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Austrian Law Journal, Band 1/2017
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ALJ 1/2017 Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei 3 Staatsgewalt Justiz iSd Art 94 B-VG,5 die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicher- heitsdienstes, denen die Kriminalpolizei obliegt, grundsätzlich zur Staatsgewalt Verwaltung.6 Dies scheint noch keinen Grund für Komplikationen bei der Abgrenzung der Rechtsschutzwege zu bieten: Rechtsmittel gegen Akte der Kriminalpolizei, deren Organe grundsätzlich der Staatsgewalt Verwaltung angehören, sind an das Verwaltungsgericht zu richten, Rechtsmittel gegen Akte des Justizorgans Staatsanwaltschaft an das ordentliche Gericht. Bereits in der Diskussion über die Verfassungskonformität des § 106 Abs 1 StPO7 nach Inkrafttre- ten der Strafprozessreform 20088 wurde jedoch die Ansicht angedeutet, dass Akte der Kriminal- polizei, die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, der Staatsgewalt Justiz zuzu- rechnen seien. Diese Ansicht fand sich auch im Erkenntnis über die erstmalige Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO9 und verbreitete sich in der Folge rasch.10 Rechtsmittel gegen kriminalpolizei- liche Akte, die aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, an die Verwal- tungsgerichte sind nach dieser Ansicht ausgeschlossen. Stattdessen soll gegen solche Akte der Kriminalpolizei das Rechtsmittel des Einspruches gem § 106 Abs 1 StPO statthaft sein. Diese Ansicht beruht auf einer Fortschreibung der Rsp vor der StPO-Reform 2008. In den meisten literarischen Stellungnahmen sowie in beiden § 106 StPO betreffenden Erkenntnissen des VfGH wird die Rechtslage vor der StPO-Reform 2008 mit der nach der Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO entstehenden Rechtslage ausdrücklich gleichgesetzt. Die Übertragbarkeit jener Rsp, insb im Hinblick auf die geänderte Rollenverteilung im neuen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wurde allerdings nie näher geprüft. Im aktuellen Erkenntnis über die neuerliche Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO11 wurde die genannte Ansicht in einem obiter dictum bestätigt. Die Abgrenzung der Rechtsschutzwege sei (der VfGH spricht noch mit Blick auf die Vergangenheit, also auf die Rechtslage zwischen der ersten Teilaufhebung und der Wiederherstellung des § 106 Abs 1 StPO) danach zu treffen gewesen, ob die Sicherheitsorgane aus eigener Macht oder aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anord- nung bzw im Rahmen einer richterlichen bzw staatsanwaltschaftlichen Ermächtigung tätig wur- den. Überdies fügte der VfGH hinzu, dass diese Abgrenzung der Rechtsschutzwege im Hinblick auf das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu keinen Bedenken Anlass gegeben habe, da die „zuständige Rechtsschutzinstanz für den Betroffenen insoweit eindeutig erkenn- bar“ gewesen sei. Die Auffassung der Rsp und Lehre über die nach der Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO gültige Abgrenzung der Rechtsschutzwege im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begegnet folgenden Bedenken: 5 Vgl Art 90a B-VG. Die hM geht demzufolge davon aus, dass die Begriffe „Justiz“ und „Gerichtsbarkeit“ vom B-VG synonym verwendet werden. 6 Vgl Art 78a B-VG. 7 Ennöckl, Der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen nach Inkrafttreten des Strafprozessre- formgesetzes, JBl 2008, 409 (420); Venier, Das neue Ermittlungsverfahren: Eine Reform und ihre Mängel, ÖJZ 2009, 591 (594). 8 BGBl I 19/2004, in Kraft ab 1.1.2008. 9 VfSlg 19281/2010. 10 OGH 12.12.2012, 15Os152/12k; 15.1.2013, 11Os160/12g; Reindl-Krauskopf, UVS oder Strafjustiz: Wer kontrolliert die Kriminalpolizei? VfGH G 259/09 und die Folgen, JBl 2011, 345 (347); Bertel/Venier, Strafprozessordnung (2012) § 106 Rz 1a; Thienel in GS Walter 826 ff uva. 11 VfSlg 19.991/2015.
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Austrian Law Journal Band 1/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
56
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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