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Austrian Law Journal, Band 1/2016
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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Tipold, Compliance als Schutz vor Verbandsverantwortlichkeit?, ALJ 1/2016, 90–101 (http://alj.uni- graz.at/index.php/alj/article/view/58). Compliance als Schutz vor Verbandsverantwortlichkeit? Alexander Tipold*, Universität Wien Kurztext: Compliance bedeutet nicht nur Einhaltung und Beachtung von Vorschriften, sondern betrifft auch Maßnahmen, die die Einhaltung der Rechtsnormen absichern sollen und läuft somit auf eine Übererfüllung von Verpflichtungen hinaus. Wenn es keinen klaren Maßstab für Kontroll- und Überwachungspflichten gibt, besteht die Gefahr, dass Strafverfolgungsbehörden die Compliance-Maßnahmen als Maßstab heranziehen und so eine Verschärfung der Pflichten erzeugen. Nach den Regeln des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes schließt im Übrigen das beste Compliance-System nicht zwingend die Verbandsverantwortlichkeit aus, steht aber unter Umständen einem Verfahren gegen den Verband entgegen. Schlagworte: Compliance; Verbandsverantwortlichkeit; Überwachungspflichten; aufgedrängte Bereicherung. I. Grundgedanke der Compliance Bei Compliance geht es um die Einhaltung und Beachtung von Vorschriften, somit um nichts anderes als um Rechtstreue.1 So versteht es auch der Gesetzgeber, zieht man etwa die Über- schrift von § 18 WAG2 heran. Sie lautet: „Einhaltung der Vorschriften (‚Compliance‘)“. Es geht da- mit um etwas eigentlich Selbstverständliches,3 denn Rechtsnormen sind einzuhalten, andernfalls drohen – sofern es sich nicht um eine lex imperfecta handelt – Sanktionen. Aber Compliance geht darüber hinaus und betrifft auch Maßnahmen, die die Einhaltung der Rechtsnormen absichern sollen.4 Derartige Maßnahmen werden vom Gesetzgeber etwa in § 18 WAG erwartet, denn diese Bestimmung enthält Regeln, wie die Einhaltung der Normen des WAG vom Betroffenen selbst gesichert werden sollen. Es geht somit um zusätzliche Verhaltens- oder Organisationsregeln im Vorfeld der eigentlichen Pflichten.5 Es kommt dadurch zu einer Verdoppelung von Pflichten, denn es besteht nicht nur die Pflicht, die Regeln des WAG einzuhalten, sondern auch die Pflicht, Regeln zur Einhaltung der Regeln des WAG zu schaffen. Im Übrigen ist zur Erfüllung beider Pflichten – * Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold lehrt am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien. Der vorliegende Beitrag basiert auf dem am 11. 12. 2015 in Graz im Rahmen der Tagung „Recht und IT: Compliance- Management. Standards – Tools – Haftung“ gehaltenen Vortrag des Verfassers. 1 Lewisch, Warum – und inwieweit – Compliance? in Lewisch (Hrsg), Zauberwort Compliance? Grundlagen und aktuelle Praxisfragen (2012) 1 (1). 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 BGBl I 2007/60 idF BGBl I 2015/117. 3 Fuchs, Compliance: Soft Law – Hard Criminal Law, in Lewisch (Hrsg), Zauberwort Compliance? Grundlagen und aktuelle Praxisfragen (2012) 27 (27). 4 Für eine weite Begrifflichkeit von Compliance etwa Alexander/Winkelbauer, Compliance, in Müller-Gugenberger (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht. Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts6 (2015) § 31 Rz 5. 5 Das ist typisch für Compliance-Regeln; vgl Fuchs in Lewisch 27.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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