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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 29 Liste ist alle zwei Jahre zu prüfen und aktualisieren,51 was zuletzt mit der Delegierten VO (EU) 89/2016 erfolgte, die seit 16. 2. 2016 in Geltung steht.52 D. Beschleunigtes Genehmigungsverfahren Die wichtigste Zielsetzung der TEN-E-VO ist die Erleichterung der rechtzeitigen Durchführung von PCI durch die Straffung und Beschleunigung der nationalen Genehmigungsverfahren für Energie- leitungen,53 wurden lange und unsichere Verfahren doch als derzeit größtes Hemmnis des Netz- ausbaus ausgemacht.54 Diese Verfahrensbeschleunigung soll sich vor allem aus vier Maßnahmen ergeben: der Zuerkennung eines „Vorrangstatus“ für PCI, der Verfahrenskonzentration bei einer zuständigen nationalen Behörde, der Verpflichtung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabe einer Verfahrensstruktur. 1. Vorrangstatus für PCI Mit dem Status als PCI wird einem Vorhaben ex lege seine Erforderlichkeit in energiepolitischer Hinsicht – diese jedoch unbeschadet der genauen Trassenführung und Technologie – und der höchstmögliche Status55 in nationalen Genehmigungsverfahren zuerkannt;56 ebenso wird das in der FFH-57 und WasserrahmenRL58 geforderte öffentlichen Interesse verliehen.59 Dies schlägt unmittelbar auf sämtliche nationale Verfahren durch, in denen das Vorhandensein der energie- politischen Erforderlichkeit oder eines ähnlichen öffentlichen Interesses ein Bewilligungskriterium darstellt,60 dieser Teil der Behördenentscheidung wird damit durch das PCI-Auswahlverfahren planerisch vorweggenommen. Das österreichische Starkstromwegegesetz 1968 (StWG 1968)61 etwa stellt auf das Vorliegen eines solchen Interesses ab: Gemäß § 7 StWG 1968 hat die Behörde eine Bau- und Betriebsbewilligung 51 Art 3 Abs 4 TEN-E-VO. 52 Delegierte Verordnung (EU) 2016/89 der Kommission vom 18. 11. 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemein- samem Interesse, ABl L 2016/19, 1. 53 Vgl Art 1 Abs 2 lit b TEN-E-VO. 54 Europäische Kommission, Mitteilung „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach – ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“, KOM(2010) 677 endg 8; Europäische Kommission, Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen „Energieinfrastruktur: Investitionsbedarf und -lücken“ vom 10. 6. 2011, SEK (2011) 755, 5 ff. 55 Ein solcher Status existiert im österreichischen Starkstromwegerecht nicht; anders etwa in Deutschland, wo das Energieleitungsausbaugesetz 2009 (EnLAG) 24 priorisierte Netzausbauprojekte definiert; dazu ausführlich Schirmer, Das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze, DVBl 2010, 1349; vgl dazu auch den in Österreich vor dem 1. 7. 1990 existierenden Status als „bevorzugter Wasserbau“ gem § 100 Abs 2 WRG idF BGBl 1988/693. 56 Art 7 Abs 1 u 3 TEN-E-VO. 57 Vgl Art 6 Abs 4 RL 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 1992/206, 7. 58 Vgl Art 4 Abs 7 RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl L 2000/327, 1. 59 Art 7 Abs 8 TEN-E-VO. 60 Vgl noch zum Kommissionsvorschlag KOM (2011) 568 endg N. Raschauer/Sander, SPRW 2012 VuV A, 9 (14); dieser Vorschlag sprach allerdings statt von der „Erforderlichkeit in energiepolitischer Hinsicht“ noch vom „öffentlichen Interesse“ und der „Notwendigkeit der Vorhaben“; vgl Art 8 Abs 2 des Kommissionsvorschlags. 61 Bundesgesetz vom 6. 2. 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl 1968/70.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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