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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ALJ 1/2016 Matthias Zußner 51 A. Schritt 1: Prüfung des öffentlichen Versorgungsinteresses Für die Bewilligungsfähigkeit des Projektes wird zunächst auf das Vorliegen eines entsprechen- den öffentlichen Interesses an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie abge- stellt.62 Die Behörde hat demnach in einem ersten Schritt zu prüfen, wie sich das zur Bewilligung eingereichte Projekt zum öffentlichen Versorgungsinteresse verhält.63 Die gesetzlichen Bestimmun- gen des Starkstromwegerechts selbst enthalten keine nähere Definition des öffentlichen Versor- gungsinteresses.64 Doch berücksichtigt man die historische Interpretation, gewinnt der unbe- stimmt gehaltene Gesetzesbegriff schnell an Konturen. So liest man in den EB65 zum StWG 1968, dass die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht nur ein Problem der Erzeu- gung, sondern auch ein Problem der Verteilung ist und sich daher „[d]as öffentliche Versorgungs- interesse der Bevölkerung in bezug auf die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie […] nicht nur auf den Bau von Stromerzeugungsanlagen, sondern auch auf die Schaffung der Möglichkeit [erstreckt], die erzeugte elektrische Energie an den Verbraucher heranzutragen“. Strom soll also – zusammengefasst – nicht einfach nur ins Blaue hinein erzeugt werden, sondern letztlich auch beim Endverbraucher ankommen,66 um seinem Energiebedarf zu dienen.67 Das setzt wiederum den Bestand leistungsfähiger Verteiler- und Übertragungsnetze voraus (arg „Leitungs- gebundenheit“).68 Das konkrete Leitungsvorhaben muss also – in technischer Hinsicht – überhaupt in der Lage sein, Strom in zuverlässiger Weise und, was besonders hervorzuheben ist, gerade im bedarfsadäquaten Ausmaß zu transportieren.69 Denn mit dem besonderen Zweck des Leitungsvorhabens, von der Nah-, über die Großraumversorgung bis hin zur Stromautobahn, verändern sich voraussetzungs- gemäß auch die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit elektrischer Leitungsanla- gen für Starkstrom. Das konkrete Leitungsvorhaben muss so angelegt sein, dass der Strom den Endverbraucher auch tatsächlich erreicht. Das kann letztlich aber nur dann der Fall sein, wenn sich die Verbraucher den – aus technischer Perspektive lieferbaren – Strom überhaupt leisten werden können.70 In diesem Sinn judiziert auch der VwGH,71 dass das öffentliche Versorgungsin- teresse der Bevölkerung oder eines Teile derselben mit elektrischer Energie nicht nur in einem Interesse an einer „ausreichenden,“ und „sicheren“, sondern auch in einem Interesse an einer „preiswerten“ Stromversorgung besteht. Im Ergebnis ähnlich definiert der Bundesgesetzgeber, zwar außerhalb des Starkstromwegerechts, aber immerhin als prioritäres Ziel der gesamten österreichischen Elektrizitätswirtschaft, dass „der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen [sei]“.72 Nun sind die genannten Kriterien (ausreichend, sicher und preiswert) ihrerseits wieder (relativ) unbestimmt und können miteinander selbst in Widerspruch geraten; etwa weil sich eine höhere 62 Siehe dazu schon im Einzelnen die Nachweise in FN 58. 63 Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 15, 22. 64 IdS auch A. Hauer in ders/Nußbaumer 306: „Die gesetzlichen Genehmigungspunkte sind auslegungsbedürftig[.]“ 65 ErläutRV 625 BlgNR 11. GP 10. 66 Vgl auch Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 28. 67 Zum Energiebedarf Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht§ 7 StWG Rz 28; dazu auch schon in Kapitel I. 68 Zur Leitungsgebundenheit der Stromverteilung, siehe Kapitel I. 69 Reibersdorfer-Köller, Starkstromwegerecht 26; Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG 48 ff. 70 Vgl auch Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 24. 71 VwGH 4. 3. 2008, 2005/05/0281. 72 § 3 Z 1 ElWOG 2010.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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