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ALJ 1/2016 Alexander Tipold 97
nicht übertrieben werden, weil andernfalls eine Arbeitsteiligkeit, die uU sogar geboten ist,45
unmöglich gemacht wird.46
Geht es etwa um die Einhaltung von Arbeitszeiten, ist fraglich, welche Maßnahmen zu ihrer
Überwachung geboten sind. Immerhin könnte eine Verbandsverantwortlichkeit an den Verstoß
gegen das Arbeitszeitrecht angeknüpft werden, wenn sich der Fahrer nicht an die Arbeitszeit
gehalten und dadurch übermüdet einen Unfall verursacht hat. Für die Einhaltung der Arbeitszeiten
nach dem AZG47 ist der Arbeitgeber und somit im Rahmen des VbVG der Verband verantwort-
lich.48 So macht er sich verwaltungsrechtlich strafbar, wenn er Arbeitnehmer über den nach dem
AZG zulässigen Umfang hinaus beschäftigt (§ 28 AZG).49 Überdies darf der Zulassungsbesitzer des
Kraftfahrzeugs als Dienstgeber den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem
das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr ermöglicht (§ 103 Abs 3 Satz 3 KFG). Der Verstoß
gegen die Regeln des AZG und des KFG durch den Arbeitgeber wäre ein Verstoß gegen eine
Rechtsnorm und damit Basis für eine Verbandsverantwortlichkeit. Sehr oft wird hier der Ent-
scheidungsträger in eigener Person sorgfaltswidrig gehandelt haben, so dass eine Haftung zum
einen des Entscheidungsträgers und zum anderen des Verbandes nach § 3 Abs 2 VbVG gegeben
ist. Aber angenommen, der Lenker hat aus eigenem gegen das AZG verstoßen – was war dann
die gebotene Sorgfalt? Im Wesentlichen ist an ein Belehren zu denken; man muss den Fahrer
über das Arbeitszeitrecht informieren, wie auch die Aushangpflicht zeigt.
Diesbezüglich gilt zu klären, wie oft eine Belehrung zu erfolgen hat. Hier könnte man die Wertung
des § 12 Abs 2 ASchG50 heranziehen, wonach die Information vor Aufnahme der Tätigkeit erfol-
gen und regelmäßig wiederholt werden muss, insb wenn dies aufgrund sich ändernder betriebli-
cher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmer-
schutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesund-
heitsschutzes. Damit ist im Gesetz beschrieben, was recht naheliegend ist: Bei Änderung von
erheblichen Gegebenheiten hat eine Wiederholung der Belehrung zu erfolgen. Dies entspricht
dem Vertrauensgrundsatz: Hat man jemanden auf verständliche Weise51 informiert und hat man
den Eindruck, dass der Betreffende es verstanden hat, darf man darauf vertrauen, dass er es
verstanden hat und sich daran hält. Man muss nicht dauernd informieren – dies kann nämlich
kontraproduktiv sein: Wer passt als Vielflieger im Flugzeug auf, wenn die Sicherheitsmaßnahmen
erklärt werden? Es ist daher sorgfaltsgemäß, vor der Tätigkeit und im Falle von Änderungen zu
informieren – ein dauernd wiederkehrendes Belehren ist nicht geboten.52 Anders ist der Fall,
45 Reindl-Krauskopf, Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Gemeindeorganen am Beispiel des Bürgermeisters, in
KWG (Hrsg), Haftung von Bürgermeistern und Gemeindeorganen (2010) 23 (28) für die Fälle, in denen Spezial-
wissen erforderlich ist, das gar nicht in einer einzigen Person zu finden sein kann.
46 Lewisch, ZVR 2000, 147. Der Auslegung des § 9 VStG durch den VwGH wird ein Überspannen vorgeworfen, vgl
Lewisch in Lewisch 5 FN 8; Lewisch in Lewisch/Fister/Welguni, VStG (2013) § 9 Rz 43; Pichlmayer, Verbandsverant-
wortlichkeit 140. Urbanek, Unternehmensstrafrecht 93, tritt unter der dem Aspekt der Rechtseinheit für die
Berücksichtigung der Judikatur des VwGH ein (aaO 97). Das ist aber nicht zwingend, denn Judikatur ist zum einen
im jeweiligen Sachzusammenhang zu sehen; zum anderen müssen Übertreibungen nicht übernommen werden.
47 Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461 idF BGBl I 2015/152.
48 Pfeil in Grillberger/Felten (Hrsg), Arbeitszeitgesetz3 (2011) § 28 Rz 4; Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
§ 3 Rz 18 f. Zu anderen Verbandspflichten, siehe auch Hilf/Zeder, WK-StGB2 § 3 VbVG Rz 14 ff; Steininger, Ver-
bandsverantwortlichkeitsgesetz § 3 Rz 13 ff.
49 Zum Umfang der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit siehe etwa VwGH 12. 6. 1992, 92/18/0192; 25. 2. 1993,
91/19/0042; 14. 1. 1993, 91/19/0275; 17. 12. 1990, 90/19/0570; 24. 9. 1990, 90/19/0281; 19. 11. 1990, 90/19/0413.
50 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl 1994/450 idF BGBl I 2015/60.
51 Dazu genügen weder ein Formblatt noch der Aushang von Gesetzen; die Belehrung muss in einer den Arbeit-
nehmer verständlichen Sprache erfolgen, vgl dazu auch VwGH 23. 4. 2008, 2004/03/0050.
52 Zu den Informationspflichten siehe auch Urbanek, Unternehmensstrafrecht 88 ff.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal