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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Ermessen im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren 50 III. Das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren Das starkstromwegerechtliche Genehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren und als antragsbedürftiger Verwaltungsakt konzipiert.56 Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom bedürfen also erst der Bewilligung durch die Behörde im Einzelfall. Das gilt für bundesländerübergreifende Starkstromwege genauso wie für Stark- stromwege, die auf dem Gebiet nur eines Bundeslandes verlaufen.57 Die folgenden Ausführungen können aufgrund der nahezu gänzlichen Übereinstimmung58 der einschlägigen Bewilligungstat- bestände der StarkstromwegeG des Bundes und der Länder allgemein gehalten werden. Umge- kehrt lassen sich auch Judikatur und Literatur wechselseitig heranziehen.59 Die Starkstromwegerechtsbehörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung sowohl nach Bundes- rechtslage als auch nach Länderrechtslage zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.60 In der Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungsein- richtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes61 zu erfolgen. Nur für Vorarlberg ist nach § 7 Abs 2 [Vorarlberger] StWG über die Abstimmung mit den zuletzt genannten Interessen (durch Auflagen) auch eine Abstimmung mit den durch die Leitungsanlage berührten privaten Interessen (ebenfalls durch Auflagen) angeordnet, sofern dadurch die Beein- trächtigung von Grundstücken verringert und das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert werden, es sei denn, dass der betroffene Grundeigentümer der Inanspruchnahme seines Grundstückes bereits schriftlich zugestimmt hat. hang auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 38 ElWOG 2010; dazu Micheler in Hauenschild et al (Hrsg), ElWOG – Kommentar2 (2013) Anm zu § 38. 56 Erst mit der Einbringung eines Antrages wird das Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren nach § 7 StWG anhängig. Siehe dazu VwGH 23. 2. 1999, 98/05/0196; 15. 10. 1991, 90/05/0214; VwSlg 15908 A/2002; A. Hauer in ders/Nuß- baumer 305 und 306; Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 18. 57 Siehe dazu die Bundesbestimmung des § 3 Abs 1 StWG 1968 einerseits und andererseits, aufbauend auf die Grundsatzbestimmung des § 3 StWGG, die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen der §§ 3 Abs 1 Bgld Starkstromwegegesetz, 3 Abs 1 K-EG, 3 Abs 1 NÖ Starkstromwegegesetz, 3 Abs 1 Öö Starkstromwegegesetz; 52 Abs 1 [Salzburger] LEG; 3 Abs 1 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971; 3 Abs 1 Tiroler Starkstromwege- gesetz 1969; 3 Abs 1 [Vorarlberger] StWG; 3 Abs 1 Wiener StarkstromwegeG 1969. 58 Siehe dazu einerseits die Bundesbestimmung des § 7 Abs 1 StWG 1968 und andererseits, aufbauend auf die Grundsatzbestimmung des § 7 StWGG, die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen der §§ 7 Abs 1 Bgld Starkstromwegegesetz, 7 Abs 1 K-EG, 7 Abs 1 NÖ Starkstromwegegesetz, 7 Abs 1 Öö Starkstromwegegesetz, 54 Abs 1 [Salzburger] LEG, 7 Abs 1 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971, 7 Abs 1 Tiroler Starkstromwege- gesetz 1969, 7 Abs 1 und 2 [Vorarlberger] StWG, 7 Abs 1 Wiener Starkstromwegegesetz 1969. 59 Vgl Pirstner-Ebner in Poier/Wieser 496. 60 Dazu und zum Folgenden § 7 StWG 1968; Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 13. 61 § 7 Abs 1 K-EG spricht nicht von Dienstnehmerschutz sondern von Arbeitnehmerschutz.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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