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ALJ 1/2016 Alexander Tipold 91
der Einhaltung des WAG und der internen Regeln zur Einhaltung des WAG – ein Compliance-
Beauftragter einzurichten, womit eine weitere Vorverlagerung erfolgt. Die Regeln des WAG wer-
den solcherart fast schon zurückgedrängt durch jene Pflichten, die dafür sorgen, dass die Pflicht,
die Regeln des WAG zu befolgen, eingehalten werden.
Die Gefahr, von der eigentlichen Pflicht abgelenkt zu werden, besteht auch andernorts, wenn
man etwa § 49 ÄrzteG6 näher betrachtet: Ein Arzt hat sich demnach unter anderem laufend im
Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder
der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungs-
programme fortzubilden (Abs 1). Ärzte haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qua-
lität durchzuführen und die jeweiligen Ergebnisse der Österreichischen Gesellschaft für Qualitäts-
sicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH zu übermitteln (Abs 2a). Ärzte haben
ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärzte-
kammer glaubhaft zu machen (Abs 2c). Dabei geht es doch eigentlich darum, dass die Einhaltung
der ärztlichen Sorgfalt im Umgang mit Patienten abgesichert wird. Individualstrafrechtlich be-
trachtet ist die Einhaltung dieser Compliance-Regelungen im Übrigen ohne Bedeutung: Erleidet
ein Patient einen Schaden (Körperverletzung, Tod), ist entscheidend, ob der Arzt zum Behand-
lungszeitpunkt die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft ihrem aktuellen Stand
entsprechend eingehalten hat, also ob er lege artis vorgegangen ist. Hat er dies getan, ist sein
Verhalten sorgfaltskonform, auch wenn er seine Kenntnis nicht durch ein anerkanntes Fortbil-
dungsprogramm erhalten hat und er sich nicht umfassend evaluiert. Hat er die anerkannten
Regeln nicht eingehalten, ist sein Verhalten objektiv sorgfaltswidrig, mag er noch so fleißig Fort-
bildungsprogramme besucht oder sich evaluiert haben.
Dem Individualstrafrecht ist der Gedanke von Compliance aber nicht wirklich fremd, denn wer-
den eigene Pflichten Dritten übertragen, treffen den Übertragenden (eigentlich Verpflichteter)
Auswahl- und Überwachungspflichten.7 Letztlich ist auch das nichts anderes als Compliance,
denn trotz des Vertrauensgrundsatzes besteht bei Pflichtenübertragung eine Überwachungs-
pflicht, um zu sichern, dass die eigentliche Pflicht erfüllt wird.8 Es ist objektiv sorgfaltswidrig, den-
jenigen, dem man eigene Pflichten übertragen hat, nicht zu überwachen. So gesehen kommt es
auch hier zu einer Pflichtenverdoppelung, aber eben wegen der Pflichtenübertragung.
Wird gegen derartige Auswahl- und Überwachungsverpflichtungen verstoßen, kann es zu einer
Fahrlässigkeitshaftung des Einzelnen kommen, sofern es ein entsprechendes Fahrlässigkeits-
delikt gibt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zum VbVG9, weil der Verband für eine
Vorsatztat haften kann, obwohl den Entscheidungsträger nur ein Organisationsverschulden iSd
§ 3 Abs 3 Z 2 VbVG trifft. Aber das ist nicht die einzige Besonderheit des VbVG: Hält man Normen
ein, so haftet man nicht strafrechtlich. Das gilt auch bei Pflichtenübertragung, wenn man die
entsprechenden Auswahl- und vor allem Überwachungspflichten einhält. Dies ist im VbVG aber
nicht immer der Fall, was aber wiederum in der Ausgestaltung des VbVG begründet ist und nicht
in der Compliance. Manchmal schützt die beste Compliance nicht vor Verbandsverantwortlich-
keit – allerdings hat Compliance dann bei der Sanktionenfindung bzw bei der Frage der Verfol-
6 Ärztegesetz 1998 BGBl I 1998/169 idF BGBl I 2016/9.
7 Hilf, WK-StGB2 § 2 Rz 124; Steininger, SbgK § 2 Rz 103.
8 Dazu Tipold, Zurechnung fremden Verhaltens – Vertrauensgrundsatz, Compliance und Verbandsverantwortlichkeit,
in FS Fuchs (2014) 595 (599 f).
9 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl I 2005/151 idF BGBl I 2007/112.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal