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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 2
die für ihre erste Aufhebung tragenden Bedenken ausgeräumt hatte. Bedenken hinsichtlich des
Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter waren bereits im Verfahren von
2010 vorgebracht worden; der VfGH konnte die Frage jedoch offen lassen, da die Verfassungs-
widrigkeit der Regelung bereits aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Trennung von
Justiz und Verwaltung feststand. Nun gaben diese Bedenken für die neuerliche Aufhebung der
Bestimmung den Ausschlag.
Die Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO hat eine Verschiebung der Zuständigkeit zum Rechts-
schutz gegen Akte der Kriminalpolizei zur Folge: Die Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbe-
hörden und den als deren Hilfsorgane einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheits-
dienstes (§ 18 StPO), folglich den Verwaltungsorganen (vgl Art 78a B-VG). Zum Rechtsschutz ge-
gen Verwaltungsakte sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte berufen (Art 130 B-VG).3 § 106
Abs 1 StPO sah davon abweichend gegen Akte der Kriminalpolizei im strafrechtlichen Ermittlungs-
verfahren das Rechtsmittel des Einspruchs an das Landesgericht vor. Dabei handelte es sich um
eine – auf Art 94 Abs 2 B-VG gestützte – Ausnahme von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der
Verwaltungsgerichte. Mit dem Wegfall der Ausnahme lebt die Zuständigkeit der Verwaltungsge-
richte wieder auf. Da kein Fall der Art 131 Abs 2–5 B-VG vorliegt, sind die Landesverwaltungsge-
richte zuständig.
§ 106 Abs 1 StPO enthält weiterhin das Rechtsmittel des Einspruches an das Landesgericht gegen
Akte der Staatsanwaltschaft. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestehen damit zwei Rechts-
schutzwege.
Dieser Aufsatz will die Abgrenzung dieser beiden Rechtsschutzwege auf Basis der Rechtslage, die
durch die neuerliche Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO entstanden ist, klären. Dabei kann an
die Diskussion angeknüpft werden, die in der Phase zwischen der ersten Teilaufhebung des § 106
Abs 1 StPO und der Wiederherstellung dieser Bestimmung, das heißt zwischen Anfang 2011 und
Ende 2013, geführt wurde. Die durch die neuerliche Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO entstan-
dene Rechtslage ist nämlich im Wesentlichen gleich wie die Rechtslage nach der ersten Teilauf-
hebung.
Allgemein ist zur Abgrenzung zwischen dem Einspruch an das Landesgericht und der Beschwer-
de an das Verwaltungsgericht (bzw vor 2014 an den UVS) bei dieser Rechtslage Folgendes auszu-
führen: § 106 Abs 1 StPO enthält nach der Teilaufhebung nur mehr die Staatsanwaltschaft als
mögliche Urheberin von Akten, gegen die das Rechtsmittel des Einspruchs zusteht. Dies legt na-
he, dass die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzwege danach zu erfolgen hat, ob ein Akt der
Kriminalpolizei oder ein Akt der Staatsanwaltschaft vorliegt.
Eine entscheidende Rolle spielt daneben die Zurechnung des Aktes zu den Staatsgewalten Justiz
oder Verwaltung. Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind nur gegen Akte zulässig, die der
Staatsgewalt Verwaltung zuzurechnen sind. Die Staatsanwaltschaft gehört nach nunmehr hA4 zur
3 Gegen behauptete Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz durch die Verwaltung ist abweichend davon
die Beschwerde an die Datenschutzbehörde vorgesehen (§ 31 DSG), gegen deren Bescheid wiederum die Be-
scheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht.
4 Wiederin, Staatsanwaltschaft und Bundesverfassung, in Österreichische Juristenkommission (Hrsg), Strafverfol-
gung auf dem Prüfstand (2012) 33 (39); Thienel, Die Stellung der Staatsanwälte nach Art 90a B-VG – eine Zwi-
schenbilanz, GS Walter (2013) 819 (821 ff) mit zahlreichen Nachweisen. Die Rsp (VfSlg 19.281/2010; 19.991/2015;
OGH 12.12.2012, 15Os152/12k; 15.1.2013, 11Os160/12g) äußert sich nicht deutlich, geht aber implizit von dieser
Ansicht aus.
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Austrian Law Journal
Band 1/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 56
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal