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Fundstelle: Tipold, Compliance als Schutz vor Verbandsverantwortlichkeit?, ALJ 1/2016, 90–101
(http://alj.uni- graz.at/index.php/alj/article/view/58).
Compliance als Schutz vor Verbandsverantwortlichkeit?
Alexander Tipold*, Universität Wien
Kurztext: Compliance bedeutet nicht nur Einhaltung und Beachtung von Vorschriften, sondern
betrifft auch Maßnahmen, die die Einhaltung der Rechtsnormen absichern sollen und läuft
somit auf eine Übererfüllung von Verpflichtungen hinaus. Wenn es keinen klaren Maßstab für
Kontroll- und Überwachungspflichten gibt, besteht die Gefahr, dass Strafverfolgungsbehörden
die Compliance-Maßnahmen als Maßstab heranziehen und so eine Verschärfung der Pflichten
erzeugen. Nach den Regeln des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes schließt im Übrigen das
beste Compliance-System nicht zwingend die Verbandsverantwortlichkeit aus, steht aber unter
Umständen einem Verfahren gegen den Verband entgegen.
Schlagworte: Compliance; Verbandsverantwortlichkeit; Überwachungspflichten; aufgedrängte
Bereicherung.
I. Grundgedanke der Compliance
Bei Compliance geht es um die Einhaltung und Beachtung von Vorschriften, somit um nichts
anderes als um Rechtstreue.1 So versteht es auch der Gesetzgeber, zieht man etwa die Über-
schrift von § 18 WAG2 heran. Sie lautet: „Einhaltung der Vorschriften (‚Compliance‘)“. Es geht da-
mit um etwas eigentlich Selbstverständliches,3 denn Rechtsnormen sind einzuhalten, andernfalls
drohen – sofern es sich nicht um eine lex imperfecta handelt – Sanktionen. Aber Compliance geht
darüber hinaus und betrifft auch Maßnahmen, die die Einhaltung der Rechtsnormen absichern
sollen.4 Derartige Maßnahmen werden vom Gesetzgeber etwa in § 18 WAG erwartet, denn diese
Bestimmung enthält Regeln, wie die Einhaltung der Normen des WAG vom Betroffenen selbst
gesichert werden sollen. Es geht somit um zusätzliche Verhaltens- oder Organisationsregeln im
Vorfeld der eigentlichen Pflichten.5 Es kommt dadurch zu einer Verdoppelung von Pflichten, denn
es besteht nicht nur die Pflicht, die Regeln des WAG einzuhalten, sondern auch die Pflicht, Regeln
zur Einhaltung der Regeln des WAG zu schaffen. Im Übrigen ist zur Erfüllung beider Pflichten –
* Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold lehrt am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien. Der
vorliegende Beitrag basiert auf dem am 11. 12. 2015 in Graz im Rahmen der Tagung „Recht und IT: Compliance-
Management. Standards – Tools – Haftung“ gehaltenen Vortrag des Verfassers.
1 Lewisch, Warum – und inwieweit – Compliance? in Lewisch (Hrsg), Zauberwort Compliance? Grundlagen und
aktuelle Praxisfragen (2012) 1 (1).
2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 BGBl I 2007/60 idF BGBl I 2015/117.
3 Fuchs, Compliance: Soft Law – Hard Criminal Law, in Lewisch (Hrsg), Zauberwort Compliance? Grundlagen und
aktuelle Praxisfragen (2012) 27 (27).
4 Für eine weite Begrifflichkeit von Compliance etwa Alexander/Winkelbauer, Compliance, in Müller-Gugenberger
(Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht. Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts6 (2015) § 31 Rz 5.
5 Das ist typisch für Compliance-Regeln; vgl Fuchs in Lewisch 27.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal