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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 45 -
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ALJ 1/2016 Matthias Zußner 45 Übertragungsleistungen über weite Entfernungen Leitungen auf Hoch- und Höchstspannungs- ebene betrieben. Diese dienen dann nicht nur dem Anschluss von Großkraftwerken und der Versorgung von Großraumgebieten, sondern zunehmend auch den Verbundnetzen für den über- regionalen und europaweiten Stromtransit, insb der Anbindung abgelegener, aber standortge- bundener Erzeugungskapazitäten.4 Die Tendenz geht überhaupt dahin, dass „Strom […] nicht mehr vorwiegend dort erzeugt [wird], wo er auch verbraucht wird“.5 Indes liegt die politische Dimension leistungsfähiger Leitungsanlagen für Starkstrom auf der Hand: Nur dort, wo eine zuverlässige und bedarfsgerechte Stromversorgung dauerhaft gewähr- leistet ist, etablieren sich bedeutende Wirtschafts- und Industriestandorte.6 Geradezu evident ist damit auch der Einfluss, den Starkstromwege mittelbar auf die Entwicklung von Ballungszentren und Besiedelungsstrukturen nehmen. Voraussetzungsgemäß nehmen Starkstromwege aber auch Raum in Anspruch, ein allfälliger energiepolitischer Bedarf an elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom muss also immer erst mit entgegenstehenden Raumnutzungsansprüchen abgestimmt werden.7 Nun sind Stromfreileitungen zwar zumeist, Erdverkabelungen nahezu immer, mit anderen Widmungsarten des Raumordnungsrechts kompatibel.8 Dafür konfligieren elektrische Leitungs- anlagen für Starkstrom aber regelmäßig mit einer Vielgestalt an weiteren öffentlichen oder priva- ten Interessen.9 Neben der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Umwelt, sind es vor allem die Interessen an einer geordneten Siedlungsentwicklung oder an einem ausreichenden Schutz der Nachbarn, die bei der Planung und Errichtung von Starkstromwegen eine Rolle spielen.10 Flankierend können nicht nur die für die Trassenführung notwendigen Rechte (insb Leitungsrechte), sondern gegebenenfalls auch die entsprechenden Bodenflächen zwangsweise in Anspruch ge- nommen werden.11 Energiepolitik, Raumplanung, Interessenskonflikte, Individualrechtsschutz – schon ein erster Blick auf die Thematik lässt erkennen, wie viele Dimensionen und welches Konfliktpotential Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom in sich vereini- gen. Das soll Anlass dazu geben, aufbauend auf einer Darstellung des allgemeinen Rechtsrah- mens des österreichischen Starkstromwegerechts (Kapitel II.) zunächst die Vollzugsspielräume der Behörde im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren näher zu beleuchten (Kapitel III.) und anschließend – vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG – auf ihre Beanstandungsresistenz hin in einem nachgelagerten Bescheidbeschwerdeverfahren vor den VwG erster Instanz zu hinterfragen (Kapitel IV.). 4 Aus der österreichischen Literatur Schulev-Steindl, Die Verantwortung des Staates bei der Energiewende, RdU 2014, 90 (97); Lindermuth, Netzplanung 10; aus der deutschen Literatur Hermes, Planung von Erzeugungsanlagen und Transportnetzen, in J. Schneider/Theobald (Hrsg), Recht der Energiewirtschaft4 (2013) § 7 Rz 2. 5 Schulev-Steindl, RdU 2014, 97. 6 Dazu und zum Folgenden Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau- und Raumordnungsrecht. Zu den raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Zuständigkeiten bei überregionalen Starkstromwegen, ZfV 2006, 318 (318 f); Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 28. 7 Berka, ZfV 2006, 320; vgl auch Hermes in J. Schneider/Theobald § 7 Rz 19. 8 Berka, ZfV 2006, 323. 9 Dazu und zum Folgenden Berka, ZfV 2006, 319; vgl auch Hermes in J. Schneider/Theobald § 7 Rz 1. 10 Berka, ZfV 2006, 319. 11 ZB §§ 11 ff und 18 ff Starkstromwegegesetz 1968 (StWG 1968), BGBl 70/1968 (zuletzt BGBl I 112/2003); Lindner, Starkstromwege, in Energieinstitut an der Johannes Kepler Universität Linz (Hrsg), Beiträge zum Elektrizitätsrecht (2009) 219 (235 ff); Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 47.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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