Seite - 185 - in Austrian Law Journal, Band 1/2015
Bild der Seite - 185 -
Text der Seite - 185 -
ALJ 1/2015 Helmut Tichy 185
des Internationalen Strafgerichtshofs, sondern auch bei Staaten wie dem Sudan, deren Situation
durch den Sicherheitsrat an den Gerichtshof verwiesen wurde, keines Verzichts auf die Immuni-
tät bedarf, und dass selbst ein Staatspräsident unter diesen Umständen festzunehmen und an
den Gerichtshof zu ĂĽberstellen ist. Ich teile nicht die Auffassung jener Wissenschaftler, die mei-
nen, eine Festnahme Präsident Al-Bashirs dürfe nur nach einem Immunitätsverzicht des Sudan
erfolgen, und vertrete – wie der Gerichtshof – die Auffassung, dass die Verweisung der Situation
in Darfur durch den Sicherheitsrat an den Internationalen Strafgerichtshof auch das Nichtbestehen
der Immunität des sudanesischen Präsidenten zur Folge hat.
Die völkerrechtliche Immunität vor nationalen Gerichten fremder Staaten, wie sie etwa amtierende
Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Außenminister und Diplomaten, aber auch internationale
Organisationen genieĂźen, wird von manchen als problematisch fĂĽr die Rule of Law angesehen. Es
gibt eine interessante Judikatur des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, die eine Abwä-
gung zwischen der Immunität internationaler Organisationen und dem Recht auf ein faires Ver-
fahren vornimmt und von der Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
nur insoweit Abstand nimmt, als ein alternativer Rechtsweg, zB innerhalb der betroffenen inter-
nationalen Organisation, besteht. Als Sitzstaat internationaler Organisationen verfolgt Ă–sterreich
diese Judikatur natürlich mit größtem Interesse. Insgesamt ist bei allen Spielarten der völker-
rechtlichen Immunität – zumindest in Europa – eine einschränkende Tendenz festzustellen, der
ich mich auch nicht verschließen möchte. So halte ich es etwa durchaus für angebracht, über
Einschränkungen der Immunität bei internationalen Verbrechen auch vor nationalen Gerichten
nachzudenken, aber auch beim Missbrauch von Hausangestellten von Diplomaten. Inwieweit
diplomatische Vorrechte und Immunitäten von EU-Funktionären und Diplomaten von EU-Staaten
innerhalb der Europäischen Union noch gerechtfertigt sind, ist eine weitere Frage, der man sich
stellen sollte.
Zum Abschluss möchte ich noch Probleme der Rule of Law erwähnen, die außerhalb einer rein
rechtlichen Betrachtung liegen. Bei der Beschäftigung mit Fragen der zwischenstaatlichen Streit-
beilegung und der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ist die Kostenfrage ein Faktor von zuneh-
mender Bedeutung. Es gibt gar nicht so wenige Fälle, in denen wegen der hohen Verfahrenskos-
ten auf die vertraglich vorgesehene Streitbeilegung verzichtet und eine andere, rechtlich weniger
überzeugende Lösung gesucht wurde. Bedenken wegen der hohen Verfahrenskosten, die durch
teure ad hoc-Gerichte und die ZusammenfĂĽhrung hochspezialisierter Experten verursacht wer-
den, tragen auch zur wachsenden Skepsis gegenĂĽber der internationalen Investitionsschiedsge-
richtsbarkeit bei. Und noch ein weiterer, allerletzter Punkt, fast schon ein Ausflug in die Rechtsso-
ziologie: Es gibt viele Studien ĂĽber die Auswirkungen der sozialen Herkunft von Richtern auf die,
auch internationale Rechtsprechung. Ebenso wichtig fĂĽr die Rule of Law in den internationalen
Beziehungen und in jedem einzelnen Staat scheint mir aber das Vorliegen von Rahmenbedin-
gungen für das Bestehen einer Beamtenschaft zu sein, die nach den Grundsätzen der Rule of
Law handeln kann, ohne deswegen persönliche Nachteile befürchten zu müssen.
Ich danke fĂĽr Ihre Aufmerksamkeit.
zurĂĽck zum
Buch Austrian Law Journal, Band 1/2015"
Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal