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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 53 -
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ALJ 1/2016 Matthias Zußner 53 in den Bewilligungstatbeständen angeordnete „Abstimmung“ mit bestimmten anderen, taxativ aufgezählten Interessen im Rahmen der Auflagenerteilung angesprochen (dazu gleich unten in Kapitel III.C.), sondern eine dieser Abstimmungsverpflichtung vorgelagerte Abwägung auf der Ebene des Individualrechtsschutzes.84 Falls die Behörde nach Abwägung des öffentlichen Versorgungsinteresses mit den eingewandten subjektiv-öffentlichen Interessen zum Ergebnis kommt, dass zwar kein öffentliches Interesse daran bestünde, die elektrische Leitungsanlage für Starkstrom gerade in der die betroffenen Grundstücke berührenden Art und Weise auszuführen,85 aber zumindest ein alternativer Trassen- verlauf bewilligungsfähig wäre, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder der Projektwerber findet sich zur Abänderung seines Projekts bereit, oder das Projekt muss von der Behörde abgewiesen werden.86 Überwiegt das öffentliche Versorgungsinteresse (zumindest nach Erteilung entspre- chender Auflagen87) hat der Antragsteller aber einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung. Letzteres ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (arg „hat“) und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.88 C. Schritt 3: Interessensabstimmung im Rahmen der Auflagenerteilung Die anlagenrechtlichen Bewilligungstatbestände der StarkstromwegerechtsG tragen der Behörde nicht nur auf, soweit das durch Auflagen möglich ist, eine Genehmigungsfähigkeit des zur Bewilli- gung eingereichten Projektvorhabens in Bezug auf einen positiven Beitrag zum öffentlichen Ver- sorgungsinteresse zu bewirken, sondern das genehmigungsfähige Projekt dabei auch schon bestmöglich mit bestimmten anderen öffentlichen Interessen abzustimmen.89 Dass diese Ab- stimmung „nur“ im Rahmen der Auflagenerteilung erfolgen darf, den Bewilligungsanspruch des Projektwerbers aber nicht zu Fall bringen kann,90 ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus den EB91 zu § 7 StWG 1968. Dort steht festgeschrieben, dass „[i]m Zusammenhang [mit der Erteilung der Bewilligung] vorgesehen [ist], daß […] durch entsprechende Auflagen jedenfalls eine Abstimmung mit den anderen durch die Leitungsführung allenfalls berührten sonstigen Interessen zu erfolgen hat und die zur Wahrung derselben berufenen Behörden und öffentlich- rechtlichen Körperschaften zu hören sind“. Damit ist es der Behörde aber im Umkehrschluss verwehrt, das Projekt in seinem Wesen zu ver- ändern92 oder den Bewilligungsantrag wegen eines möglichen Interessenkonflikts abzuweisen. Die eigentliche Durchsetzung der von der Starkstromwegerechtsbehörde bei der Abstimmung durch Auflagen zu beachtenden öffentlichen Interessen obliegt den zu ihrem Vollzug berufenen Verwaltungsbehörden.93 84 Vgl Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 75, 80 ff. 85 Siehe dazu nochmals die Nachweise in FN 82. 86 VwGH 5. 3. 1985, 84/05/0193 (auch mwN); 17. 9. 1985, 84/05/0248; 23. 2. 1988, 87/05/0182; A. Hauer in ders/Nuß- baumer 307; Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 96. 87 Siehe dazu nochmals die Nachweise in FN 58. 88 VfGH 6. 6. 2005, B 509/05; VwGH 21. 5. 1959, 1019/1020/56, 4. 3. 2008, 2005/05/0281; Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 13. 89 Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 14, 32. 90 Vgl Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 15 (arg „bestmöglich“). 91 ErläutRV 625 BlgNR 11. GP 10 (Hervorhebungen nicht im Original). 92 Vgl Fischerhof in Mayer-Maly 101. 93 Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht § 7 StWG Rz 32.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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