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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Transeuropäische Netze: Staatliche Planung im österreichischen Starkstromwegerecht 36 Zu keinen wesentlichen Neuerungen kommt es in der Behördenstruktur. Da das geplante Energie- Infrastrukturgesetz scheinbar möglichst wenig in bestehende – vor allem kompetenzrechtliche – Strukturen eingreifen soll und zum Kooperationsschema gem Art 8 Abs 3 lit c TEN-E-VO gegriffen wurde, bleibt die Rolle der Infrastrukturbehörde – mit Ausnahme von Bereichen, in der ihr die Entscheidungskompetenz ohnehin schon zukam – rein koordinierend. „Härtere“ Befugnisse, wie sie in den beiden anderen Behördenschemata der Verordnung etwa in Form einer Alleinzustän- digkeit oder einer Devolutionsbefugnis der Infrastrukturbehörde vorgesehen sind, wurden nicht übernommen. Der von der TEN-E-VO vorgesehene Konzentrationseffekt verpufft so weitgehend. Eine merkliche Beschleunigung der Verfahren ist damit nicht zu erwarten, besteht doch die einzige Neuerung darin, dass alle betroffenen Behörden einen gemeinsamen Ansprechpartner erhalten.107 Dass die nationale Konkretisierung der Verfahrensvorschriften der TEN-E-VO durch ein eigenes Gesetz und nicht durch Einflechtung in das UVP-G 2000 und andere relevante Materiengesetze erfolgte, ist zu begrüßen. Da sehr wohl PCI ohne UVP-Pflicht denkbar sind – so kann ein PCI etwa einen kurzen Lückenschluss oder eine nicht über die Schwelle des § 3a UVP-G 2000 tretende Änderung bewirken – wäre eine Implementierung der TEN-E-Vorgaben lediglich in das UVP-G ungenügend gewesen. Eine Anbindung an mehrere Materiengesetze hätte zu einer Zersplitte- rung des an sich kompakten, nur verhältnismäßig wenige Projekte betreffenden Rechtsgebiets geführt. Die Systematik eines einheitlichen Gesetzes, das neben Vorgaben für das Starkstromwe- gerecht auch solche für alle anderen von der TEN-E-VO behandelten Infrastrukturkategorien enthält und den Materiengesetzen nur in den nötigen Bereichen materiell derogiert, war der denkbar beste Weg. Nach diesem Überblick über die wesentlichen Inhalte der TEN-E-VO und deren nationaler Umset- zung in Österreich soll im Folgenden der Blick auf eine aus raumplanungsrechtlicher Sicht be- merkenswerte Neuerung gelenkt werden, die das Energie-Infrastrukturgesetz nach der Regie- rungsvorlage über die Vorgaben der europarechtlichen Bestimmungen hinausgehend schafft: die Möglichkeit der Festlegung von Trassenplanungsgebieten bei der Umsetzung von PCI. V. Trassensicherung bei der Umsetzung von PCI Um der tatsächlichen Durchführung der in der TEN-E-Politik definierten Leitungsvorhaben weite- ren Schub zu verleihen, sieht das Energie-Infrastrukturgesetz die Möglichkeit der Schaffung von Trassenplanungsgebieten für PCI vor. Mit diesem Planungsinstrument wird erstmals ein Mecha- nismus zur Sicherung von für Leitungsanlagen benötigten Flächen im Anwendungsbereich des Bundes-Starkstromwegegesetzes eingeführt. Sinn und Zweck einer solchen Regelung, die man in ähnlicher Form aus dem Straßen-108 bzw Eisenbahnrecht109 sowie auch bereits aus dem Kärntner Starkstromwegegesetz110 kennt, ist es, das Heranbauen an die voraussichtlich benötigte Trasse schon in einem frühen Projektstadium zu verhindern. Ohne ein derartiges Sicherungsinstrument können Bebauungen (zB für Wohnzwecke) am geplanten Trassengebiet nämlich so lange nicht verhindert werden, bis der Vorhabenträger der Stromleitung über eine rechtskräftige Baubewilli- 107 Vgl Fischerauer, EnWZ 2013, 60. 108 Vgl § 14 Bundesstraßengesetz BGBl 1971/286 bzw zB § 52 stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LGBl 1964/154; § 41 krnt Straßengesetz 1991, LGBl 1991/72. 109 Vgl § 5a Hochleistungsstreckengesetz BGBl 1989, 135. 110 § 4a krnt Elektrizitätsgesetz LGBl 1969/47.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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