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Austrian Law Journal, Band 1/2017
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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 8 den; im Übrigen liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, durch Anordnungen die Tätigkeit der Kriminalpolizei zu determinieren (vgl § 101 Abs 4 StPO). Das Problem der Abgrenzung der Rechtsschutzwege trat bei der Rechtslage vor der StPO- Reform 2008 bei Akten auf, die von Sicherheitsorganen gesetzt wurden. Bei diesen Akten war unklar, ob sie der Sicherheitsbehörde oder dem Untersuchungsrichter (und damit dem Ge- richt) zuzurechnen waren. Zu prüfen ist, ob und in welcher Form dieses Problem bei der neuen Rechtslage auftritt: Voraussetzung für das Auftreten des Problems ist, dass Sicherheitsorgane im reformierten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren weiterhin nicht nur für die Sicherheitsbehörde, sondern auch für eine weitere Behörde als Hilfsorgane einschreiten können. Hier kommt insb die Staatsanwaltschaft in Betracht.28 Denkbar wäre aber auch die Variante, dass die Sicherheitsbe- hörde in bestimmten Fällen selbst als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft tätig wird und die der Sicherheitsbehörde unterstellten Sicherheitsorgane damit indirekt als Hilfsorgane für die Staatsanwaltschaft einschreiten. B. Die bei kriminalpolizeilichen Akten möglichen Zurechnungsketten, oder: Wer ist wessen Hilfsorgan? 1. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Hilfsorgane der Sicherheitsbehörde Gem § 18 Abs 2 StPO obliegt Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden. Diese sind damit Be- hörden der Kriminalpolizei; alle Akte der Kriminalpolizei werden im Namen der jeweils zustän- digen29 Sicherheitsbehörde gesetzt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen gem § 18 Abs 3 StPO „den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst“. Damit ist gemeint, dass die Si- cherheitsorgane im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – analog dem SPG – als Hilfsorgane der „Sicherheits- als Kriminalpolizeibehörde“30 (im Folgenden einfach: Sicherheitsbehörde) tätig werden.31 Im Unterschied zur alten Rechtslage besitzen die Sicherheitsbehörden umfassende Kompeten- zen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Sicherheitsorgane können alle in der StPO geregelten kriminalpolizeilichen Befugnisse im Namen der Sicherheitsbehörde wahrnehmen, ausgenommen jener Befugnisse, die einen „formalen Rechtsakt einer Behörde erfordern“32 (zB Ladungen zur Vernehmung gem § 153 Abs 2 StPO). Die Sicherheitsorgane können ohne aus- drücklichen Auftrag der Sicherheitsbehörde tätig werden. 28 Im Fall des § 105 Abs 2 StPO kommt auch das Gericht in Betracht; da die dort geregelte Kompetenz des Gerichts zur Erteilung von Anordnungen an die Kriminalpolizei der entsprechenden Kompetenz der Staatsanwaltschaft nachgebildet ist, dürfte das zur Staatsanwaltschaft Ausgeführte für das Gericht sinngemäß gelten, weshalb da- rauf hier nicht näher eingegangen wird. 29 Gem § 14 Abs 1 SPG sind genaugenommen die Sicherheitsbehörden jeder Instanz (Bundesminister für Inneres, Landespolizeidirektion, Bezirksverwaltungsbehörde) innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches parallel zu- ständig. Dies gilt auch für die Kriminalpolizei, da § 18 Abs 2 StPO auf die Zuständigkeitsregeln des SPG verweist. Für die Zwecke dieser Arbeit muss auf diese Besonderheit nicht näher eingegangen werden. 30 Vogl, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Beschuldigter im reformierten Strafprozess, in FS Fuchs (2014) 641 (644 f). 31 Vgl ErläutRV 2402 BlgNR 24. GP 4. 32 Vogl in Fuchs/Ratz, WK-StPO (Stand 1.6.2014, rdb.at) § 18 StPO Rz 11.
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Austrian Law Journal Band 1/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
56
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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