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ALJ 1/2016 Daniel Heitzmann 37
gung und vertraglich erworbene oder zwangsweise durchgesetzte Nutzungstitel für das Trassen-
gebiet verfügt. Solche Bebauungen können Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des
Leitungsvorhabens haben; dadurch nötige Trassenmodifikationen sind jedoch bei fortgeschritte-
nem Verfahrensstand nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr möglich.111 Bebauun-
gen am voraussichtlichen Trassengebiet können Vorhaben so substanziell gefährden.
Um solche von Anrainern bzw kritisch gesinnten Gemeinden gelegte Störfeuer bei der Errichtung
von transeuropäischen Leitungen zu verhindern und benötigte Grundflächen sowie Schutzberei-
che für PCI, die elektrische Leitungsanlagen sind und sich auf zwei oder mehr Bundesländer er-
strecken, freizuhalten, kann die Infrastrukturbehörde (sowohl für nicht UVP-pflichtige als auch
UVP-pflichtige Vorhaben)112 gem § 14 Energie-Infrastrukturgesetz für ein im möglichen Trassen-
planungsbereich gelegenes Gebiet durch Verordnung bestimmen, dass Neu-, Zu-, Auf-, Um- und
Einbauten sowie Anlagen ohne ihre Zustimmung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren
Errichtung an bestimmte Bedingungen geknüpft wird. Zur Inanspruchnahme dieses Sicherungs-
instruments muss bereits ein Grobprojekt vorliegen, dh es muss ein Vorantragsabschnitt bean-
tragt und eine öffentliche Erörterung durchgeführt worden sein. Zudem muss zu befürchten sein,
dass durch bauliche Veränderungen am Gebiet der geplante Leitungsbau erheblich erschwert
oder wesentlich verteuert wird. Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben ist dann zu erteilen,
wenn keine Erschwerung oder Verteuerung des Leitungsbaus zu befürchten ist oder wenn die
beabsichtigten Bautätigkeiten zum Schutz von Leben und Gesundheit von Personen notwendig
sind.113
Die Trassensicherungsverordnung besteht grundsätzlich für fünf Jahre oder bis der Grund für
ihre Erlassung weggefallen ist; eine Verlängerung um fünf Jahre kann erfolgen, wenn der formale
Genehmigungsabschnitt beantragt wurde. Vor Erlassung der Verordnung sind die Projektunter-
lagen in den berührten Gemeinden sechs Wochen lang aufzulegen; in dieser Zeit können be-
troffene Grundstückseigentümer bzw Bundesländer und Gemeinden Stellungnahmen bei der
Infrastrukturbehörde einbringen, welche diese „angemessen zu prüfen“ hat. Die durch die Tras-
sensicherungsverordnung in ihren Rechten eingeschränkten Betroffenen werden für die ihnen
erwachsenden Nachteile nicht entschädigt. Die Sicherheitswirkung der Verordnung wirkt auch
auf Bauvorhaben, die länger als zwei Jahre vor ihrem Inkrafttreten bewilligt worden sind, die
Bauführung jedoch noch nicht begonnen worden ist.114
In der Einführung dieses Planungsinstruments liegt die eigentlich größte Neuerung des österrei-
chischen Energie-Infrastrukturgesetzes. Der bundesweiten Infrastrukturbehörde wird damit die
Möglichkeit der Bodennutzungsfestlegung im Sinne einer parzellenscharfen Negativplanung in
die Hand gegeben und damit eine Erweiterung der Bundesfachplanung im Elektrizitätsbereich
geschaffen. Aufgrund der Auswirkungen dieser fachplanerischen Neuerungen auf das Zuständig-
keitsgefüge im Starkstromwegerecht sowie auf betroffene Grundeigentümer sollen im Folgenden
planungs-, kompetenz- und grundrechtliche Fragestellungen aufgegriffen werden.
111 Vgl Onz, Die Genehmigung der 380-kV-Steiermarkleitung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009, 54 (57).
112 Vgl § 2 Abs 2 E-InfrastrukturG.
113 § 14 Abs 1, 2 und 8 E-InfrastrukturG.
114 § 14 Abs 3, 4, 6, 7 E-InfrastrukturG.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal