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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 58 -
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Seite - 58 - in Austrian Law Journal, Band 1/2016

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ALJ 1/2016 Ermessen im starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren 58 gemeinere Untersuchung des Verwaltungsermessens voraus und soll daher an dieser Stelle nur angesprochen, aber nicht abschließend beantwortet werden. Denn wie man die (speziellere) Frage nach der eigentlichen Rolle der Verwaltungsgerichte bei der Ermessensgewährung auch beurteilen mag; dass der verfassungsrechtliche Ermessensschutz – wie Holoubek116 meint – nicht auf irgendeine beliebige, sondern gerade auf eine funktionsadä- quate Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzielt, lässt sich nur schwer bestreiten. Denn obgleich sich die Vorgängerbestimmungen des Art 130 Abs 3 B-VG historisch gerade gegen übermäßige Übergriffe der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Verantwortungsbereich der Verwaltung gerichtet haben,117 sind weiter keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, Art 130 Abs 3 B-VG als dem Scharnier zwischen zwei Staatsgewalten nicht um- gekehrt auch als Schutzbestimmung vor übermäßiger Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit solchen Aufgaben zu begreifen, die in den politischen Verantwortungszusammenhang gehö- ren118. Das führt dann aber zu der Frage zurück, ob sich wenigstens auf der Basis funktionaler Argumente begründen ließe, dass § 7 StWG 1968 und die korrespondierenden Bestimmungen der StarkstromwegeG der Länder der Starkstromwegerechtsbehörde Ermessen einräumen. Für die Annahme eines Ermessens bei der Beurteilung der Frage, ob das eingereichte Projekt dem Grunde nach überhaupt einen positiven Beitrag zum öffentlichen Versorgungsinteresse zu leisten vermag, streitet jedenfalls der Umstand, dass eine vorhergehende staatliche Bedarfsprü- fung nach der Systematik der StarkstromwegeG fehlt119 und die Prüfung der Erforderlichkeit der konkreten Energieleitung am geplanten Standort daher erst im Rahmen des einzelnen Bewilli- gungsverfahrens zu erfolgen hat. Dabei muss die Starkstromwegerechtsbehörde aus staatlicher Sicht nicht nur die Verarbeitung energiepolitischer Interessen nachholen, was bis zu diesem Zeit- punkt von bestimmten Ausnahmen120 abgesehen aufgrund der Regelungssystematik der Stark- stromwegeG ja noch gar nicht stattfinden konnte,121 sondern hat auch den Verlauf wirtschaftli- cher und technischer Entwicklungen in ihrer Entscheidung zu verarbeiten.122 Nicht zuletzt auch aufgrund der Langfristigkeit der Energieinfrastrukturplanung hat die Beurteilung des öffentlichen Versorgungsinteresses damit offenkundig auch eine enorme politische Dimension, die weit über das einzelne Projekt hinausreicht. Dieser Befund lässt sich im Übrigen auch unter Zuhilfenahme eines rechtsvergleichenden Arguments untermauern, obliegt doch die Beantwortung der Frage nach dem öffentlichen Bedarf an neuen Starkstromwegen in Deutschland niemand geringerem als dem Gesetzgeber selbst.123 Auch bei der Abwägung des öffentlichen Versorgungsinteresses mit grundrechtlich verbürgten Individualinteressen Privater kann nach der hier vertretenen Auffassung jedenfalls solange von einem kontrollfesten, soweit fehlerfrei geübten Ermessen der Starkstromwegerechtsbehörde ausgegangen werden, als die entsprechenden Grundrechtspositionen der Behörde „nur unver- 116 Holoubek in Holoubek/Lang 136 f. 117 Jabloner, Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich: 1867–2012 und darüber hinaus, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) 15 (17); Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (2013) 1. 118 Vgl dazu schon Gedanken bei Merli in Holoubek/Lang 72 f. 119 Sieh schon oben Kapitel II.B. 120 Oben Kapitel II.C. 121 Oben Kapitel II.B. 122 Oben Kapitel III.A. 123 Hermes in J. Schneider/Theobald § 7 Rz 59.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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