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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 99 -
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ALJ 1/2016 Alexander Tipold 99 Formalmaßnahme, die für sich allein nicht geeignet ist, Taten zu verhindern. Und letztlich bedeu- tet das nur, dass wiederum eine Pflicht an einen anderen übertragen wird. So gesehen bestehen hier wieder Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Compliance-Beauftragte muss darüber hinaus mit entsprechenden Kontrollbefugnissen ausgestattet sein, damit er die Pflichten des eigentlich Verpflichteten auch wahrnehmen kann.63 2. Überlegungen hinsichtlich der aufgedrängten Bereicherung des Verbandes Hinsichtlich der Verhinderung aufgedrängter Bereicherung – Begehung der Tat zugunsten des Ver- bandes – tut man sich schwer, einen Maßstab zu finden. Man könnte daran denken, dass Mitar- beiter dann eine Tat zugunsten des Verbandes setzen, wenn sie sich diesem Verband besonders verbunden fühlen. Dementsprechend müssten Maßnahmen gesetzt werden, die die Verbunden- heit reduzieren. Das widerspricht wohl der üblichen Einschätzung, wie man einen Betrieb führt – gerade das Gegenteil wird üblicherweise als richtig angesehen. Natürlich kann die Verbundenheit besonders stark mit irgendeinem unüblichen Prämiensystem gefördert werden. Hierin könnte – aber nur im Extremfall – ein Sorgfaltsverstoß liegen. Gefährlich erscheint auch die Notlage des Unternehmens, schließlich könnten zur Rettung auch kriminelle Tätigkeiten durch die Arbeitnehmer gesetzt werden. Maßnahmen, die zur Verhinde- rung einer Notlage geboten sind, dienen aber nicht dazu, ein Organisationsverschulden zu ver- meiden, und fallen daher nicht unter § 3 Abs 3 VbVG. Die Überlegungen zeigen, dass der Maßstab für die Verantwortlichkeit des Verbandes nicht leicht festgelegt werden kann. Das gilt allerdings nicht nur bei Taten zugunsten des Verbandes, mag dies auch in dieser Konstellation besonders deutlich sein, sondern auch bei der Verletzung einer den Verband treffenden Pflicht, wie das folgende Beispiel zeigt: III. Ein Fallbeispiel und das Grundproblem von Compliance Ein Fahrdienstleiter hat offenbar entsprechend einer Praxis zur Verkürzung der Schließung der Schrankenanlage deren Schließung durch Überlistung der Software verhindert. Der Grund dafür waren für ihn Anrainerbeschwerden über zu lang geschlossene Schranken. Der kommende Güter- zug blieb aber nicht wie erwartet an einer Verladestation vor dem Schranken stehen, sondern fuhr weiter und kollidierte mit einem Auto, dessen Fahrer in weiterer Folge starb.64 Im Hinblick auf ein Organisationsverschulden wurde ein Sachverständiger mit dem Auftrag bestellt, zu klären, ob das Bahnunternehmen sämtliche technischen, organisatorischen und personellen Maßnah- men getroffen hat, um das durch die geänderte Regelung der Schrankenschaltung bestehende Risiko bestmöglich zu minimieren. Der Sachverständige konnte erheben, dass es technische Vor- kehrungen gab, damit der Schranken in derartigen Fällen geschlossen ist. Es gab auch eine ent- sprechende Betriebsverfügung und keine davon abweichende Ausnahmeregelung. Die Anrainer- beschwerden konnten nicht festgestellt werden. 63 Für eine Strafbarkeit des Compliance-Beauftragten ist notwendig, dass er alle Voraussetzungen eines Straftatbe- standes erfüllt. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Siehe zur Haftung im Fall eines Unterlassens Hinterhofer, Der untätige Compliance Officer: Strafbarer Beitrag durch Unterlassen? ZFR 2010, 104 (104). Werden dabei Pflichten verletzt, die den Verband treffen, kann der Verband natürlich deswegen nach dem VbVG haften. 64 Fuchs/Kreissl/Pilgram/Stangl, Generalpräventive Wirksamkeit 94. Das Verfahren wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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