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Austrian Law Journal, Band 1/2017
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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Jantscher, Der Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei nach der neuerlichen Teilauf- hebung des § 106 Abs 1 StPO, ALJ 1/2017, 1–22 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/74). Der Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei nach der neuerlichen Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO Zugleich eine Besprechung von VfSlg 19.991/2015 Reinhard Jantscher*, Graz Kurztext: Mit Erkenntnis vom 30.6.2015, VfSlg 19.991/2015, hob der VfGH die Wortfolge „Krimi- nalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO auf. Im Aufsatz wird die Abgrenzung der Rechtsschutzwege im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach der Rechtslage, die durch die genannte Gesetzes- aufhebung entstanden ist, erörtert. Dabei wird folgendes, von der hM abweichendes Ergebnis erzielt: Gegen Akte der Kriminalpolizei steht nach der Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO all- gemein die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu, und zwar auch dann, wenn sie auf einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung beruhen. Schlagworte: Gewaltenteilung, Staatsgewalten, Staatsanwaltschaft, Hilfsorgan, Kriminalpolizei, Maßnahmenbeschwerde, Einspruch wegen Rechtsverletzung. I. Ausgangslage und Problemstellung Der Gesetzgeber ist auch in einem zweiten Anlauf gescheitert, den Rechtsschutz gegen Akte des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei den ordentlichen Gerichten zu konzentrieren: Mit Erkenntnis vom 30.6.2015, G 233/2014 ua, VfSlg 19.991/2015, hob der VfGH die Wortfolge „Krimi- nalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO auf und beschränkte das dort vorgesehene Rechtsmittel des Einspruches an das Landesgericht auf Akte der Staatsanwaltschaft. Der VfGH begründete die Entscheidung mit dem Verstoß der Regelung gegen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG): Die Kompetenz der Verwaltungs- gerichte für die Kontrolle von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs- gewalt im Rahmen der Sicherheitspolizei sei nicht klar genug von der Kompetenz der ordentli- chen Gerichte zur Kontrolle solcher Akte im Rahmen der Kriminalpolizei abgegrenzt. Der Rechts- schutzsuchende laufe regelmäßig Gefahr, sein Begehren bei einer unzuständigen Behörde an- hängig zu machen. Im Jahr 2010 war die Bestimmung bereits einmal wegen Verstoßes gegen Art 94 B-VG (Trennung von Justiz und Verwaltung) aufgehoben worden.1 Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde die Bestim- mung im Wesentlichen identisch wieder in Kraft gesetzt,2 nachdem der neue Art 94 Abs 2 B-VG * Dr. Reinhard Jantscher ist Rechtsanwaltsanwärter in Graz. 1 VfSlg 19281/2010. 2 BGBl I 195/2013.
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Austrian Law Journal Band 1/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
56
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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