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ALJ 1/2016 Alexander Tipold 101
kann nicht die Verantwortlichkeit des Verbandes verhindern, sondern unter Umständen die
Strafverfolgung, ansonsten hat sie Einfluss auf die Reaktion (Diversion oder Strafe) bzw auf
die Strafzumessung.
4. Compliance führt dazu, dass Verbände zu ihren eigenen „Gesetzgebern“ werden. Dadurch
droht die Gefahr eines zu hohen Sorgfaltslevels, der die strafrechtlich tatsächlich gebotene
Sorgfalt übertrifft und letztlich erhöhen könnte, was zu einer Erweiterung der Strafbarkeit
führt. Zieht man dafür Compliance-Maßnahmen von Konkurrenzunternehmen heran oder
Maßnahmen, die wegen viel strengerer ausländischer Rechtsordnungen erlassen wurden,
könnte das Strafrecht sogar für einen Verdrängungswettbewerb herangezogen werden.
Für Strafverfolgungsorgane bedeutet das, dass vorgefundene Compliance-Regelungen jedenfalls
kritisch betrachtet werden müssen – und zwar in beiderlei Hinsicht: Sie könnten zu wenig sein,
dann stehen sie der Verbandsverantwortlichkeit nicht entgegen, sie können aber auch zu hoch
sein, dann begründet ihre Verletzung keine Verbandsverantwortlichkeit. Die Tatbegehung ist
jedenfalls kein Indiz dafür, dass die Maßnahmen nicht ausreichend waren – das gilt aber auch im
Individualstrafrecht: Der Eintritt eines strafrechtlich relevanten Erfolges bedeutet auch dort nicht,
dass sich der Verdächtigte sorgfaltswidrig verhalten hat. Strafverfolgungsbehörden müssen selbst
klären, welcher Maßstab iSd § 3 Abs 3 VbVG geboten war, und diesen offenlegen, sie können aber
nicht Vorgefundenes a priori als unzureichend ansehen.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal