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Austrian Law Journal, Band 1/2015
Seite - 185 -
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ALJ 1/2015 Helmut Tichy 185 des Internationalen Strafgerichtshofs, sondern auch bei Staaten wie dem Sudan, deren Situation durch den Sicherheitsrat an den Gerichtshof verwiesen wurde, keines Verzichts auf die Immuni- tät bedarf, und dass selbst ein Staatspräsident unter diesen Umständen festzunehmen und an den Gerichtshof zu überstellen ist. Ich teile nicht die Auffassung jener Wissenschaftler, die mei- nen, eine Festnahme Präsident Al-Bashirs dürfe nur nach einem Immunitätsverzicht des Sudan erfolgen, und vertrete – wie der Gerichtshof – die Auffassung, dass die Verweisung der Situation in Darfur durch den Sicherheitsrat an den Internationalen Strafgerichtshof auch das Nichtbestehen der Immunität des sudanesischen Präsidenten zur Folge hat. Die völkerrechtliche Immunität vor nationalen Gerichten fremder Staaten, wie sie etwa amtierende Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Außenminister und Diplomaten, aber auch internationale Organisationen genießen, wird von manchen als problematisch für die Rule of Law angesehen. Es gibt eine interessante Judikatur des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, die eine Abwä- gung zwischen der Immunität internationaler Organisationen und dem Recht auf ein faires Ver- fahren vornimmt und von der Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nur insoweit Abstand nimmt, als ein alternativer Rechtsweg, zB innerhalb der betroffenen inter- nationalen Organisation, besteht. Als Sitzstaat internationaler Organisationen verfolgt Österreich diese Judikatur natürlich mit größtem Interesse. Insgesamt ist bei allen Spielarten der völker- rechtlichen Immunität – zumindest in Europa – eine einschränkende Tendenz festzustellen, der ich mich auch nicht verschließen möchte. So halte ich es etwa durchaus für angebracht, über Einschränkungen der Immunität bei internationalen Verbrechen auch vor nationalen Gerichten nachzudenken, aber auch beim Missbrauch von Hausangestellten von Diplomaten. Inwieweit diplomatische Vorrechte und Immunitäten von EU-Funktionären und Diplomaten von EU-Staaten innerhalb der Europäischen Union noch gerechtfertigt sind, ist eine weitere Frage, der man sich stellen sollte. Zum Abschluss möchte ich noch Probleme der Rule of Law erwähnen, die außerhalb einer rein rechtlichen Betrachtung liegen. Bei der Beschäftigung mit Fragen der zwischenstaatlichen Streit- beilegung und der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ist die Kostenfrage ein Faktor von zuneh- mender Bedeutung. Es gibt gar nicht so wenige Fälle, in denen wegen der hohen Verfahrenskos- ten auf die vertraglich vorgesehene Streitbeilegung verzichtet und eine andere, rechtlich weniger überzeugende Lösung gesucht wurde. Bedenken wegen der hohen Verfahrenskosten, die durch teure ad hoc-Gerichte und die Zusammenführung hochspezialisierter Experten verursacht wer- den, tragen auch zur wachsenden Skepsis gegenüber der internationalen Investitionsschiedsge- richtsbarkeit bei. Und noch ein weiterer, allerletzter Punkt, fast schon ein Ausflug in die Rechtsso- ziologie: Es gibt viele Studien über die Auswirkungen der sozialen Herkunft von Richtern auf die, auch internationale Rechtsprechung. Ebenso wichtig für die Rule of Law in den internationalen Beziehungen und in jedem einzelnen Staat scheint mir aber das Vorliegen von Rahmenbedin- gungen für das Bestehen einer Beamtenschaft zu sein, die nach den Grundsätzen der Rule of Law handeln kann, ohne deswegen persönliche Nachteile befürchten zu müssen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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