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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 93 -
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ALJ 1/2016 Alexander Tipold 93 B. Tatbegehung durch Entscheidungsträger oder Mitarbeiter17 1. Entscheidungsträger Als weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit ist noch ein Verhalten eines Menschen erforderlich: So ist der Verband für Straftaten eines Entscheidungsträgers verantwortlich, wenn der Entschei- dungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat und kein zurechenbarer Strafaufhebungsgrund vorliegt.18 Gemäß § 2 Abs 1 VbVG sind Entscheidungsträger Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist und wer aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten.19 Es genügt die Generalhandlungsvollmacht für eine Niederlassung.20 Weiters fallen Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates und jeder darunter, der Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt. Schließlich ist Entscheidungsträger, wer sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.21 Zu denken ist hier an faktische Geschäftsführer oder eine Beherrschung als Kreditgeber.22 Hat sich ein Entscheidungsträger strafbar gemacht, haftet der Verband, wenn die Tat zugunsten des Verbandes begangen wurde oder den Verband treffende Pflichten verletzt wurden. Die Nutz- nießerschaft genügt für die Haftung; es wird nicht weiter untersucht, ob bei der Auswahl des Entscheidungsträgers ein Fehler gemacht wurde oder deren Überwachung mangelhaft war.23 Eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. Es stellt sich nicht einmal die Frage nach einem rechtmäßigen Alternativverhalten von wem auch immer. In diesem Bereich kann also die Einhaltung sämtlicher Auswahlkriterien und die Einhaltung jeglicher denkbarer Überwachung die Verantwortlichkeit nicht verhindern; Compliance verhindert somit die Verant- wortlichkeit nach dem VbVG nicht. Insofern kann rechtmäßiges, ja sogar an sich wünschenswertes Verhalten – denn die Gründung von Verbänden, wie Aktiengesellschaften oder GmbH, ist für den Gesetzgeber durchaus förderungswürdig24 – zu einer strafrechtlichen Verantwortung führen. Das ist eine für das Strafrecht an sich völlig fremde Situation, denn niemals haftet ein Individuum das Beispiel des Einsatzes von „Intermediären“ und einer Haftung für Korruption als einen Fall der Verneinung der Haftung; dazu Lewisch, Strafrecht und Compliance, in Lewisch (Hrsg), Zauberwort Compliance? Grundlagen und aktuelle Praxisfragen (2012) 71 (79 ff). In diesem Anwendungsfall erscheint das VbVG recht unbestimmt, so dass Bedenken in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot erhoben werden, siehe etwa Boller, Die strafrechtliche Ver- antwortlichkeit von Verbänden (2007) 189 ff. 17 Fuchs/Kreissl/Pilgram/Stangl, Generalpräventive Wirksamkeit 62, nennen als Zahlen aus einer Stichprobe 63,3 % betreffend Taten von Entscheidungsträgern, 23,3 % jene von Mitarbeitern, 13,3 % beides; n=60. 18 Hilf/Zeder, WK-StGB2 § 3 VbVG Rz 25 ff; Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 37; Boller, Verant- wortlichkeit 254 ff: Der Tod des Täters führt somit nicht zum Entfall der Verbandsverantwortlichkeit, sehr wohl aber Rücktritt vom Versuch oder tätige Reue. 19 Die Ladenvollmacht genügt nicht (Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 2 Rz 10; Hilf/Zeder, WK-StGB2 § 2 VbVG Rz 9). Nicht erfasst sind Sachwalter, Insolvenzverwalter, Notgeschäftsführer (Hilf/Zeder, WK-StGB2 § 2 VbVG Rz 12). 20 Hilf/Zeder, WK-StGB2 § 2 VbVG Rz 8. 21 Hier wird auch an den Begriff des leitenden Angestellten iSd § 74 Abs 3 StGB angeknüpft, vgl Steininger, Ver- bandsverantwortlichkeitsgesetz § 2 Rz 7; Hilf/Zeder, WK-StGB2 § 2 VbVG Rz 18. Diese Begrifflichkeit entspricht nicht unbedingt dem arbeitsrechtlichen Begriff des leitenden Angestellten (so Pichlmayer, Verbandsverantwort- lichkeit im Lichte des ArbeitnehmerInnenschutzes [Dissertation Wien 2015] 147; offen lassend Steininger, Ver- bandsverantwortlichkeitsgesetz § 2 Rz 17, mit Hinweis auf eine arbeitsrechtliche Literaturstelle), an den üblicher- weise im strafrechtlichen Schrifttum nicht angeknüpft wird. 22 Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 2 Rz 17; Hilf/Zeder, WK-StGB2 § 2 VbVG Rz 18. 23 Ein Sorgfaltsverstoß wird gleichsam unwiderleglich vermutet, vgl ErläutRV 944 BlgNR 22. GP 22; Steininger, Ver- bandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 35. 24 Vgl dazu das Gesellschaftsrechtsänderungs-Gesetz 2013 BGBl I 2013/109, mit der Herabsetzung des Stammkapitals in § 6 GmbH-G, deren Sinn in der „Attraktivierung“ der GmbH liegt (ErläutRV 2356 BlgNR 24. GP 1 ff).
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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