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ALJ 1/2016 Christian Aschauer 103
richtsbarkeit gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit überhaupt darin, dass die Parteien „ihre
Richter“ selbst wählen können.2
II. Kritik am traditionellen System der Schiedsrichterbestellung
Das traditionelle System der Schiedsrichterbestellung, bei dem jede Seite einen Schiedsrichter
wählt und die beiden parteigewählten Schiedsrichter den Vorsitzenden oder die Vorsitzende
bestellen, ist aktuell Gegenstand heftiger Kritik.3 Die Kritiker kommen sowohl aus dem kontinen-
taleuropäischen Rechtskreis, als auch aus dem Bereich des common law und haben, wie etwa Jan
Paulsson und Albert Jan Van den Berg, persönliche und praktische Erfahrungen mit dem System. Es
ist umso mehr geboten, sich mit dieser Kritik auseinanderzusetzen.
Ein rein praktischer Gesichtspunkt der vorgetragenen Kritik ist, dass die Ernennung eines Dreier-
schiedsgerichts länger dauert als die Ernennung eines Einzelschiedsrichters. Naturgemäß ist der
Einzelschiedsrichter auch bei verfahrensleitenden Verfügungen und bei der Fällung des Schieds-
spruchs rascher als ein Dreierschiedsgericht. Diese Kritik beschränkt sich allerdings auf Gesichts-
punkte der Verfahrensbeschleunigung. Auch ein sehr rasch und effizient geführtes Verfahren ist
immer noch zu langwierig und zu teuer, wenn es nicht zum richtigen Ergebnis führt. Verfahrens-
beschleunigung darf nicht das einzige Ziel reformorientierter Überlegungen sein. Im Übrigen ist
eine gut organisierte Schiedsinstitution in der Lage, auch ein Dreierschiedsgericht in vertretbaren
Fristen zu konstituieren. Ein Vorsitzender, der mit seinen Mitschiedsrichtern eine gute Kommuni-
kationsbasis hat, wird auch in der Lage sein, die Verfahrensführung rasch abzustimmen und nach
Schluss des Verfahrens rasch den Schiedsspruch zu verfassen.
Viel mehr zur Sache kommt die Kritik, dass parteiernannte Schiedsrichter „von Natur aus“ partei-
lich sind und dem Vorbringen der Partei, die sie ernannt hat, ungebührlich positiv gegenüberste-
hen, oder das Vorbringen der Partei auf der „anderen“ Seite von vornherein ablehnen. Bekannte
Parteivertreter geben in literarischen Äußerungen unumwunden zu, dass sie bei der Schiedsrich-
terauswahl eine Person suchen, von der maximale Voreingenommenheit erwartet werden kann.
Zudem soll diese Person aber auch in der Lage sein, nach außen hin maximale Neutralität zu
demonstrieren.4 Einige Kollegen und Kolleginnen beherrschen dieses Spiel hervorragend. Bei
ihnen geht die Spezialisierung nicht nur so weit, dass sie fast ausschließlich als Schiedsrichter
tätig sind, sondern auch, dass sie fast ausschließlich parteiernannte Schiedsrichter sind, und zwar
in einem bestimmten Fachbereich, in dem sie für bestimmte Rechtsansichten, etwa bei der Ver-
tragsauslegung oder bei Urkundenvorlageverfahren, bereits bekannt sind.5 In seltenen Momen-
ten dringt dann die Realität durch, etwa wenn ein parteiernannter Schiedsrichter nach der Bera-
tung des Schiedsspruchs bekennt, dass er schon wieder ein Verfahren „verloren“ hätte.6
2 Blackaby/Partasides, Redfern and Hunter on International Arbitration (2009) 249.
3 Kirby, With Arbitrators, Less can Be More: Why the Conventional Wisdom on the Benefits of having Three Arbitra-
tors may be Overrated, Journal of International Arbitration 2009, 337; Paulsson, Moral Hazard in International
Dispute Resolution, ICSID Review 2010, 339; Van den Berg, Dissenting Opinions by Party-Appointed Arbitrators in
Investment Arbitration, in FS Reismann (2011) 821; diese Kritik ablehnend: Brower/Rosenberg, The Death of the
Two-Headed Nightingale: Why the Paulsson-Van den Berg Presumption that Party-Appointed Arbitrators are Un-
trustworthy is Wrongheaded, Arbitration International 2013, 7.
4 Yu-Jin Tay, Reflections on the Selection of Arbitrators in International Arbitration, in Van den Berg (Hrsg), ICCA
Congress Series 17 (2013) 112 (128).
5 Gaillard, Sociology of international arbitration, Arbitration International (2015) 14.
6 Vgl etwa den von Draetta, Il rovescio dell’arbitrato (2010) 82 ff wiedergegebenen Erlebnisbericht.
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Austrian Law Journal
Band 1/2016
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2016
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 110
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal