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ALJ 1/2016 Ermessen im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren 50
III. Das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren
Das starkstromwegerechtliche Genehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren
und als antragsbedürftiger Verwaltungsakt konzipiert.56 Errichtung und Inbetriebnahme von
elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom bedürfen also erst der Bewilligung durch die Behörde
im Einzelfall. Das gilt für bundesländerübergreifende Starkstromwege genauso wie für Stark-
stromwege, die auf dem Gebiet nur eines Bundeslandes verlaufen.57 Die folgenden Ausführungen
können aufgrund der nahezu gänzlichen Übereinstimmung58 der einschlägigen Bewilligungstat-
bestände der StarkstromwegeG des Bundes und der Länder allgemein gehalten werden. Umge-
kehrt lassen sich auch Judikatur und Literatur wechselseitig heranziehen.59
Die Starkstromwegerechtsbehörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung sowohl nach Bundes-
rechtslage als auch nach Länderrechtslage zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem
öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit
elektrischer Energie nicht widerspricht.60 In der Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu
bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat
eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungsein-
richtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und
Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft
und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der
Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes61 zu erfolgen.
Nur für Vorarlberg ist nach § 7 Abs 2 [Vorarlberger] StWG über die Abstimmung mit den zuletzt
genannten Interessen (durch Auflagen) auch eine Abstimmung mit den durch die Leitungsanlage
berührten privaten Interessen (ebenfalls durch Auflagen) angeordnet, sofern dadurch die Beein-
trächtigung von Grundstücken verringert und das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert werden,
es sei denn, dass der betroffene Grundeigentümer der Inanspruchnahme seines Grundstückes
bereits schriftlich zugestimmt hat.
hang auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 38 ElWOG 2010; dazu Micheler in Hauenschild et al (Hrsg),
ElWOG – Kommentar2 (2013) Anm zu § 38.
56 Erst mit der Einbringung eines Antrages wird das Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren nach § 7 StWG anhängig.
Siehe dazu VwGH 23. 2. 1999, 98/05/0196; 15. 10. 1991, 90/05/0214; VwSlg 15908 A/2002; A. Hauer in ders/Nuß-
baumer 305 und 306; Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 18.
57 Siehe dazu die Bundesbestimmung des § 3 Abs 1 StWG 1968 einerseits und andererseits, aufbauend auf die
Grundsatzbestimmung des § 3 StWGG, die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen der §§ 3 Abs 1 Bgld
Starkstromwegegesetz, 3 Abs 1 K-EG, 3 Abs 1 NÖ Starkstromwegegesetz, 3 Abs 1 Öö Starkstromwegegesetz; 52
Abs 1 [Salzburger] LEG; 3 Abs 1 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971; 3 Abs 1 Tiroler Starkstromwege-
gesetz 1969; 3 Abs 1 [Vorarlberger] StWG; 3 Abs 1 Wiener StarkstromwegeG 1969.
58 Siehe dazu einerseits die Bundesbestimmung des § 7 Abs 1 StWG 1968 und andererseits, aufbauend auf die
Grundsatzbestimmung des § 7 StWGG, die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen der §§ 7 Abs 1 Bgld
Starkstromwegegesetz, 7 Abs 1 K-EG, 7 Abs 1 NÖ Starkstromwegegesetz, 7 Abs 1 Öö Starkstromwegegesetz, 54
Abs 1 [Salzburger] LEG, 7 Abs 1 Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971, 7 Abs 1 Tiroler Starkstromwege-
gesetz 1969, 7 Abs 1 und 2 [Vorarlberger] StWG, 7 Abs 1 Wiener Starkstromwegegesetz 1969.
59 Vgl Pirstner-Ebner in Poier/Wieser 496.
60 Dazu und zum Folgenden § 7 StWG 1968; Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 13.
61 § 7 Abs 1 K-EG spricht nicht von Dienstnehmerschutz sondern von Arbeitnehmerschutz.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal