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Austrian Law Journal, Band 1/2017
Seite - 13 -
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ALJ 1/2017 Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei 13 teilt, bleibt kein Platz. Die bisherigen Ausführungen dieser Abhandlung beruhen auf der Ansicht, dass für die Zurechnung eines Staatsaktes zu einer Staatsgewalt die Behörde entscheidend ist, der der Akt zuzurechnen ist (hier bedeutet „Zurechnung“, dass sie als Urheberin des Aktes gilt); der Staatsakt ist jener Staatsgewalt zuzurechnen, der diese Behörde angehört. Der Rechtssatz von der Zurechnung kraft Auftrags wirft die weitere Frage auf, welche Folgen ein Auftrag im Sinne des Rechtssatzes für die Zurechnung eines Aktes zu einer bestimmten Behörde hat. Auch darüber enthält der Rechtssatz keine ausdrückliche Aussage; die Ergänzung des Rechtssatzes bereitet hier größere Schwierigkeiten. Die Rsp muss sich in den Fällen, in denen es um die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde geht, auf die Frage nicht einlassen, da die Zurechnung bzw Nichtzurechnung eines Aktes zur Staatsgewalt Verwaltung für die Entscheidung ausreicht (anderes gilt bei der Anwendung des § 106 StPO; dazu sogleich). Die Lehre beschäftigt sich nicht mit der Frage. Nimmt man an, dass ein Auftrag im Sinne des Rechtssatzes die Zurechnung von Staatsakten zu Behörden unberührt lässt, gelangt man für das neue strafrechtliche Ermittlungsverfahren zum Ergebnis, dass die Sicherheitsbehörde, wenn Sie aufgrund einer Anordnung der Staatsanwalt- schaft handelt, zwar ihre Stellung als Behörde nicht verliert (sie also weiterhin in eigenem Namen handelt), dass sie aber – da ein Auftrag eines Justizorgans vorliegt – für die Staatsgewalt Justiz tätig wird. Dies könnte die hM über die Abgrenzung der Rechtsschutzwege nur teilweise stützen: Die Zurechnung eines Aktes zur Staatsgewalt Justiz führt in der Tat zur Unzulässigkeit der Maß- nahmenbeschwerde. Der Rechtsschutz des § 106 Abs 1 StPO wird allerdings nicht eröffnet, da dieser einen Akt der Staatsanwaltschaft voraussetzt. Es ist zwar denkbar, die Anordnung der Staatsanwaltschaft zu bekämpfen, nicht aber, den tatsächlichen Akt der Ausführung. Dieser wäre vollständig als Akt der Kriminalpolizei anzusehen; eine zur Staatsanwaltschaft weiterverlaufende Zurechnung begründet diese Ansicht nicht. Der OGH ging in seinen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Einspruchs gem § 106 StPO gegen Akte der Kriminalpolizei, die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, nicht auf die Frage ein, ob solche Akte der Behörde Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind. Die Zurech- nung solcher Akte zur Behörde Staatsanwaltschaft war allerdings eine wesentliche Vorausset- zung für das Ergebnis des OGH, der die Zulässigkeit des Einspruchs bejahte.45 Man könnte annehmen, dass der genannte Rechtssatz verkürzt ist, und ein Auftrag im Sinne des Rechtssatzes nicht nur die Zurechnung des fraglichen Aktes zu einer Staatsgewalt, sondern auch zu einer Behörde bestimmt. Dann ergäbe sich ein Widerspruch zur oben vertretenen Ansicht, wonach im Gesetz festzulegen ist, welches Organ in einer Angelegenheit Behörde ist, und sich dies nicht danach richten muss, welches Organ den Willen zu einem Akt bildet. Die Frage, in welchem Zusammenhang die auf den zitierten Rechtssatz gestützte Zurechnung von Staatsakten zu Staatsgewalten zur Zurechnung von Staatsakten zu Behörden steht, kann nur gestützt auf die Entwicklung und Begründung des Rechtssatzes beantwortet werden. Überhaupt drängt es sich auf, nach der Begründung des Rechtssatzes von der Zurechnung kraft Auftrags zu fragen: Er führt zu Ergebnissen, die von den oben angestellten, allgemein verwaltungs- und ver- 45 OGH 12.12.2012, 15Os152/12k; 15.1.2013, 11Os160/12g.
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Austrian Law Journal Band 1/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
56
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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