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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Erlebt Schengen eine „Renaissance“ oder geht es unter? 7 Dublin I regelte das Erstasylprinzip in der Form, dass grundsätzlich derjenige „Schengen- bzw Dublin“-Staat für die Abführung eines Asylverfahrens – mit präjudizieller Wirkung für alle anderen Staaten im „Schengen-Dublin“-System – exklusiv zuständig ist, zu dem der Asylwerber die engsten Beziehungen (zB da ihm dieser ein Visum ausgestellt hat, oder in diesem Staat bereits Verwandte des Flüchtlings leben), oder dessen Außengrenze er erstmals überschritten hat. Letztlich wurde damit das Überschreiten der jeweiligen Schengen-Außengrenze zum Kriterium für die Zuständig- keit des betroffenen Staates, das Asylverfahren durchzuführen, das für alle anderen Schengen- Staaten als verbindliches „Erstasylverfahren“ ausgestaltet war und damit dem Asylwerber keine weitere Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Asyllandes seiner Wahl iS eines „asylum shopping“ ge- stattete. Nachdem es durch den Vertrag von Amsterdam (1997) zu einem Kompetenzübergang in den Materien der Asyl-, Flüchtlings- und Migrationspolitik auf die Europäische Gemeinschaft (EG)33 gekommen war, wurde Mitte Februar 2003 der bisherige völkerrechtliche Besitzstand von „Dublin I“ durch eine Verordnung des Rates in das supranationale Unionsrecht übergeführt („Dublin II“).34 Die VO „Dublin II“ ersetzte somit gem ihrem Art 24 Abs 1 das völkerrechtliche „Dublin I“-Abkommen. In der Folge wurde 2013 die bisherige „Dublin II“-Verordnung des Rates durch eine weitere Ver- ordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu „Dublin III“35 näher ausgestaltet, die seit dem 1. 1. 2014 in 32 europäischen Staaten unmittelbar anzuwenden ist.36 Ganz allgemein wurde damit sowohl der „Schengen“-Besitzstand als auch der „Dublin“-Besitzstand von seinen völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen gelöst, in das Recht der EU übergeführt und in der Folge durch den Vertrag von Lissabon (2007) – mit dessen Inkrafttreten am 1. 12. 2009 – zu einem wesentlichen Bestandteil des „Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“37 ausge- staltet. Dabei wurde das „Schengen“-System mit dem großteils komplementären „Dublin“-System gegenseitig abgeglichen und inhaltlich ergänzt. III. Der „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ Gemäß Art 67 Abs 1 AEUV hat die EU einen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ auszubilden, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Dazu hat sie unter anderem spezielle Politiken in den Berei- chen „Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung“ (Art 77 ff AEUV) auszuarbeiten. Der Erlass von Maßnahmen gem Art 77 Abs 2, lit e AEUV, die sicherstellen sollen, dass Personen beim Überschrei- ten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, ist dabei Teil des Ziels der Union nach Art 26 33 Art 63 EGV. 34 VO (EG) 343/2003 des Rates vom 18. 2. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl L 2003/50, 1 ff, und VO (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2. 9. 2003 mit Durchfüh- rungsbestimmungen zur Dublin II-VO (EG) 343/2003 ABl L 2003/222, 3 ff, samt Durchführungs-VO (EU) 118/2014 der Kommission vom 30. 1. 2014 zur Änderung der VO (EG) 1560/2003 ABl L 2014/39, 1 ff. 35 Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan- gehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl L 2013/180, 31 ff. 36 Vgl dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem (2014); Muzak/Pinter (Hrsg), Fremden und Asylrecht (idF 19. Lfg 2015); Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht – Kommentar (2016). 37 Art 67 bis Art 89 AEUV.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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