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ALJ 1/2016 Transeuropäische Netze: Staatliche Planung im österreichischen Starkstromwegerecht 42
geschränkt wird, wiegt das Gewicht des Grundrechtseingriffs geringer. Die durch § 14 Energie-
Infrastrukturgesetz ermöglichten Eigentumseingriffe sind also verhältnismäßig.
Auch konkrete Trassensicherungsverordnungen dürfen nur so ausgestaltet sein, dass das Eigen-
tum der betroffenen Grundeigentümer bloß auf verhältnismäßige Art und Weise beschränkt wird.
Bei der Frage nach dem mit der Verordnung verfolgten öffentlichen Interesse ist nicht darauf
abzustellen, ob das Leitungsvorhaben selbst im öffentlichen Interesse liegt – was bei einem PCI ja
ex lege der Fall ist –, sondern ob ein solches für den Schutz des Projekts durch ein Bauverbot
besteht. Diese beiden Interessen sind nicht gleichzusetzen: Bei ersterem geht es um die Realisie-
rung des Projekts als solches, bei zweiterem lediglich darum, ob diese Realisierung auch zügig
und möglichst störungsfrei vonstattengeht. Beides wird jedoch regelmäßig Hand in Hand gehen.
Ist das Vorhaben per se im öffentlichen Interesse, wird wohl auch die Gewährleistung eines ra-
schen Verfahrens durch die Abwehr heranrückender Bebauung in einem solchen stehen. Dies ist
allein schon durch den in der TEN-E-VO explizit gesetzten Fokus auf Verfahrensbeschleunigungen
als auch durch die Schaffung eines Trassensicherungsinstruments exklusiv für PCI belegt.
Ein Trassenplanungsgebiet ist jedenfalls geeignet, das öffentliche Ziel nach einem zügigen Geneh-
migungsverfahren zu verfolgen, kann es doch Bauten, die das Leitungsprojekt gefährden könn-
ten, verhindern. An der Erforderlichkeit könnte es aber dann mangeln, wenn ein zu weiträumiges
Gebiet ausgewiesen wird und auch Grundstücke einbezogen werden, deren bauliche Verände-
rung keine Gefahr für das Leitungsvorhaben darstellen können. Hierbei wird der verordnungser-
lassenden Behörde jedoch – wie oben ausgeführt136 – ein recht weiter Spielraum zukommen.
Bezüglich der Durchsetzung etwaiger Grundrechtsverletzungen stellt sich die Frage des Zugangs
zu den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Grundeigentümer. Dieser wird nur über die
Erkenntnisbeschwerde gegen einen Bescheid der Infrastrukturbehörde, in dem die Zustimmung
zu einer beabsichtigten Bautätigkeit im Planungsgebiet verweigert wird,137 eröffnet sein. Die Mög-
lichkeit, die Trassensicherungsverordnung selbst im Wege eines Individualantrags gem § 139 Abs 1
Z 3 B-VG zu bekämpfen, scheidet aus: Grundstückseigentümer können durch diese nämlich nie
unmittelbar, sondern bloß potentiell in ihren Rechten verkürzt sein. Anders als bei bestimmten
Nutzungen des eigenen Grundstücks ausschließenden Flächenwidmungsplänen, die beim Nach-
weis konkreter Planungsabsichten unmittelbar bekämpft werden können,138 ist hier schließlich
stets eine Ausnahme vom Bauverbot durch Zustimmung der Behörde möglich. Die Verordnung
wirkt sich erst dann negativ auf Grundeigentümer aus, wenn sie einen ablehnenden Bescheid der
Infrastrukturbehörde erhalten. Der Umweg über die Erwirkung eines solchen Bescheids und die
Erkenntnisbeschwerde ist jedenfalls zumutbar.139
VI. Fazit
Zusammenfassend kommt man zur Feststellung, dass die Maßnahmen der Union im Bereich der
Transeuropäischen Energienetze sowie ihre Umsetzungsmaßnahmen in Österreich – wie schon
im Zwischenfazit140 gezeigt – zu keinen großen rechtlichen Umwälzungen führen. Abzuwarten
136 Vgl oben Kapitel V.A.
137 Vgl § 14 Abs 8 E-InfrastrukturG.
138 Vgl Klaushofer, Raumordnungsrecht, in Pürgy, Das Recht der Länder II (2012) 827 Rz 111 mwN.
139 So in Bezug auf das Trassenplanungsgebiet gem § 14 Bundesstraßengesetz VfSlg 19.393/2011.
140 Vgl oben Kapitel IV.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal