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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 25 die Nutzung der Wasserkraft traditionell hoch liegt,4 wird bis 2020 zu einer Steigerung auf 34 % verpflichtet.5 Zur Erreichung dieser Ziele ist nicht nur ein Umbau der Stromerzeugung vonnöten, es braucht auch leistungsstarke Netze, um die oft abseits der Verbrauchszentren erzeugte elektrische Ener- gie aus erneuerbaren Energieträgern – man denke dabei nur an Offshore-Windparks in den nörd- lichen Meeren oder solarthermische Kraftwerke im Mittelmeerraum6 – in die Zentren des Ener- gieverbrauchs zu bringen.7 Die mit der Ausnutzung erneuerbarer Energiequellen einhergehende Schwankung und erschwerte Prognostizierbarkeit der Stromversorgung8 sowie die weiter stei- gende Nachfrage9 belasten die jetzt schon an ihren physikalischen Grenzen arbeitenden10 Netze zusätzlich und erfordern massive Investitionen in die Netzinfrastruktur.11 Da die Bewältigung dieser Herausforderungen nicht mehr wie bisher alleine den Netzbetreibern aufgebürdet werden kann, entschloss sich die Europäische Union, ihre Planungsbefugnisse im Bereich der transeuropäischen Netze12 verstärkt auszuschöpfen. Die VO zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur13 (TEN-E-VO) legt vorrangige transeuropäische Infrastruk- turkorridore fest, innerhalb derer Ausbauprojekte zu sog Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestimmt wurden; diesen wird ex lege ein öffentliches energiepolitisches Interesse zuerkannt, ihre Genehmigungsverfahren sind beschleunigt und konzentriert bzw koordiniert durchzuführen. Diese europarechtliche Vorgehensweise legt erstmals eine Ebene staatlicher Planung auf das österreichische Starkstromwegerecht, das sich bisher weitgehend auf die Genehmigung von durch Vorhabenträger14 geplanten Netzausbauprojekten beschränkte. Die Auswirkungen der TEN-E-VO auf nationale Genehmigungsverfahren werden im am 24. 2. 2016 in Kraft getretenen Energie- Infrastrukturgesetz15 ausgestaltet. Neben der verfahrensrechtlich notwendigen Konkretisierung der europäischen Vorgaben bringt das Gesetz ein weiteres aus der Sicht des (Fach-)Planungsrechts 4 Dieser Anteil betrug im Jahr 2005, dem Referenzjahr für die EU-Zielsetzung, bereits 23,3 % des Bruttoendener- gieverbrauchs, vgl Anhang I RL 2009/28/EG vom 23. 4. 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneu- erbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl L 2009/140, 16; zur weiteren Entwicklung siehe BMWFJ/BMLFUW (Hrsg), Energiestrategie Österreich (2010) 21. 5 Siehe Anhang I RL 2009/28/EG ABl L 2009/140, 16. 6 Vgl Hermes, Planung von Erzeugungsanlagen und Transportnetzen, in Schneider/Theobald (Hrsg), Recht der Ener- giewirtschaft4 (2013) 329 (Rz 2). 7 Vgl Austria Power Grid AG, Masterplan 2030 (2013) 15 f, abrufbar unter https://www.apg.at/de/netz/netzausbau/ masterplan/ (abgefragt am 7. 3. 2016). 8 Vgl Austria Power Grid AG, Masterplan 2030 (2013) 16 f. 9 Vgl ENTSOE, Ten-Year Network Development Plan 2010-2020 (2010) 11, abrufbar unter https://www.entsoe.eu/ major-projects/ten-year-network-development-plan/tyndp-2010/ (abgefragt am 7. 3. 2016). 10 Vgl Europäische Kommission, Mitteilung „Vorrangiger Verbundplan“, KOM(2006) 846 endg 5. 11 Die Kommission bezifferte den Investitionsbedarf in die Energietransportnetze bis 2020 mit rund 200 Mrd Euro; vgl Europäische Kommission, Mitteilung „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach – ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“, KOM(2010) 677 endg 9. 12 Art 170–172 AEUV. 13 VO (EU) 347/2013, ABl L 2013/115, 39. 14 Der Begriff „Vorhabenträger“ bezeichnet gem Art 2 Z 6 TEN-E-VO „a) einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz- betreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder b) im Falle mehrerer Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbe- treiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersön- lichkeit nach dem geltendem nationalen Recht, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen ein- zugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen“; siehe auch die beinahe wortgleiche Formulierung in § 4 Abs 1 Z 5 E-InfrastrukturG (siehe FN 15). 15 Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 347/2013 zu Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl I 2016/4.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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