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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Waldemar Hummer 22 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte 2013 entschieden, dass eine bloße Prüfung der Verletzung des „Non-Refoulement“-Gebots durch Polizeibehörden, die keiner weiteren asylrechtlichen Überprüfung mehr unterliegt, nicht als effektiver Rechtsbe- helf iSv Art 13 EMRK anerkannt werden kann.109 Abschließend weist das UNHCR erneut auf die negative Vorbildwirkung Österreichs hin und warnt vor einer möglichen Kettenreaktion in anderen Staaten.110 Was die Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Türkei vom 18. 3. 2016 über die Rückführung von syrischen Kriegsflüchtlingen, die – über die Ägäisroute kommend – nach dem 20. 3. 2016 auf griechischen Inseln angelandet sind und ab dem 4. 4. 2016 in die Türkei zu- rückgestellt werden sollen, betrifft, ist Skepsis angebracht, ob diese überhaupt operativ gestellt und der durch sie hervorgerufene Verwaltungsaufwand entsprechend bewältigt werden kann.111 So sind laut Angaben der Kommission bis Mitte April 2016 erst 325 illegale Migranten aus Griechen- land in die Türkei zurückgestellt, dafür im Gegenzug aber nur 113 Syrer in einigen EU-Mitglied- staaten (Großbritannien, Niederlande, Deutschland und Finnland) übernommen worden.112 Trotzdem spricht die Kommission in diesem Zusammenhang davon, dass die Zusammenarbeit mit der Türkei „gute Fortschritte“ macht.113 Für ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieser Übereinkunft, müsste zum einen Griechenland die Türkei als „sicheren Drittstaat“ anerkennen,114 was es aus politischen Gründen aber nicht expressis verbis erklären will. In der von der griechischen Regierung am 30. 3. 2016 in das Parla- ment eingebrachten Gesetzesvorlage (mit 89 Artikeln) wird weder die Türkei noch ein anderer (Balkan)Staat ausdrücklich als „sicherer Drittstaat“ für die Zurückstellung von Flüchtlingen ge- nannt. In Art 57 des Gesetzesentwurfs werden dafür als „sichere Herkunftsländer“ alle Staaten bezeichnet, die „auf der betreffenden Liste des EU-Rates115 aufgeführt“ seien.116 Darüber hinaus klagen sowohl Amnesty International (ai), als auch das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Natio- nen (UNHCR), die Türkei offen an, Flüchtlinge systematisch nach Syrien abzuschieben, was einen flagranten Bruch des vorstehend erwähnten „non refoulement“-Prinzips bedeuten würde.117 Mit auch aus diesem Grund kündigte das UNHCR an, sich aus den griechischen „Hotspots“, in denen 109 EGMR 6. 6. 2013, 2283/12, Mohammed/Austria Rz 83 ff. 110 Vgl Alarmierende Änderungen im österreichischen Flüchtlingsschutz geplant; abrufbar unter: http:www.unhcr.at/ presse/pressemitteilungen/artikel/d3ec3a9914ed0dd212109d9710 (26. 4. 2016). 111 Vgl auch Menschenrechte von Flüchtlingen und Migranten – die Lage auf dem Westbalkan, Bericht des Ausschusses für Migration, Flüchtlinge und Vertriebene der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, Dok 14013, vom 4. 4. 2016. 112 Europäische Kommission, Bewältigung der Flüchtlingskriese: Bericht der Kommission über die Umsetzung der Erklärung EU-Türkei, Pressemitteilung IP/16/1444, vom 20. 4. 2016; vgl: Uneins bei Aufnahme von Syrern, Der Standard vom 22. 4. 2016, 10; vgl: Erst 103 syrische Flüchtlinge umgesiedelt, Der Standard vom 21. 4. 2016, 6. 113 Flüchtlingskrise: Zusammenarbeit mit der Türkei macht gute Fortschritte; abrufbar unter: http://ec.europa.eu/ germany/news/fl%C3%BCchtlingskrise-zusammenarbeit-mit-der-t (26. 4. 2016). 114 Vgl dazu die beiden Gutachten, gemäß derer die Türkei gegenwärtig kein sicheres Drittland darstellt, in das Flüchtlinge zurückgestellt werden können; R. Marx, Rechtsgutachten zur Frage, ob die Türkei als „sicherer Dritt- staat“ eingestuft werden kann, erstellt am 29. 2. 2016 für Pro Asyl; Roman/Baird/T. Radcliffe, Analysis – Why Turkey ist Not a „Safe Country“, Gutachten, erstellt im Februar 2016 für StateWatch. 115 Vgl dazu das Gutachten der Europäischen Grundrechteagentur (FRA), Opinion of the European Union Agency for Fundamental Rights concerning an EU common list of safe countries of origin, FRA Opinion – 1/2016 (SCO), Vienna, 23 March 2016. 116 Batzoglou, Pufferzone Hellas, Wiener Zeitung vom 2./3. 4. 2016, 3. 117 Vgl Amnesty: Ankara schiebt massenhaft Syrer ab, Der Standard vom 2./3. 3. 2016, 11.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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