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ALJ 1/2016 Compliance als Schutz vor Verbandsverantwortlichkeit? 96
Für Bewachungsunternehmen dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die iSd § 130
GewO zuverlässig sind: Die Kriterien dort sind zum Teil unbestimmt, aber das ist nicht primär das
Problem des Bewachungsunternehmens. Dieses hat den Arbeitnehmer zu melden, und die Sicher-
heitsbehörde hat dem Gewerbetreibenden mitzuteilen, wenn eine Person nicht zuverlässig ist.
Dann darf diese Person nicht beschäftigt werden. Wenn die Sicherheitsbehörde aber keine Ein-
wendungen hat, darf man darauf vertrauen und muss nicht extra einen Bewacher für die Person
einstellen. Mit der Meldung und dem Umsetzen einer allfälligen Mitteilung hat sich der Entschei-
dungsträger eines Verbandes sorgfaltsgemäß verhalten.
Diese Überlegung kann man verallgemeinern: Immer dann, wenn für eine Tätigkeit gesetzliche
Voraussetzungen vorliegen müssen, dürfen nur solche Personen herangezogen werden, die diese
Voraussetzungen erfüllen.37 Andernfalls liegt ein Auswahlverschulden vor. Mehr als diese Voraus-
setzungen wird man nur verlangen können und dann aber auch verlangen müssen, wenn es
Hinweise gibt, dass der Betreffende die mit diesen Voraussetzungen als gegeben erachteten
Anforderungen nicht erfüllen wird, zB wenn der potentielle Fahrer schon 20 Jahre nicht mehr
gefahren ist. Letztlich ist das nur Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes, der auch im Bereich des
VbVG anzuwenden ist.38 Irgendwelche Compliance-Standards von anderen Unternehmen – und
seien diese marktführend oder sonst beherrschend – ändern für das Strafrecht nichts.39
Zu den Überwachungspflichten selbst bei qualifizierten Personen gehört wohl jedenfalls die Kon-
trolle, dass der Beauftragte seine Tätigkeit überhaupt aufnimmt40 und letztlich die Pflichten auch
erfüllt, somit die geschuldete Leistung den Anforderungen entspricht. Ob auch die Zeit dazwi-
schen zu kontrollieren ist, hängt insb von der Art der Tätigkeit ab; ist dafür Spezialwissen erfor-
derlich, wird es kaum eine Überwachungsmöglichkeit geben. Man muss bei Spezialisten nicht
weitere Spezialisten zur Überwachung heranziehen, denn damit würde das Heranziehen eines
Spezialisten geradezu konterkariert werden; man darf ihm somit grundsätzlich vertrauen.41 Erst
wenn die Fehlerhaftigkeit erkennbar oder aufgrund konkreter Umstände nahe liegend ist, findet
der Vertrauensgrundsatz seine Grenze.42 Bei aller angenommenen Überwachungspflicht wird
eine Grundwertung des Gesetzgebers bei Normierung des Vertrauensgrundsatzes zu überneh-
men sein: Man muss nicht von vornherein mit rechtswidrigem Verhalten rechnen.43 Generelle
Aussagen zur Überwachungspflicht sind schwer zu treffen,44 nur dürfen Überwachungspflichten
37 Siehe dazu auch Urbanek, Unternehmensstrafrecht 84 mit Hinweisen auf das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG
2002) BGBl I 2002/102 idF BGBl I 2015/163 und Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) BGBl I 2011/26 idF
BGBl I 2015/163.
38 Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 72 ff.
39 Kritisch zur Entstehung von Compliance Regeln Fuchs in Lewisch 30 f.
40 Das heißt aber nicht, dass man immer vor Ort sein muss, die telefonische Zusicherung der Erledigung in zeitli-
cher Relation zum Beginn der Tätigkeit wird in vielen Fällen genügen. Auch das ist eine Frage des Einzelfalls, es
gilt zu beachten, dass man den Maßstab nicht überspannt.
41 Lewisch, Funktion und Reichweite des Vertrauensgrundsatzes im Fahrlässigkeitsstrafrecht, ZVR 2000, 146 (147 ff);
Urbanek, Unternehmensstrafrecht 94. Es ist im Zusammenhang mit dem Verbotsirrtum iSd § 9 StGB anerkannt,
dass man dem Rat eines Spezialisten vertrauen darf; dazu Fuchs, Allgemeiner Teil I8 (2012) § 23/27.
42 Die Schwelle eher niedrig ansetzen will Urbanek, Unternehmensstrafrecht 74 f.
43 Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 74; siehe auch Lewisch, ZVR 2000, 146 ff; Pichlmayer, Ver-
bandsverantwortlichkeit 115 ff.
44 Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 45, unterscheidet bei der gebotenen Überwachung zu Recht,
ob es sich um einen Anfänger oder einen routinierten Mitarbeiter handelt.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal