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Austrian Law Journal, Band 1/2017
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ALJ 1/2017 Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei 9 2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als (unmittelbare) Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft? Ein unmittelbares Tätigwerden von Sicherheitsorganen als Hilfsorgane für die Staatsanwaltschaft – unter Umgehung der Sicherheitsbehörde – sieht die StPO grundsätzlich nicht vor.33 Anordnungen gem § 102 StPO richten sich an die Sicherheitsbehörde, nicht aber unmittelbar an Sicherheitsor- gane.34 Hinzuweisen ist auf den deutlichen Unterschied zwischen dem Verhältnis des Untersuchungs- richters zu Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganen nach alter Rechtslage einerseits und dem Verhältnis der Staatsanwaltschaft zu Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganen nach der StPO-Reform 2008 andererseits: Der Untersuchungsrichter hatte nach alter Rechtslage das Ermitt- lungsverfahren persönlich und unmittelbar zu führen (§ 93 Abs 1 StPO aF) und besaß umfassende Zwangskompetenzen, zu deren Durchsetzung er idR Sicherheitsorgane heranzog. Die Sicher- heitsbehörde hatte im Bereich der Tätigkeit des Untersuchungsrichters keine Kompetenzen. Akte von Sicherheitsorganen waren direkt dem Untersuchungsrichter zuzurechnen. Die Staatsanwalt- schaft besitzt hingegen nach neuer Rechtslage keine eigenen Zwangskompetenzen; hält sie einen Zwangsakt für angezeigt, hat sie eine (gegebenenfalls gerichtlich zu bewilligende) Anordnung an die Kriminalpolizei – genauer: an die Sicherheits- als Kriminalpolizeibehörde – zu richten, für die wiede- rum Sicherheitsorgane einschreiten. Eine Zurechnung von Akten der Sicherheitsorgane zur Staatsanwaltschaft könnte nur über den Umweg der Sicherheitsbehörde begründet werden. Ob eine solche Zurechnungskette in bestimmten Fällen anzunehmen ist, wird im folgenden Abschnitt geprüft. 3. Sicherheitsbehörden als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft? Würden die Sicherheitsbehörden in bestimmten Fällen als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln (anders formuliert: würden sie im Namen der Staatsanwaltschaft handeln, wäre ihr Handeln der Staatsanwaltschaft zuzurechnen) würde dies bedeuten, dass die den Sicherheitsbe- hörden unterstellten Sicherheitsorgane in diesen Fällen indirekt Hilfsorgane der Staatsanwalt- schaft wären. Bei jedem konkreten Akt eines Sicherheitsorgans wäre dann die Frage zu entschei- den, ob er im Namen der Sicherheitsbehörde erfolgt oder ob die Zurechnungskette von dieser zur Staatsanwaltschaft weiterverläuft. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Fällen würde dann der Abgrenzung zweier verschiedener Rechtsschutzwege entsprechen. Zur Konstellation, in der Akte eines Sicherheitsorgans entweder direkt der einen Behörde oder direkt der anderen Behörde zuzurechnen sind (wie dies beim Problem der Abgrenzung der Zurechnung zur Sicher- heitsbehörde und der Zurechnung zum Untersuchungsrichter nach der alten Rechtslage der Fall war), besteht hinsichtlich des Problems der Abgrenzung der Rechtsschutzwege kein wesentlicher Unterschied. 33 Denkbar wäre, in Fortschreibung der Ansicht zu § 26 StPO aF (siehe FN 16) ein unmittelbares Tätigwerden von Sicherheitsorganen für die Staatsanwaltschaft auf § 76 Abs 1 StPO (Amts- und Rechtshilfe) zu stützen. Ersuchen gem § 76 Abs 1 StPO sind von Anordnungen gem § 102 StPO zu unterscheiden (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 109 f). Die Staatsanwaltschaft könnte gem § 103 Abs 2 StPO eine Ermittlungsmaßnahme selbst setzen und dabei Sicher- heitsorgane unter Berufung auf § 76 Abs 1 StPO zur Unterstützung in Anspruch nehmen. Aufgrund der be- schränkten Kompetenzen der Staatsanwaltschaft zur Setzung von Ermittlungsmaßnahmen, insb hinsichtlich der Ausübung physischen Zwangs, dürfte dieser Fall jedoch kaum praktische Bedeutung besitzen. 34 Bertel/Venier, StPO § 18 Rz 2.
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Austrian Law Journal Band 1/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
56
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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