zweifel, dass dem internationalen Menschenrechtsschutz vor allem durch Gerichte
gedient wird, die gegenüber Staaten entscheidungsbefugt sind und deren Urteile auch umgesetzt
werden, was entsprechende Mechanismen verlangt. Der Europäische Menschenrechtsgerichts-
hof in Straßburg hat eine Vorbildfunktion in diesem Bereich; aber auch in Lateinamerika und
anderen Regionen gibt es Menschenrechtsgerichte oder Versuche, solche zu errichten. Alle diese
Gerichte bzw Gerichtsprojekte haben mit unterschiedlichen, aber jedenfalls großen Problemen
zu kämpfen. Unter diesen Umständen bin ich kein Befürworter eines österreichischen Engage-
ments für einen weltweiten Internationalen Menschenrechtsgerichtshof, da ich fürchte, dass nur
jene Staaten die Zuständigkeit eines solchen Gerichtshofs anerkennen würden, die schon jetzt
einer internationalen Menschenrechtsgerichtsbarkeit, wie etwa jener durch den Europäischen
Menschenrechtsgerichtshof, unterliegen, wodurch wenig gewonnen wäre.
Hinsichtlich der aktuellen Probleme des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, insbesonde-
re der Flut von oft gleichgelagerten Fällen, mit denen der Gerichtshof konfrontiert ist, muss zu-
nächst festgehalten werden, dass Österreich zu jenen Staaten gehört, die sich ganz massiv für die
Aufrechterhaltung des Individualbeschwerderechts an den Gerichtshof einsetzen. Wir lehnen
Vorschläge ab, die es dem Gerichtshof – wie etwa dem U.S. Supreme Court – erlauben würden,
sich aus den möglichen Fällen jene wenigen auszusuchen, die ihm aus prinzipiellen Gründen
interessant erscheinen. Das hat natürlich zur Folge, dass andere Möglichkeiten gesucht werden
müssen, die es dem Gerichtshof erlauben, effizient zu arbeiten. Wir sind der Auffassung, dass mit
den Zusatzprotokollen Nr 14 und 15 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, die die Filte-
rung und rasche Erledigung bestimmter Fälle ermöglichen, sowie mit den vom Gerichtshof selbst
ergriffenen Reformschritten, wie dem Pilotverfahren, der richtige Weg gefunden wurde. Tatsäch-
lich ist es in wenigen Jahren gelungen, die Zahl der unerledigten Fälle beim Straßburger Gerichts-
hof auf die Hälfte zu reduzieren. Nunmehr ist der Schwerpunkt auf die verbesserte Umsetzung
der Urteile durch die Mitgliedstaaten des Europarats zu legen: Dies ist das Ziel einer Reformkon-
ferenz, die Ende März dieses Jahres in Brüssel stattfinden wird.
Nicht nur beim Menschenrechtsschutz, ganz allgemein im Völkerrecht ist die internationale Ge-
richtsbarkeit das beste Mittel, die Rule of Law sicherzustellen. Österreich gehört zu jenen, leider
nur 71 Staaten, die die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag für die Ent-
scheidung zwischenstaatlicher Streitigkeiten anerkannt haben, und seine sog „Unterwerfungser-
klärung“ ist, anders als die Erklärungen vieler anderer Staaten, mit keiner materiellen Einschrän-
kung versehen. Der Internationale Gerichtshof kann allerdings nur tätig werden, wenn beide
Streitparteien seine Zuständigkeit anerkennen. Keinesfalls zu unterschätzen ist die präventive
Wirkung der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs auf die Entwicklung möglicher Strei-
tigkeiten – deshalb war auch die Begründung der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs
für die Südtirolfrage ein wichtiges Element der Streitbeilegung zwischen Österreich und Italien im
Jahr 1992, der Absicherung des Bestands und der Weiterentwicklung der Autonomie von Südtirol
sowie der Ausübung der österreichischen Schutzfunktion für dieses Land. Wir würden es, gerade
vom Standpunkt der Streitprävention her gesehen, sehr begrüßen, wenn sich auch andere Nach-
barstaaten Österreichs, zu denen das Verhältnis ebenfalls sehr freundschaftlich, aber in einzel-
nen Punkten nicht ganz friktionsfrei ist, entschlössen, die Zuständigkeit des Internationalen Ge-
richtshofs anzuerkennen.
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal