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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 31 -
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ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 31 der Behörde, deren Hauptaufgabe an sich die Feststellung dieses Interesses ist, wird denkbar gering; die starkstromwegerechtliche Bewilligung von PCI wird so zur Formsache. Auch in weiteren Verfahren, die zur Gesamtgenehmigung einer Starkstromanlage oftmals durchzuführen sind, sind ähnlich geartete öffentliche Interessen zu prüfen und werden durch die TEN-E-VO prädeterminiert. So erlaubt etwa § 13b Abs 2 Z 2 stmk NSchG Projektbewilligungen in Europaschutzgebieten bei Vorliegen von „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentli- chen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“, ein solches Interesse verlangen auch die §§ 13c und 13d leg cit für Ausnahmen von Pflanzen- und Tierschutzbestim- mungen.70 Ausnahmen vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot sind bei „übergeordnetem öffentlichen Interesse“71 möglich, eine forstrechtliche Rodungsbewilligung kann dann erteilt wer- den, „wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt“72. Auch in Enteignungsverfahren und sonstigen grundrechtlichen Abwägungsentscheidungen ist das Vorlie- gen öffentlicher Interessen vonnöten. In all diesen Verfahren ist deren Ermittlung nicht weiter Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung zwischen Behörde und Verfahrensbeteiligten.73 Das bedeutet aber freilich nicht, dass die Genehmigung anhand dieser Materiengesetze nicht durch andere, dem energiepolitischen Interesse gegenläufige öffentliche Interessen verhindert werden kann. 2. Verfahrenskonzentration Für die Errichtung einer Stromleitung sind regelmäßig mehrere Bewilligungen, zB starkstromwege-, wasser-, forst-, oder naturschutzrechtliche, von meist mehreren Behörden notwendig. Um die sich daraus ergebende Komplexität des Genehmigungsprozesses für Energieinfrastrukturprojek- te zu mindern und seine Effizienz und Transparenz zu verbessern,74 musste in jedem Mitglied- staat eine einheitliche zuständige Behörde benannt werden, die nach Wahl der Mitgliedstaaten entweder (1) alleinzuständig für Bewilligungsverfahren von PCI ist und eine „umfassende Ent- scheidung“ erlässt („integriertes Schema“) oder (2) die Einzelentscheidungen betroffener Behör- den koordiniert, Erledigungsfristen setzt und bei Fristversäumnis die Entscheidung selbst vor- nimmt („koordiniertes Schema“) oder (3) lediglich in koordinativer Rolle auftritt, ohne die Ent- scheidung säumiger Behörden übernehmen zu können („Kooperationsschema“).75 Im österrei- chischen Energie-Infrastrukturgesetz hat man sich für letzteres Schema entschieden und be- nennt den BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) als zuständige Behörde. Seine koordinierende Rolle übt der BMWFW jedoch nur für nicht UVP-pflichtige Vorhaben sowie bei Zuständigkeit mehrerer UVP-Behörden aus; bei UVP-pflichtigen Vorhaben soll durch Übertra- gung76 an die ohnehin alleinzuständige UVP-Behörde eine dem integrierten Schema gleiche Ver- fahrenskonzentration erreicht werden.77 70 §§ 13c Abs 6 Z 3 und 13d Abs 5 Z 3 stmk NSchG. 71 § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959. 72 § 17 Abs 3 ForstG. 73 N. Raschauer/Sander, SPRW 2012 VuV A, 9 (15). 74 Vgl ErwGR 29 TEN-E-VO. 75 Art 8 Abs 3 lit a–c TEN-E-VO; die Auswahl letzteren Schemas muss der Kommission unter Angabe von Gründen bekanntgegeben werden. 76 Vgl Art 8 Abs 2 TEN-E-VO. 77 ErläutRV 626 BlgNR 25. GP 3.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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