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Austrian Law Journal, Band 1/2016
Seite - 101 -
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ALJ 1/2016 Alexander Tipold 101 kann nicht die Verantwortlichkeit des Verbandes verhindern, sondern unter Umständen die Strafverfolgung, ansonsten hat sie Einfluss auf die Reaktion (Diversion oder Strafe) bzw auf die Strafzumessung. 4. Compliance führt dazu, dass Verbände zu ihren eigenen „Gesetzgebern“ werden. Dadurch droht die Gefahr eines zu hohen Sorgfaltslevels, der die strafrechtlich tatsächlich gebotene Sorgfalt übertrifft und letztlich erhöhen könnte, was zu einer Erweiterung der Strafbarkeit führt. Zieht man dafür Compliance-Maßnahmen von Konkurrenzunternehmen heran oder Maßnahmen, die wegen viel strengerer ausländischer Rechtsordnungen erlassen wurden, könnte das Strafrecht sogar für einen Verdrängungswettbewerb herangezogen werden. Für Strafverfolgungsorgane bedeutet das, dass vorgefundene Compliance-Regelungen jedenfalls kritisch betrachtet werden müssen – und zwar in beiderlei Hinsicht: Sie könnten zu wenig sein, dann stehen sie der Verbandsverantwortlichkeit nicht entgegen, sie können aber auch zu hoch sein, dann begründet ihre Verletzung keine Verbandsverantwortlichkeit. Die Tatbegehung ist jedenfalls kein Indiz dafür, dass die Maßnahmen nicht ausreichend waren – das gilt aber auch im Individualstrafrecht: Der Eintritt eines strafrechtlich relevanten Erfolges bedeutet auch dort nicht, dass sich der Verdächtigte sorgfaltswidrig verhalten hat. Strafverfolgungsbehörden müssen selbst klären, welcher Maßstab iSd § 3 Abs 3 VbVG geboten war, und diesen offenlegen, sie können aber nicht Vorgefundenes a priori als unzureichend ansehen.
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Austrian Law Journal Band 1/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
110
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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