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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 37 -
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ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 37 gung und vertraglich erworbene oder zwangsweise durchgesetzte Nutzungstitel für das Trassen- gebiet verfügt. Solche Bebauungen können Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des Leitungsvorhabens haben; dadurch nötige Trassenmodifikationen sind jedoch bei fortgeschritte- nem Verfahrensstand nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr möglich.111 Bebauun- gen am voraussichtlichen Trassengebiet können Vorhaben so substanziell gefährden. Um solche von Anrainern bzw kritisch gesinnten Gemeinden gelegte Störfeuer bei der Errichtung von transeuropäischen Leitungen zu verhindern und benötigte Grundflächen sowie Schutzberei- che für PCI, die elektrische Leitungsanlagen sind und sich auf zwei oder mehr Bundesländer er- strecken, freizuhalten, kann die Infrastrukturbehörde (sowohl für nicht UVP-pflichtige als auch UVP-pflichtige Vorhaben)112 gem § 14 Energie-Infrastrukturgesetz für ein im möglichen Trassen- planungsbereich gelegenes Gebiet durch Verordnung bestimmen, dass Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie Anlagen ohne ihre Zustimmung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte Bedingungen geknüpft wird. Zur Inanspruchnahme dieses Sicherungs- instruments muss bereits ein Grobprojekt vorliegen, dh es muss ein Vorantragsabschnitt bean- tragt und eine öffentliche Erörterung durchgeführt worden sein. Zudem muss zu befürchten sein, dass durch bauliche Veränderungen am Gebiet der geplante Leitungsbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben ist dann zu erteilen, wenn keine Erschwerung oder Verteuerung des Leitungsbaus zu befürchten ist oder wenn die beabsichtigten Bautätigkeiten zum Schutz von Leben und Gesundheit von Personen notwendig sind.113 Die Trassensicherungsverordnung besteht grundsätzlich für fünf Jahre oder bis der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist; eine Verlängerung um fünf Jahre kann erfolgen, wenn der formale Genehmigungsabschnitt beantragt wurde. Vor Erlassung der Verordnung sind die Projektunter- lagen in den berührten Gemeinden sechs Wochen lang aufzulegen; in dieser Zeit können be- troffene Grundstückseigentümer bzw Bundesländer und Gemeinden Stellungnahmen bei der Infrastrukturbehörde einbringen, welche diese „angemessen zu prüfen“ hat. Die durch die Tras- sensicherungsverordnung in ihren Rechten eingeschränkten Betroffenen werden für die ihnen erwachsenden Nachteile nicht entschädigt. Die Sicherheitswirkung der Verordnung wirkt auch auf Bauvorhaben, die länger als zwei Jahre vor ihrem Inkrafttreten bewilligt worden sind, die Bauführung jedoch noch nicht begonnen worden ist.114 In der Einführung dieses Planungsinstruments liegt die eigentlich größte Neuerung des österrei- chischen Energie-Infrastrukturgesetzes. Der bundesweiten Infrastrukturbehörde wird damit die Möglichkeit der Bodennutzungsfestlegung im Sinne einer parzellenscharfen Negativplanung in die Hand gegeben und damit eine Erweiterung der Bundesfachplanung im Elektrizitätsbereich geschaffen. Aufgrund der Auswirkungen dieser fachplanerischen Neuerungen auf das Zuständig- keitsgefüge im Starkstromwegerecht sowie auf betroffene Grundeigentümer sollen im Folgenden planungs-, kompetenz- und grundrechtliche Fragestellungen aufgegriffen werden. 111 Vgl Onz, Die Genehmigung der 380-kV-Steiermarkleitung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009, 54 (57). 112 Vgl § 2 Abs 2 E-InfrastrukturG. 113 § 14 Abs 1, 2 und 8 E-InfrastrukturG. 114 § 14 Abs 3, 4, 6, 7 E-InfrastrukturG.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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