Seite - 29 - in Austrian Law Journal, Band 1/2016
Bild der Seite - 29 -
Text der Seite - 29 -
ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 29
Liste ist alle zwei Jahre zu prüfen und aktualisieren,51 was zuletzt mit der Delegierten VO (EU)
89/2016 erfolgte, die seit 16. 2. 2016 in Geltung steht.52
D. Beschleunigtes Genehmigungsverfahren
Die wichtigste Zielsetzung der TEN-E-VO ist die Erleichterung der rechtzeitigen Durchführung von
PCI durch die Straffung und Beschleunigung der nationalen Genehmigungsverfahren für Energie-
leitungen,53 wurden lange und unsichere Verfahren doch als derzeit größtes Hemmnis des Netz-
ausbaus ausgemacht.54 Diese Verfahrensbeschleunigung soll sich vor allem aus vier Maßnahmen
ergeben: der Zuerkennung eines „Vorrangstatus“ für PCI, der Verfahrenskonzentration bei einer
zuständigen nationalen Behörde, der Verpflichtung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
und der Vorgabe einer Verfahrensstruktur.
1. Vorrangstatus für PCI
Mit dem Status als PCI wird einem Vorhaben ex lege seine Erforderlichkeit in energiepolitischer
Hinsicht – diese jedoch unbeschadet der genauen Trassenführung und Technologie – und der
höchstmögliche Status55 in nationalen Genehmigungsverfahren zuerkannt;56 ebenso wird das in
der FFH-57 und WasserrahmenRL58 geforderte öffentlichen Interesse verliehen.59 Dies schlägt
unmittelbar auf sämtliche nationale Verfahren durch, in denen das Vorhandensein der energie-
politischen Erforderlichkeit oder eines ähnlichen öffentlichen Interesses ein Bewilligungskriterium
darstellt,60 dieser Teil der Behördenentscheidung wird damit durch das PCI-Auswahlverfahren
planerisch vorweggenommen.
Das österreichische Starkstromwegegesetz 1968 (StWG 1968)61 etwa stellt auf das Vorliegen eines
solchen Interesses ab: Gemäß § 7 StWG 1968 hat die Behörde eine Bau- und Betriebsbewilligung
51 Art 3 Abs 4 TEN-E-VO.
52 Delegierte Verordnung (EU) 2016/89 der Kommission vom 18. 11. 2015 zur Änderung der Verordnung (EU)
347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemein-
samem Interesse, ABl L 2016/19, 1.
53 Vgl Art 1 Abs 2 lit b TEN-E-VO.
54 Europäische Kommission, Mitteilung „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach – ein Konzept für ein
integriertes europäisches Energienetz“, KOM(2010) 677 endg 8; Europäische Kommission, Arbeitspapier der
Kommissionsdienststellen „Energieinfrastruktur: Investitionsbedarf und -lücken“ vom 10. 6. 2011, SEK (2011) 755,
5 ff.
55 Ein solcher Status existiert im österreichischen Starkstromwegerecht nicht; anders etwa in Deutschland, wo das
Energieleitungsausbaugesetz 2009 (EnLAG) 24 priorisierte Netzausbauprojekte definiert; dazu ausführlich
Schirmer, Das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze, DVBl 2010, 1349; vgl dazu
auch den in Österreich vor dem 1. 7. 1990 existierenden Status als „bevorzugter Wasserbau“ gem § 100 Abs 2
WRG idF BGBl 1988/693.
56 Art 7 Abs 1 u 3 TEN-E-VO.
57 Vgl Art 6 Abs 4 RL 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 1992/206, 7.
58 Vgl Art 4 Abs 7 RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl L 2000/327, 1.
59 Art 7 Abs 8 TEN-E-VO.
60 Vgl noch zum Kommissionsvorschlag KOM (2011) 568 endg N. Raschauer/Sander, SPRW 2012 VuV A, 9 (14); dieser
Vorschlag sprach allerdings statt von der „Erforderlichkeit in energiepolitischer Hinsicht“ noch vom „öffentlichen
Interesse“ und der „Notwendigkeit der Vorhaben“; vgl Art 8 Abs 2 des Kommissionsvorschlags.
61 Bundesgesetz vom 6. 2. 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl 1968/70.
zurück zum
Buch Austrian Law Journal, Band 1/2016"
Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal