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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Waldemar Hummer 6 Rahmen der Europäischen Union“21, durch einen Beschluss des Rates in die EU übergeführt.22 Diese Überführung des völkerrechtlichen „Schengen-acquis“ in den supranationalen Bereich der EU erfolgte dabei aber nicht durch einen einheitlichen Rechtsakt der EU, sondern wurde detailliert, „Bestimmung für Bestimmung“, vorgenommen.23 Flankierend dazu wurde, neben dem 2002 vom Schengener Exekutivausschuss angenommenen „Gemeinsamen Handbuch“24, vor allem der „Schengener Grenzkodex“ ausgearbeitet, der 2006 durch eine VO des Europäischen Parlaments und des Rates25 erlassen wurde. Nach mehreren grundlegenden Änderungen wurde eine „Kodifizierung“26 desselben ins Auge gefasst und – auf der Basis des Vorschlags der Kommission vom 20. 1. 201527 – am 9. 3. 2016 im ordentlichen Gesetz- gebungsverfahren vom Europäischen Parlament und vom Rat auch als Verordnung (EU) 2016/399 definitiv verabschiedet28, die gem ihrem Art 45 am 12. 4. 2016 in Kraft trat. Im Oktober 2013 wurde wiederum ein eigener „Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsme- chanismus“ für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstandes29 geschaffen, der Mitte Dezember 2015 bereits zum achten Mal (regelmäßig) durchgeführt wurde. In diesem achten Halbjahresbericht über das Funktionieren des „Schengen“-Raums30 wurde Griechenland ein äußerst negatives Zeugnis ausgestellt, da dieses, wie vorstehend bereits erwähnt, seine Ver- pflichtungen in schwerwiegender Weise vernachlässigt habe, sodass schwere Mängel bei der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen bestehen31, die zu einer Implosion des „Schengen-Dublin“-Systems führen könnten. Parallel zur Übernahme und weiteren Ausgestaltung des „Schengen-acquis“ wurde von den zwölf Mitgliedstaaten der damaligen EWG am 15. 6. 1990 das „Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaften gestellten Asylantrags (Dubliner Erstasylabkommen)“ („Dublin I“)32 zur einheitlichen Regelung der Asylverfahren unterzeichnet, das als völkerrechtlicher Vertrag ebenfalls außerhalb des Gemeinschaftsrechts der EWG stand. Dessen Überführung erfolgte hingegen – im Gegensatz zur vorstehend erwähnten punktuellen Überführung der beiden „Schengen-Abkommen“ aus 1985/1990 – rechtstechnisch anders, nämlich kollektiv durch eine Verordnung des Rates. 21 ABl C 1997/340, 93 ff. 22 Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. 5. 1999; ABl L 1999/176, 17 ff. 23 Vgl dazu M. Schweitzer/W. Hummer/W. Obwexer, Europarecht (2007) 461 ff; Elsen, Die Übernahme des „Schengen- acquis“ in den Rahmen der EU, in W. Hummer (Hrsg), Rechtsfragen in der Anwendung des Amsterdamer Vertrages (2001) 39 ff. 24 ABl C 2002/313, 97 ff. 25 VO (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl L 2006/105, 1 ff. 26 Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. 4. 1987 [KOM(87) 868 PV] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. 27 COM(2015) 8 final. 28 Schengener Grenzkodex (Kodifizierter Text) ABl L 2016/77, 1 ff; vgl dazu auch Fn 66. 29 VO (EU) 1053/2013 des Rates vom 7. 10. 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstandes und zur Aufhebung des Beschlusses des Exeku- tivausschusses vom 16. 9. 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungs- übereinkommen, ABl L 2013/295, 27 ff. 30 COM(2015) 675 final vom 15. 12. 2015. 31 Vgl Europäische Kommission (Pressemitteilung), Schengen-Evaluierung: Kommission erörtert Berichtsentwurf zu Griechenland, vom 27. 1. 2016; abrufbar unter: http:europa.eu/rapid/press-release_IP-16-174_de.htm (26. 4. 2016). 32 Das Dubliner Erstasylabkommen trat am 1. 9. 1997 in Kraft; ABl C 1997/254, 1 ff.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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