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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Transeuropäische Netze: Staatliche Planung im österreichischen Starkstromwegerecht 32 3. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Um schon frühzeitig etwaigen Verzögerungen der Herstellung von Infrastrukturprojekten durch Widerstände in der Bevölkerung entgegenzuwirken, sieht die TEN-E-VO Maßnahmen zur Verbes- serung der Transparenz und der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten ein Verfahrenshandbuch für das Genehmigungsverfahren des jeweiligen PCI.78 Der Vorhabenträger hat innerhalb dreier Monate nach dem Beginn des Genehmigungsverfah- rens ein diesem Verfahrenshandbuch folgendes Konzept für die Öffentlichkeitsbeteiligung zu erstellen und zur Genehmigung vorzulegen.79 Die erste Anhörung der Öffentlichkeit muss sodann noch vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen erfolgen;80 dabei sind die von einem PCI „betroffenen Kreise“, darunter Behörden, Grundbesitzer und in der Nähe des Vorhabens lebende Bürger sowie die breite Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen und Gruppen umfassend und frühzeitig zu informieren und schon zu einem Zeitpunkt anzuhö- ren, zu dem etwaige Bedenken noch berücksichtigt werden können.81 Zur Vorbereitung auf diese erste öffentliche Anhörung sind der Öffentlichkeit schon vorab Informationen in einer Informa- tionsbroschüre sowie online zur Verfügung zu stellen.82 Die im Rahmen dieser Anhörung erziel- ten Ergebnisse, die vom Vorhabenträger in einem Bericht an die zuständige Behörde zusammen- zufassen sind, tragen dazu bei, die am besten geeignete Trasse für das Vorhaben zu finden.83 4. Verfahrensstruktur Die TEN-E-VO gibt Verfahren zur Genehmigung von PCI eine einheitliche Struktur. Dieses wird in die Phasen „Vorantragsabschnitt“ und „formaler Genehmigungsabschnitt“ unterteilt und auf eine Verfahrensdauer von grundsätzlich84 drei Jahren und sechs Monaten beschränkt.85 Der binnen zwei Jahren86 stattfindende Vorantragsabschnitt dient der durch die Behörde beglei- teten Heranführung des Vorhabenträgers an die eigentliche Genehmigung:87 An seinem Beginn steht die Mitteilung und Beschreibung des geplanten Vorhabens an die zuständige Behörde und die Bestätigung ihrer Annahme durch diese.88 Sodann legt die Behörde den Inhalt der für eine umfassende Genehmigungsentscheidung nötigen Antragsunterlagen fest und erstellt in enger 78 Art 9 Abs 1 TEN-E-VO; dieses Verfahrenshandbuch hat mindestens die in Anhang VI TEN-E-VO genannten Infor- mationen zu enthalten, also etwa zu einschlägigen Rechtsvorschriften, einzuholenden Entscheidungen und Stel- lungnahmen, den einzelnen Phasen des Genehmigungsverfahrens und den zuständigen Behörden. 79 Art 9 Abs 3 TEN-E-VO. 80 Art 9 Abs 4 TEN-E-VO. 81 Punkt 3. a) Anhang VI TEN-E-VO. 82 Punkt 5. und 6. Anhang VI TEN-E-VO. 83 Art 9 Abs 4 TEN-E-VO. 84 Diese Frist kann verlängert werden: Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, dass einer der beiden oder beide Abschnitte nicht in der grundsätzlich vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen sein werden, kann sie einen bzw beide Abschnitte um insgesamt maximal neun Monate verlängern; die absolute Verfahrensobergrenze er- weitert sich so auf maximal vier Jahre und drei Monate; vgl Art 10 Abs 2 TEN-E-VO. 85 Art 10 TEN-E-VO. 86 Art 10 Abs 1 lit a TEN-E-VO. 87 Eine ähnlich geartete Verfahrensunterstützung kennt man aus der DienstleistungsRL, wonach Dienstleistungser- bringer alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistung erforderlich sind, insbeson- dere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, über einen „einheitlichen Ansprechpartner“ abwickeln können; vgl Art 6 RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 2006/376, 37. 88 Art 10 Abs 1 lit a; die Mitteilung kann auch abgelehnt werden, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass das Vorha- ben noch nicht reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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