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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Transeuropäische Netze: Staatliche Planung im österreichischen Starkstromwegerecht 28 werden. Die VO erfordert aber in weiten Teilen eine Konkretisierung durch die Mitgliedstaaten, die das österreichische Energie-Infrastrukturgesetz bewerkstelligen soll. C. Vorhaben von gemeinsamem Interesse Kernstück der planerischen Tätigkeit der Union ist die Identifizierung von Netzausbauvorhaben, die im gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten und der Union liegen.38 Um als Vorhaben von gemeinsamem Interesse39 iSd TEN-E-VO ausgewiesen werden zu können, hat ein Vorhaben drei materielle Kriterien zu erfüllen: Erstens ist es für die Realisierung eines in Anhang I der Verordnung genannten „vorrangigen Energieinfrastrukturkorridors oder -gebiets“ erforderlich und so für die Erreichung der energiepolitischen Kernziele der Union – Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit –40 von besonderer Relevanz.41 Zweitens hat es supranationalen Charakter, quert also entweder die Grenze mindestens zweier Mitgliedstaaten, hat bei Lage in nur einem Mitgliedstaat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen oder überschreitet die Grenze von mindestens einem Mitgliedstaat und einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums.42 Drittens übersteigt sein potentieller Gesamtnutzen langfristig seine Kosten.43 Bei der Bewertung des Gesamtnutzens sind die in Art 4 Abs 2 TEN-E-VO genannten Kriterien heranzuziehen, ein Vorhaben im Strombereich muss also mindestens einem der Kriterien Marktintegration, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit dienen. Die Auswahl von PCI erfolgt mittels mehrstufigen Verfahrens: Pro vorrangigem Infrastruktur- korridor bzw -gebiet wird eine „regionale Gruppe“ gebildet, die bei Stromvorhaben aus den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie den nationalen Regulierungsbehör- den, den Übertragungsnetzbetreibern, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregu- lierungsbehörden (ACER) und dem ENTSO-Strom besteht.44 Diese Gruppen erstellen eine Vor- schlagsliste für PCI in ihrem Gebiet. Das Auswahlverfahren45 beginnt mit dem Antrag eines Vorhabenträgers, der für sein Projekt den Status eines PCI anstrebt. Dieser bedarf der Geneh- migung durch sämtliche Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft.46 Empfeh- lungen der Kommission, die auf eine überschaubare Gesamtanzahl der PCI abzielt, sind dabei zu berücksichtigen.47 Auf Grundlage der regionalen Vorschlagslisten erstellt die Kommission die „Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ in Form eines delegierten Rechts- akts48. Die Unionsliste tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat bin- nen zweier Monate Einspruch erheben49 und wird als Anhang zur TEN-E-VO veröffentlicht.50 Die 38 Vgl Durner, Konflikte räumlicher Planungen (2005) 515; Calliess in Calliess/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV4 (2011) Art 171 AEUV Rz 10. 39 In der Literatur setzte sich die vom englischen „projects of common interest“ abgeleitete Abkürzung „PCI“ durch, welche im Folgenden verwendet wird. 40 Vgl ErwGr 3 TEN-E-VO. 41 Art 4 Abs 1 lit a TEN-E-VO. 42 Art 4 Abs 1 lit c TEN-E-VO. 43 Art 4 Abs 1 lit b TEN-E-VO. 44 Punkt 1. Anhang III TEN-E-VO; Entscheidungsbefugnisse besitzen in dieser Gruppe nur die MS und die Kom- mission, vgl Art 3 Abs 1 letzter Satz TEN-E-VO. 45 Siehe Punkt 2. Anhang III TEN-E-VO. 46 Art 3 Abs 3 lit a TEN-E-VO; vgl Art 172 UAbs 2 AEUV. 47 Art 3 Abs 3 lit b TEN-E-VO. 48 Vgl Art 290 AEUV, Art 16 TEN-E-VO. 49 Art 16 Abs 5 TEN-E-VO. 50 Art 3 Abs 4 TEN-E-VO; dies erfolgte erstmals mit der Delegierten VO (EU) 1391/2013, ABl 2013/349, 28.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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