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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Waldemar Hummer 2 I. Einführung Es steht außer Zweifel, dass die Einführung des „Schengen“-Systems eine der größten Errungen- schaften im Rahmen der europäischen Integration darstellt. Die Besicherung der Außengrenzen und der gleichzeitige Wegfall der Binnengrenzen innerhalb des „Schengen“-Raumes hat nicht nur den freien Personenverkehr, sondern auch den grenzüberschreitenden Übertritt aller Produktions- faktoren in einem geschlossenen Binnenmarkt in einer Weise befördert, wie das im zwischen- staatlichen Verkehr noch niemals der Fall war. Nach einer über 30-jährigen mehr oder weniger ungestörten Praxis steht dieses System nunmehr vor dem Zusammenbruch, wobei deren Gründungsväter sich den Grund von dessen Implosion nicht einmal im Entferntesten vorgestellt haben dürften. Dass es einmal ein Massenzustrom von Flüchtlingen sein würde, der das „Schengen“-System lahmlegen könnte, war außerhalb jedweder Vorstellungskraft. Gerade weil man diese Ursache aber nicht bedacht und damit auch keine Gegenstrategie zu deren Beseitigung entwickelt hat, stellen sich jetzt die Konsequenzen eines eventuellen Scheiterns des „Schengen“-Systems so dramatisch dar. Auf der anderen Seite kann man aber weder die Schengen-Staaten, noch die Europäische Kom- mission, von der Verantwortung freisprechen, die politischen und geostrategischen Rahmenbe- dingungen, in die das „Schengen“-System eingebunden ist, nicht richtig beurteilt und vorhergese- hen zu haben. Die innenpolitischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den nordafrikanischen und vorderasiatischen Anrainerstaaten des Mittelmeerbeckens hätten zumindest eine voraus- schauende Lageanalyse erfordert, inwieweit bei einem Kollabieren von deren fragilen Staatsge- walten oder der Ausweitung lokaler Bürgerkriegsaktivitäten nicht eine größere Flüchtlings- und Migrationsbewegung auf die südlichen Mitgliedstaaten der EU zukommen würde. Bereits einige Jahre vor dem Ausbruch des „Arabischen Frühlings“ Mitte Dezember 20104 haben die Probleme in den spanischen Enklaven Ceuta und Melilla sowie in Gibraltar, ganz allgemein aber auf den spanischen Inseln im Mittelmeer und im Atlantik, diesbezüglich eindeutige Hinweise darauf gegeben, denen aber nicht entsprechend Rechnung getragen wurde. Es ist heute leider nicht mehr bekannt, mit welchen Mitteln Spanien damals die Massenflucht von Westafrika aus auf seine Küsten zu – sehr zur Überraschung auch kundiger Beobachter der Szene – letztlich eindämmen und fast ganz zum Versiegen bringen konnte. Spanien bediente sich einer perfiden, klandestinen und sehr effizienten Methode, nämlich der massiven Bestechung der lokalen Behörden und „Kaziken“, um die Migranten und Flüchtlinge überhaupt daran zu hindern, in See zu stechen. Man hatte damals, spät aber doch erkannt, dass man das Problem bereits an der Wurzel, dh am Beginn des Fluchtweges, bekämpfen müsse, und nicht erst dann, wenn die Flucht bereits angetreten wird und sich die Flüchtlingsboote kurz vor dem Eindringen in die Hoheitsgewässer Spaniens befinden. Diese Vorgangsweise verursachte nämlich einen enormen Überwachungs- und Interzeptionsaufwand, der noch dazu in der Regel weder völkerrechts- noch unionsrechtskonform durchgeführt wurde, und daher auch stets der Kritik ausgesetzt war. Wenngleich diese Methode wahrlich nicht das korrekteste Vorgehen zur Eindämmung des Flücht- lingsstroms war, war sie extrem effizient und brachte die Flucht von afrikanischen „boat people“ nach Spanien beinahe zum Erliegen. Von findigen Journalisten wird dieses Modell neuerdings auch für die Türkei, Ägypten und ein hoffentlich bald stabilisiertes Libyen empfohlen: „Man wird 4 Vgl dazu Ben Jelloun, Arabischer Frühling: vom Wiedererlangen der arabischen Würde (2011).
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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